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   FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99   

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https://dejure.org/2003,9284
FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99 (https://dejure.org/2003,9284)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 K 218/99 (https://dejure.org/2003,9284)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. März 2003 - 3 K 218/99 (https://dejure.org/2003,9284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer Betriebsveranstaltung an der Südküste Portugals als Zuwendung eines geldwerten Vorteils; Tatbestandliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer; Entlohnungscharakter einer geldwerten Zuwendung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers - Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1779
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97

    Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Zutreffend hat das Finanzgericht Münster in einem der Fälle ausgeschiedener Außendienstmitarbeiter, hinsichtlich derer das beklagte FA die Haftungsinanspruchnahme in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 aufgehoben hat, sein Urteil (vom 28. September 2000 5 K 6653/97, EFG 2001, 359; Revision beim BFH unter VI R 4/01 anhängig) auch auf die Wertungen gestützt, die den BFH dazu veranlasst haben, bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die jenseits einer Aus- und Fortbildung dazu dienen sollen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das für die künftige Zusammenarbeit wichtige Betriebsklima zu verbessern, die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils dann anzunehmen, wenn der Grenzbetrag von 150 DM pro Arbeitnehmer überschritten wird (vgl. die Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331 ).

    Nachdem der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 28. September 2000, a.a.O., zugelassen hat, hält es der Senat auch im Streitfall für geboten, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Zutreffend hat das Finanzgericht Münster in einem der Fälle ausgeschiedener Außendienstmitarbeiter, hinsichtlich derer das beklagte FA die Haftungsinanspruchnahme in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 aufgehoben hat, sein Urteil (vom 28. September 2000 5 K 6653/97, EFG 2001, 359; Revision beim BFH unter VI R 4/01 anhängig) auch auf die Wertungen gestützt, die den BFH dazu veranlasst haben, bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die jenseits einer Aus- und Fortbildung dazu dienen sollen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das für die künftige Zusammenarbeit wichtige Betriebsklima zu verbessern, die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils dann anzunehmen, wenn der Grenzbetrag von 150 DM pro Arbeitnehmer überschritten wird (vgl. die Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331 ).
  • BFH, 06.12.1996 - VI R 48/94

    Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen sind auch bei geringfügiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Zutreffend hat das Finanzgericht Münster in einem der Fälle ausgeschiedener Außendienstmitarbeiter, hinsichtlich derer das beklagte FA die Haftungsinanspruchnahme in der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 aufgehoben hat, sein Urteil (vom 28. September 2000 5 K 6653/97, EFG 2001, 359; Revision beim BFH unter VI R 4/01 anhängig) auch auf die Wertungen gestützt, die den BFH dazu veranlasst haben, bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, die jenseits einer Aus- und Fortbildung dazu dienen sollen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das für die künftige Zusammenarbeit wichtige Betriebsklima zu verbessern, die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils dann anzunehmen, wenn der Grenzbetrag von 150 DM pro Arbeitnehmer überschritten wird (vgl. die Urteile vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542 , BStBl II 1992, 655 und vom 6. Dezember 1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142 , BStBl II 1997, 331 ).
  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    aa) Allerdings ist der Klägerin im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers nicht in Betracht kommt, wenn er sich auf einen durch unklare Verwaltungsanweisungen hervorgerufenen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BFHE 134, 149 , BStBl II 1981, 801).
  • BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91

    Zuschüsse zur Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass es seit der Entscheidung des BFH vom 09. Oktober 1992 VI R 47/91 (BFHE 169, 208 , BStBl II 1993, 169 ) in der Regel für ermessensfehlerhaft angesehen wird, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn die dem Fiskus vorenthaltene (Lohn-)Steuer bei den Arbeitnehmern deshalb nicht mehr nachgefordert werden kann, weil deren Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig ist und die für eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erforderlichen Merkmale nicht vorliegen.
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 34/96

    Abgrenzung zwischen Dienstreise und Incentivereise

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Steht der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund, dass bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des betreffenden Vorteils vernachlässigt werden kann, so ist nicht von einer Gegenleistung "für" Dienste des Arbeitnehmers, sondern davon auszugehen, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wurde (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954 ).
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Dies gilt insbesondere auch für die Erkenntnis, dass mangels eines geeigneten Maßstabs für eine Aufteilung der mit der Veranstaltung der Reise verbundenen Kosten in solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter die Würdigung dieser Reise einheitlich als Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu erfolgen hat (vgl. auch das BFH-Urteil vom 09. August 1996, VI R 88/93, BFHE 181, 76 , BStBl II 1997, 97 ).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94

    Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer auf einer vom Arbeitgeber unentgeltlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99
    Steht der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund, dass bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des betreffenden Vorteils vernachlässigt werden kann, so ist nicht von einer Gegenleistung "für" Dienste des Arbeitnehmers, sondern davon auszugehen, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wurde (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954 ).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1779 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 28. März 2003 3 K 218/99 und den Haftungsbescheid vom 6. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1999 aufzuheben.

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2005 - 10 K 222/02

    Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

    Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (vgl. hierzu allgemein und zu Mitarbeiterreisen im Besonderen BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; Urteil vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; FG Düsseldorf, Urteil v. 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312; FG Köln, Urteil v. 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116; Urteil v. 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 - FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. März 2003 3 K 218/99, EFG 2003, 1779).
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