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   FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01   

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https://dejure.org/2003,12047
FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01 (https://dejure.org/2003,12047)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2003 - 4 K 1270/01 (https://dejure.org/2003,12047)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 4 K 1270/01 (https://dejure.org/2003,12047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufschiebend bedingter Erstattungsanspruch eines Unternehmers im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Leistung vereinbarten Entgelts im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig; Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren - Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig - Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 818
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01
    Die Aufrechnung wurde auch spätestens durch den Abrechnungsbescheid gegenüber der Klägerin erklärt (zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt, siehe BFH-Urteil vom 04.08.1987 - VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707).

    Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist zwar steuerrechtlich erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in dem jeweiligen Berichtigungszeitraum nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entstanden, der Rechtsgrund des Anspruchs wurde aber bereits in der Zeit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gelegt, und zwar durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt hat (siehe nur BFH-Urteil vom 04.08.1987 - VII R 11/84, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 26.05.1994 - 21 U 176/92

    Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Gläubigers

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01
    Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.1994, 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 09.05.1996, 8 U 134/95, DZWir 1996, 430) haben sich zwar - wegen der damit verbundenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger - gegen die Anwendung des § 54 KO für den Fall einer Aufrechnung mit einer aufschiebend bedingten Forderungen des Gesamtvollstreckungsgläubigers ausgesprochen.
  • OLG Brandenburg, 09.05.1996 - 8 U 134/95

    Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtvollstreckungsverfahren des Schuldners

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01
    Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.1994, 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 09.05.1996, 8 U 134/95, DZWir 1996, 430) haben sich zwar - wegen der damit verbundenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger - gegen die Anwendung des § 54 KO für den Fall einer Aufrechnung mit einer aufschiebend bedingten Forderungen des Gesamtvollstreckungsgläubigers ausgesprochen.
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01
    Auch der Bundesgerichtshof hat die InsO noch vor ihrem in Kraft treten bei Auslegungsfragen der GesO herangezogen (BGH, Urteil vom 23.11.1995 - IX ZR 18/95, NJW 1996, 461 ).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 818 veröffentlicht.
  • FG Brandenburg, 26.08.2004 - 5 K 493/04

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnung einer Haftungsschuld

    Denn das kann nur gelten, soweit nicht die Hauptforderung vor dem Zeitpunkt erfüllbar wird in dem die Gegenforderung fällig wird (Grundgedanke aus § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO - Urteil des 4. Senats des FG Brandenburg vom 29. Januar 2003 4 K 1270/01, EFG 2003, 818).
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