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   FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00   

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FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00 (https://dejure.org/2002,11266)
FG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2002 - 9 K 9055/00 (https://dejure.org/2002,11266)
FG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 9 K 9055/00 (https://dejure.org/2002,11266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für den Veranlagungszeitraum 1995 bei Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes; Verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 6
    Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als sog. "Vorkosten"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als sog. "Vorkosten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 450
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BVerfGE 72, 200,241 ff., 261 f., vom 3. Dezember 1997, a.a.O. und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, NJW 2002, 3009), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des GG einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O. m.w.N.).

    Dieser Rückwirkungstatbestand betrifft den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm und ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückwirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk" gesetzt wurden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O.).

    Im Gegensatz zur Sozialpfandbriefentscheidung des BVerfG in NJW 2002, 3009 handelte es sich beim Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG a. F. nicht um eine Lenkungsnorm, die im Zeitpunkt des gesetzgeberischen Eingriffs bereits mehrere Jahrzehnte wirksam war.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Die Regelungen würden ansonsten mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kollidieren, die als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in dem Umfang Grenzen setzen, in dem sie durch die Rechtsprechung des BVerfG zur Rückwirkung von Gesetzen konkretisiert sind (vgl. dazu insbesondere Meyer, FR 1996, 98 f.; kritisch auch Stephan, in: Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 10i Rz. 18 m.w.N.; explizit a.A. dagegen Wacker, a.a.O., § 19 Rz. 21, aber offensichtlich ohne Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der gemeinhin als sehr bedeutsam erachteten sog. Schiffsbeteiligungsentscheidung des BVerfG vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BVerfGE 72, 200,241 ff., 261 f., vom 3. Dezember 1997, a.a.O. und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, NJW 2002, 3009), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des GG einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Bietet aber ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention an, die er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen kann, so schafft dieses Angebot nach Ansicht des BVerfG in BVerfGE 97, 67 ff., 80 für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützt.

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Das vom BFH für andere sog. "Vorkosten" über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich statuierte tatbestandseinschränkende Kriterium des "engen zeitlichen Zusammenhangs" der Aufwendungen mit dem Anschaffungsvorgang findet nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Schuldzinsen - vielleicht von denkbaren Extremsachverhalten abgesehen - keine Anwendung (BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151 und vom 1. April 1998 X R 125/94, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1347).

    Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung stellt § 10e Abs. 6 EStG a.F. einen eigenständigen Begünstigungstatbestand dar, der unabhängig von der Grundförderung i.S. des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG a.F. eingreift (also z.B. auch bei einem sog. Objektverbrauch, bei Erwerb eines aus anderen Gründen nicht nach § 10e Abs. 1 bis 5 förderfähigen Wohnobjekts und bei einem Überschreiten der Einkunftsgrenzen, vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, vom 5. September 2001 X R 29/00, BFHE 196, 527, BStBl II 2002, 380, vgl. auch Drenseck, in: Schmidt, EStG , 21. Aufl., § 10e Rz. 126 f. unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht aus der Vorauflage, Stephan, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10e Rz. 142, Erhard, in: Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 10e EStG Rz. 603, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Statt dessen hätte z.B. eine bestimmte Förderungskomponente im Rahmen des neu geschaffenen EigZulG tatbestandlich etwas enger gefasst werden können, um auf diese Weise die Aufkommensneutralität des Systemwechsels sicherzustellen (vgl. zur gebotenen Abwägung des schützenswerten Vertrauens des Steuerpflichtigen mit dem notwendigen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bereits BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205 , BStBl II 2001, 405 zu § 23 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG i.d.F. des StEnt1G).
  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Diese auf den Veranlagungszeitraum bezogene Rechtsprechung wurde in der sog. Schiffsbeteiligungsentscheidung für den Fall von Lenkungsgesetzen modifiziert (so Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 13, K 460/01, EFG 2002, 1236 m. zust. Anm. Heide Schaumburg; s.a. Kirchhof, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2000, 221 ff., Spindler, DStR 1998, 953 ff., 2001, 725 ff., Heide Schaumburg, Der Betrieb - DB - 2000, 1884 ff.).
  • BFH, 05.09.2001 - X R 29/00

    Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung stellt § 10e Abs. 6 EStG a.F. einen eigenständigen Begünstigungstatbestand dar, der unabhängig von der Grundförderung i.S. des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG a.F. eingreift (also z.B. auch bei einem sog. Objektverbrauch, bei Erwerb eines aus anderen Gründen nicht nach § 10e Abs. 1 bis 5 förderfähigen Wohnobjekts und bei einem Überschreiten der Einkunftsgrenzen, vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, vom 5. September 2001 X R 29/00, BFHE 196, 527, BStBl II 2002, 380, vgl. auch Drenseck, in: Schmidt, EStG , 21. Aufl., § 10e Rz. 126 f. unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht aus der Vorauflage, Stephan, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10e Rz. 142, Erhard, in: Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 10e EStG Rz. 603, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    bb.) Der Wortlaut der oben unter aa.) genannten Vorschriften ist zu weit geraten (vgl. nur Meyer in FR 1996, 98: "Vorkostenfalle") und im Wege der verfassungskonformen Auslegung (vgl. zu dieser Auslegungsmethode allgemein Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. August 1978 2 BvR 831/76, Sammlung der amtlichen Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 49, 148,157 und vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1997, 2230, BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II. B. 4 b) aa) der Gründe, Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 4 AO (1977) Tz. 238 f. m.w.N.) einzuschränken.
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    bb.) Der Wortlaut der oben unter aa.) genannten Vorschriften ist zu weit geraten (vgl. nur Meyer in FR 1996, 98: "Vorkostenfalle") und im Wege der verfassungskonformen Auslegung (vgl. zu dieser Auslegungsmethode allgemein Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. August 1978 2 BvR 831/76, Sammlung der amtlichen Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 49, 148,157 und vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1997, 2230, BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282, unter II. B. 4 b) aa) der Gründe, Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 4 AO (1977) Tz. 238 f. m.w.N.) einzuschränken.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BVerfGE 72, 200,241 ff., 261 f., vom 3. Dezember 1997, a.a.O. und vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, NJW 2002, 3009), die der Senat zur Grundlage seiner Entscheidung macht, bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des GG einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.
  • BFH, 01.10.2003 - X R 67/01

    Vorkostenabzug, rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00
    Kommt es später doch nicht zu der zunächst beabsichtigten Eigennutzung, ist der Vorkostenabzug nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ( AO (1977)) rückgängig zu machen (vgl. dazu FG Nürnberg, Urteil vom 31. Mai 2001 I 41/2001, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2001, 1035, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 67/01, Brüggmann, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 1995, 279/280, Meyer, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz - Körperschaftsteuergesetz , § 10e EStG Anm. 514 m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 24/02

    Bundesfinanzhof - Beteiligte - Vertretungszwang - Prozeßvertreter - Berechtigung

  • BFH, 04.07.2002 - IX S 1/02

    Eigenheimzulage - Eigentumswohnung - Gewährung - Zeitliche Anwendbarkeit -

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
  • BFH, 15.03.2005 - X R 3/03

    Vorkostenabzug

    Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 450 veröffentlichten Urteil aus, bei den gezahlten Schuldzinsen handele es sich um Vorkosten i.S. von § 10e Abs. 6 EStG i.d.F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 (JStErgG 1996).
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