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   FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00   

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https://dejure.org/2002,9741
FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00 (https://dejure.org/2002,9741)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2002 - 11 K 504/00 (https://dejure.org/2002,9741)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2002 - 11 K 504/00 (https://dejure.org/2002,9741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen - Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 Abs. 1 AO ; § 162 AO ; § 191 Abs. 1 AO
    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsbescheid; Drittwirkung; Steuerfestsetzung; Anteilige Tilgung; Säumniszuschlag; Lohnsteuer-Nachforderung - Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 746
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Zwar wird unter Unanfechtbarkeit gemeinhin die formelle Bestandskraft eines Bescheides verstanden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217), die eintritt, wenn der Bescheid nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angegriffen werden kann.

    Dass der Klägerin die Einwände gegen die Steuerbescheide nicht abgeschnitten sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie ihre Vertretungsbefugnis im März 1999 und damit zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem die Steuerfestsetzungen noch nach § 164 Abs. 2 AO änderbar waren (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).

    Der BFH hat in dem Beschluss vom 28.03.2001 (VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) lediglich entschieden, dass ein gesetzlicher Vertreter, der die Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem noch ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung möglich ist, im Haftungsverfahren mit Einwänden gegen die Steuerfestsetzungen nicht gemäß § 166 AO abgeschnitten ist.

  • BFH, 03.05.1990 - VII R 108/88

    Pflichtverletzung und Verschulden des Haftungsschuldners nach § 69 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt auch bei der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für pauschalierte Lohnsteuer zur Anwendung (BFH-Urteil vom 03.05.1990 VII R 108/88, BStBl II 1990, 767).

    Nachdem nach neuerer Erkenntnis die pauschale Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim Arbeitnehmer entsteht (BFH-Urteile vom 30.11.1989 I R 14/87, BStBl II 1990, 993; vom 06.05.1994 VI R 47/93, BStBl II 1994, 715), es sich dabei um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer und nicht etwa um eine Unternehmenssteuer eigener Art, die erst im Zeitpunkt der Pauschalierung entsteht, handelt, ist es fraglich, ob an der im BFH-Urteil vom 03.05.1990 (VII R 108/88, BStBl II 1990, 767) vertretenen Ansicht festgehalten werden kann, für pauschalierte Lohnsteuer werde nur nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung gehaftet.

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für eine nicht anteilige Befriedigung (BFH-Urteil vom 08.07.1982 V R 7/76, BStBl II 1983, 249), den Klägern obliegt jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (BFH-Urteil vom 23.08.1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).

    Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, können gegen die Kläger verwertet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Aus den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 01.08.2000 (VII R 110/99, BStBl II 2001, 271) folgern niedersächsische Finanzbehörden teilweise, der Grundsatz der anteiligen Tilgung sei bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer nicht anwendbar.
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Nachdem nach neuerer Erkenntnis die pauschale Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim Arbeitnehmer entsteht (BFH-Urteile vom 30.11.1989 I R 14/87, BStBl II 1990, 993; vom 06.05.1994 VI R 47/93, BStBl II 1994, 715), es sich dabei um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer und nicht etwa um eine Unternehmenssteuer eigener Art, die erst im Zeitpunkt der Pauschalierung entsteht, handelt, ist es fraglich, ob an der im BFH-Urteil vom 03.05.1990 (VII R 108/88, BStBl II 1990, 767) vertretenen Ansicht festgehalten werden kann, für pauschalierte Lohnsteuer werde nur nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung gehaftet.
  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Nachdem nach neuerer Erkenntnis die pauschale Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim Arbeitnehmer entsteht (BFH-Urteile vom 30.11.1989 I R 14/87, BStBl II 1990, 993; vom 06.05.1994 VI R 47/93, BStBl II 1994, 715), es sich dabei um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer und nicht etwa um eine Unternehmenssteuer eigener Art, die erst im Zeitpunkt der Pauschalierung entsteht, handelt, ist es fraglich, ob an der im BFH-Urteil vom 03.05.1990 (VII R 108/88, BStBl II 1990, 767) vertretenen Ansicht festgehalten werden kann, für pauschalierte Lohnsteuer werde nur nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung gehaftet.
  • BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Sind allerdings Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden, trägt der GmbH-Geschäftsführer die Feststellungslast für die Behauptung, die Löhne seien nicht ausgezahlt worden (BFH-Urteil vom 12.07.1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7; BFH-Beschluss vom 08.05.2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    c) Der Senat ist zur Schätzung befugt (§§ 96 FGO, 162 AO; BFH-Beschluss vom 31.03.2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 191, 117).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des Finanzamts verwendet hat (BFH-Urteil vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl II 1986, 657 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.07.1988 - VII R 3/85

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00
    Sind allerdings Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden, trägt der GmbH-Geschäftsführer die Feststellungslast für die Behauptung, die Löhne seien nicht ausgezahlt worden (BFH-Urteil vom 12.07.1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7; BFH-Beschluss vom 08.05.2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug

  • BFH, 07.02.1969 - VI R 81/66

    Kirchensteuerhaftung - Rechtsweg zum Verwaltungsgericht - Ermessensspielraum -

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

  • BFH, 16.11.1995 - VI R 82/95

    Berechnung der Lohnsteuer-Haftungsschuld

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Dies gilt auch für die Haftung für Kirchensteuer (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1969 VI R 81/66, BStBl II 1969, 406; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. November 2002 11 K 504/00, EFG 2003, 746).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Der Senat folgt damit nicht der von einigen Finanzgerichten (bspw. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. März 2011 9 K 9141/09, StE 2011, 393 und vom 11. August 2010 9 K 9059/08, EFG 2010, 2042; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 II 144/2004, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 III 406/03, DStRE 2006, 502; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 5 V 738/03, juris, und vom 26. Juni 2003 5 V 2210/02, FGReport 2003, 3; Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. November 2002 11 K 504/00, EFG 2003, 746; so auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl., Rz 718) unter Berufung auf eine Entscheidung des BFH in einem PKH-Verfahren (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach eine Vorbehaltsfestsetzung gemäß § 164 Abs. 1 AO sowie jede Steueranmeldung gemäß § 168 AO nicht dem Geltungsbereich des § 166 AO unterfällt.
  • FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17

    Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

    Zwar mag nicht abschließend Klarheit darüber bestehen, ob § 166 AO auf die in § 191 AO genannten Bescheide angewendet werden kann (hierzu BFH-Urteil vom 16.11.1995 VI R 82/95, BFH/NV 1996, 285; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.11.2002 - 11 K 504/00, EFG 2003, 746, nachgehend BFH-Beschluss vom 23.3.2006 VI R 13/03, 21 BFH/NV 2006, 1321: Revision unzulässig; Koenig/Cöster, 3. Aufl. 2014, § 166 AO Rz. 6; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz. 4; Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 166 AO Rz. 11; Oellerich in Gosch, § 166 AO Rz. 9).
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