Rechtsprechung
   FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5083
FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01 (https://dejure.org/2002,5083)
FG Köln, Entscheidung vom 22.11.2002 - 14 K 3507/01 (https://dejure.org/2002,5083)
FG Köln, Entscheidung vom 22. November 2002 - 14 K 3507/01 (https://dejure.org/2002,5083)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spekulationsgeschäfte: - "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumswohnung: Besteuerung des Gewinns bei Verkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 539
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.11.2001 - X R 27/01

    Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01
    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284).

    Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen aber für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da wie erwähnt das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284) und folglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

  • BFH, 28.05.2002 - IX B 208/01

    EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01
    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284).

    Gelegentliche Übernachtungen reichen aber für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus, da wie erwähnt das Element der Dauer dem Begriff des Wohnens immanent und deshalb bei der Auslegung des Merkmals der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145; BFH-Beschluss, BFH/NV 2002, 1284) und folglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraussetzt (vgl. BFH-Urteil, BFHE 197, 218).

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01
    Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt mit dem Einzug durch die Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395 = BStBl II 1999, 587), erst mit dem tatsächlichen Bezug der Wohnung ist es dem Steuerpflichtigen möglich eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltführung und des häuslichen Wirkungskreises zu entfalten (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1987 IX R 133-135/84, BFHE 150, 12 = BStBl II 1987, 565).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01
    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).
  • BFH, 14.03.2000 - IX R 8/97

    Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2002 - 14 K 3507/01
    Das Merkmal Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt ein tatsächliches Bewohnen durch den Steuerpflichtigen voraus, wobei das Merkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein zeitliches Element umfasst, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen (dazu BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 8/97, BFHE 191, 502 = BStBl II 2001, 66), sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 27/01, BFHE 197, 218 = BStBl II 2002, 145); denn der Begriff Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt einen durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gekennzeichneten Lebenssachverhalt (BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284).
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 539 veröffentlichten Urteil aus, der Veräußerungsgewinn müsse nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden, weil die Eigentumswohnung von den Klägern noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei.
  • FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14

    § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG

    Der Begriff ist so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03, BFH-NV 2006, 936 und vom 25.02.2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72 [BFH 25.05.2011 - IX R 48/10] ; FG Köln Urteil vom 22.11.2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539; einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. Weber- Grellet in Schmidt, EStG, § 23 Rn. 18; Glenk in Blümich, Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kommentar, EL 116, August 2012, § 23 EStG Rn. 51; Kube in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 23 Rz. 6).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2005 - 3 K 234/05

    Tatsächlicher Bezug der Wohnung und Ausstattung der Räume wenigstens notdürftig

    Hierunter fällt der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen (Beschluss des BFH vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. November 2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539).

    Diese erfordert eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (Urteil des FG Köln vom 22. November 2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539).

  • FG Saarland, 24.09.2003 - 1 K 62/02

    Keine anteilige Eigenheimzulage bei untergeordneter privater Mitbenutzung einer

    b) Für die Auslegung des von § 4 EigZulG verwandten Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist die Rechtsprechung des BFH zum inhaltsgleichen Begriff der durch das EigZulG abgelösten früheren Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG maßgebend (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; Urteile vom 14. März 2000 IX R 8/97, BStBl II 2001, 66; vom 4. September 2000 IX R 75/99, BFH/NV 2001, 429; FG Köln, Urteil vom 22. November 2002, 14 K 3507/01, EFG 2003, 539).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht