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   FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02   

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FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02 (https://dejure.org/2002,7245)
FG Köln, Entscheidung vom 25.07.2002 - 13 K 2889/02 (https://dejure.org/2002,7245)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 13 K 2889/02 (https://dejure.org/2002,7245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Diese Schlußfolgerungen beschränken sich nicht auf bezifferbare Besteuerungsgrundlagen, sondern können auch die Qualifikation ungeklärter Vermögenszuwächse als steuerpflichtige Einnahmen betreffen (Urteil des BFH vom 15.2.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462).

    eine Berechtigung der Finanzbehörde zur punktuellen Schätzung unter Reduzierung der Sachaufklärungspflicht und des Beweismaßes (Urteil des BFH vom 15.2.1989, a. a. O.; Tipke/Kruse, AO und FGO, Lfg. 98, § 90 AO, Tz. 6 f.).

    Ob dies ungeachtet der Verschiedenheit der Steuersubjekte zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte (vgl. dazu Urteil des BFH vom 15.2.1989, a. a. O., und zuletzt Beschluß des BFH vom 4.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476), kann daher dahinstehen.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 129/85

    Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Nur wenn die Würdigung des Sachverhaltes ergibt, daß eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Urteil des BFH vom 9.8.1991 III R 129/85, BStBl II 1992, 55).
  • BFH, 04.12.2001 - III B 76/01

    Einzahlungen auf betriebliche Konten; erhöhte Mitwirkungspflicht

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Ob dies ungeachtet der Verschiedenheit der Steuersubjekte zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte (vgl. dazu Urteil des BFH vom 15.2.1989, a. a. O., und zuletzt Beschluß des BFH vom 4.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476), kann daher dahinstehen.
  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Vielmehr ist dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach der neueren Rechtsprechung des BFH zum Wettbewerbsverbot (Urteil vom 30.8.1995 I R 155/94, DStR 1995, 1873) eine solche Betätigung grundsätzlich ohne körperschaftsteuerliche Sanktion gestattet.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2002 - 2 K 2734/00

    Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund ungeklärter Vermögenszuflüsse beim

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Soweit das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.4.2002 2 K 2734/00, n. v., eine Mitwirkungspflicht der Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers dennoch unter anderem auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, ist dies maßgeblich vor dem Hintergrund des im Streitfall nicht vorliegenden Einzelfallumstandes geschehen, daß die dort betroffene GmbH aus einem früheren Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers hervorgegangen war.
  • BFH, 29.01.1992 - X R 145/90

    Einkünftekorrektur nach Schätzungsgrundsätzen auf Grund einer zu Unrecht

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Konkrete Feststellungen über einen Zusammenhang der Vermögenszuwächse auf Privatkonten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit der geschäftlichen Betätigung bzw. dem Vermögensbereich der Klägerin hat der Beklagte demgegenüber nicht getroffen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 29.1.1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.02.1996 - 1 K 2212/92

    Abgabenordnung; Vermögenszuwachsrechnung keine Schätzungsgrundlage für Dritte

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Denn der Alleingesellschafter und die GmbH bleiben rechtlich selbständige Steuersubjekte mit jeweils gesondertem Einkünfte- und Vermögensbereich, so daß dementsprechend auch gesonderte Verantwortungssphären abzugrenzen sind (so auch: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.2.1996 1 K 2212/92, EFG 1996, 834, und Urteil des Finanzgerichts München vom 25.1.2000 7 K 5220/97, Abfrage über Juris).
  • FG München, 25.01.2000 - 7 K 5220/97

    Behandlung ungedeckter Einnahmen des gesellschaftsbeteiligten Geschäftsführers

    Auszug aus FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02
    Denn der Alleingesellschafter und die GmbH bleiben rechtlich selbständige Steuersubjekte mit jeweils gesondertem Einkünfte- und Vermögensbereich, so daß dementsprechend auch gesonderte Verantwortungssphären abzugrenzen sind (so auch: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.2.1996 1 K 2212/92, EFG 1996, 834, und Urteil des Finanzgerichts München vom 25.1.2000 7 K 5220/97, Abfrage über Juris).
  • BFH, 26.02.2003 - I R 52/02

    VGA; Gesellschafter-Geschäftsführer; ungeklärte Vermögenszuflüsse

    Nur dann, wenn nach wie vor davon ausgegangen werden muss, dass die in Rede stehenden Beträge aus Aktivitäten der Klägerin herrühren, können sie als deren Einnahmen angesehen werden, welche im Wege von vGA an A weitergeleitet worden sind (vgl. ähnlich FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 1996 1 K 2212/92, EFG 1996, 834; FG München, Urteil vom 25. Januar 2000 7 K 5220/97, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Köln, Urteil vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02, EFG 2003, 6; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 158 AO 1977 Tz. 22 a.E.; Neu, EFG 2002, 1147; Stahl, Beratersicht zur Rechtsprechung 2003, 8; Körner, Buchführung-Bilanz-Kostenrechnung, Fach 5, 468).
  • FG Münster, 18.05.2022 - 10 K 261/17

    Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem

    Im Ergebnis wurde die Frage dort dann offen gelassen (vgl. FG Köln, Urteil vom 26.7.2002 13 K 2889/02, EFG 2003, 6, mit Verweis auf BFH, Urteil vom 15.2.1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462; BFH, Beschluss vom 4.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; siehe hierzu auch Neu, EFG 2003, 6 ff.).
  • BFH, 18.06.2003 - I B 178/02

    VGA; KapG; Gesellschafter-Geschäftsführer

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 6 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 K 2082/21

    Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Die Rückführung des Verrechnungskontos ist schon vom Grundsatz her nicht vergleichbar mit der Thematik, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Verbindung zwischen den Verantwortungssphären der Kapitalgesellschaft und ihm selbst dadurch hergestellt hat, dass er aus seinem Privatbereich herrührende Geldmittel im Wege von verdeckten Einlagen in die Kapitalgesellschaft geleistet hat und die Herkunft der Geldmittel bei ihm - dem Gesellschafter-Geschäftsführer - nicht aufklärbar ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 26. Juli 2002 13 K 2889/02, EFG 2003, 6; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476).
  • FG München, 08.04.2004 - 7 V 4179/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse; Aussetzung der

    Denn die Frage nach der Herkunft ungeklärter Vermögenszuwächse beim Gesellschafter fällt grundsätzlich in dessen persönlichen Wissensbereich; dieses Wissen kann der Gesellschaft nicht ohne weiteres als eigenes zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221; BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 I B 178/02, BFH/NV 2003, 1450 ; FG Köln, Urteil vom 25. Juli 2002 13 K 2889/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 6 ).
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 K 2082/22
    der Kapitalgesellschaft und ihm selbst dadurch hergestellt hat, dass er aus seinem Privatbereich herrührende Geldmittel im Wege von verdeckten Einlagen in die Kapitalgesellschaft geleistet hat und die Herkunft der Geldmittel bei ihm - dem Gesellschafter-Geschäftsführer - nicht aufklärbar ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 26. Juli 2002 13 K 2889/02, EFG 2003, 6; BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476).
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