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   FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01   

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FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01 (https://dejure.org/2003,8045)
FG Saarland, Entscheidung vom 24.09.2003 - 1 K 318/01 (https://dejure.org/2003,8045)
FG Saarland, Entscheidung vom 24. September 2003 - 1 K 318/01 (https://dejure.org/2003,8045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Behandlung der Lese- und Rechtschreibstörung als außergewöhnliche Belastung - generelle Vorlage eines vor Beginns der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Nachweis von Aufwendungen zur Behandlung der Legasthenie als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 33 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1
    Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung der Tochter als außergewöhnliche Belastung; Nachträglich erstellte amtsärztliche Bescheinigung; Einkommensteuer 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung der Tochter als außergewöhnliche Belastung - Nachträglich erstellte amtsärztliche Bescheinigung - Einkommensteuer 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung von Aufwendungen unterhaltspflichtiger Eltern für die Behandlung eines Kindes, dessen Lesefähigkeiten und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt sind; Absetzbarkeit von Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit als außergewöhnliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1787
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Weder die Finanzbehörden noch die Gerichte, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278 SGB V besitzen nach dieser Rechtsprechung zugleich die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation von solchen nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Patienten objektiv beurteilen zu können (vgl. ausführlich BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BStBl II 1995, 614, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.).

    Der BFH hat lediglich in wenigen Fällen eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen zugelassen; nämlich insbesondere dann, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergab (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 614, zur Bescheinigung einer Versicherungsanstalt; s. auch schon BFH-Urteil in BStBl II 1980, 295, zur Anerkennung von Kurmaßnahmen durch eine behördliche Beihilfestelle; bestätigt durch Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, 232).

    Die vom BFH insoweit für den hier streitigen Bereich allgemein aufgestellte Behauptung, es sei der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verwehrt, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Behandlungsaufwendungen aufzustellen (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BStBl II 1995, 614), teilt der Senat nicht.

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Der BFH hat erstmals im Urteil in BStBl II 1993, 278 ausgeführt, dass entsprechend diesen Grundsätzen auch Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibefähigkeit beeinträchtigt sind, als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.

    Gerade der hier zur Entscheidung anstehende Fall der nachträglichen Erstellung eines amtsärztlichen Attestes unter "Einbeziehung der bereits vorhandenen Unterlagen" wird vom BFH (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl. 2001, 94, 96) nur dann als Ausnahmefall charakterisiert, soweit es den Betroffenen nicht möglich war, sich auf die strenge Rechtsprechung aus dem Jahre 1992 (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BStBl. II 1993, 278) einzustellen.

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Die neuere Rechtsprechung des BFH verlangt (seit dem Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295) wegen der Schwierigkeit, die medizinische Indikation von Maßnahmen zu beurteilen, die ihrer Art nach nicht stets und eindeutig allein der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, grundsätzlich ein vor Beginn der betreffenden Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus welchem sich die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme klar ergibt.

    Der BFH hat lediglich in wenigen Fällen eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen zugelassen; nämlich insbesondere dann, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergab (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 614, zur Bescheinigung einer Versicherungsanstalt; s. auch schon BFH-Urteil in BStBl II 1980, 295, zur Anerkennung von Kurmaßnahmen durch eine behördliche Beihilfestelle; bestätigt durch Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, 232).

  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Der BFH hat stets hervorgehoben, er halte es für unverzichtbar, den Nachweis in der vorgenannten qualifizierten Weise zu führen, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl. 2001, 94, 96 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 337, 338; vom 21. Juli 1998 III R 25/97, BFH/NV 1999, 300; BFH-Beschluss vom 17. August 1998 III B 92/97, BFH/NV 1999, 306, und vom 17. April 1997 III B 216/96, BStBl II 1997, 752, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Gerade der hier zur Entscheidung anstehende Fall der nachträglichen Erstellung eines amtsärztlichen Attestes unter "Einbeziehung der bereits vorhandenen Unterlagen" wird vom BFH (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl. 2001, 94, 96) nur dann als Ausnahmefall charakterisiert, soweit es den Betroffenen nicht möglich war, sich auf die strenge Rechtsprechung aus dem Jahre 1992 (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BStBl. II 1993, 278) einzustellen.

  • BFH, 28.06.2002 - III B 41/02

    Verfahrensmangel; Darlegungserfordernisse

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Die bisherige Rechtsprechung des BFH erlaubt den Abzug von Aufwendungen für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als Krankheitskosten grds. nur bei Vorlage eines vor Einleitung entsprechender Maßnahmen erstellten amtsärztlichen Attestes (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 28. Juni 2002, III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

    Diese Grundsätze hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 28. Juni 2002, III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Die Rechtsprechung des BFH steht -bei einer zu starren Handhabung- in Widerspruch zu den Grundsätzen des sog. Oder-Konto-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34.
  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/65

    Anforderungen an die Ermäßigung der Einkommensteuer - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Der BFH hat lediglich in wenigen Fällen eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen zugelassen; nämlich insbesondere dann, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergab (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 614, zur Bescheinigung einer Versicherungsanstalt; s. auch schon BFH-Urteil in BStBl II 1980, 295, zur Anerkennung von Kurmaßnahmen durch eine behördliche Beihilfestelle; bestätigt durch Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, 232).
  • BFH, 29.10.1992 - III R 232/90

    Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kur als

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Der BFH hat lediglich in wenigen Fällen eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen zugelassen; nämlich insbesondere dann, wenn sich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bereits aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergab (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1995, 614, zur Bescheinigung einer Versicherungsanstalt; s. auch schon BFH-Urteil in BStBl II 1980, 295, zur Anerkennung von Kurmaßnahmen durch eine behördliche Beihilfestelle; bestätigt durch Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149, und vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, 232).
  • BFH, 07.12.1994 - I R 24/93

    Zur Erhebung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Er ist vielmehr der Auffassung, dass der BFH "als Revisionsgericht dem FG nicht vorschreiben (kann), wie es seine Überzeugung bildet" (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1994 I R 24/93, BStBl. II 1995, 507, 510; vgl. auch Rößler, DStZ 1996, 152).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 318/01
    Weder die Finanzbehörden noch die Gerichte, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278 SGB V besitzen nach dieser Rechtsprechung zugleich die Sachkunde und die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation von solchen nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Patienten objektiv beurteilen zu können (vgl. ausführlich BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BStBl II 1995, 614, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1998 - III R 25/97

    Spielsucht - Außergewöhnliche Belastung - Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen

  • BFH, 30.06.1998 - III R 110/93

    Aufenthalt im Lernstudio - Auslandaufenthalt - Außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann

  • BFH, 17.08.1998 - III B 92/97

    Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/85
  • BFH, 22.06.1995 - III R 6/90

    Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1982 auch für Investitionen

  • BFH, 03.03.2005 - III R 64/03

    Außergewöhnliche Belastung: Behandlungskosten für "Lese-Rechtsschreibschwäche";

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1787 veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2004 - 1 K 2625/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalles in maßgeblicher Weise von dem der Entscheidung des FG des Saarlandes vom 24. September 2003, Az.: 1 K 318/01, EFG 2003, 1787 zugrundeliegenden, bei dem eine zwar später erstellte, inhaltlich jedoch die vorgenommene unter medizinischer Leitung ausgeführte Maßnahme bestätigende amtsärztliche Bescheinigung vorlag.
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