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   FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01   

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https://dejure.org/2002,8951
FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01 (https://dejure.org/2002,8951)
FG München, Entscheidung vom 23.10.2002 - 10 K 2741/01 (https://dejure.org/2002,8951)
FG München, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 10 K 2741/01 (https://dejure.org/2002,8951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbungskostenabzug für den Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes; Einkommensteuer 1998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als häuslicher Telearbeitsplatz genutzten Raumes - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 928
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01
    Bei der Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt" wird inzwischen ganz überwiegend eine qualitativ quantitative Auslegung vertreten (vgl. z. B. Schmidt, EStG , 21. Aufl., § 19 Tz. 60 Stichwort Arbeitszimmer; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.12.2001 10 K 606/98, EFG 2002, 609 , mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der FG).

    Der Senat ist entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 13.12.2001 10 K 606/98, a.a.O.) der Meinung, dass es nicht ausreicht, dass die Kerntätigkeit bloß überwiegend, also mehr als zu 50 v. H., im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, sondern dass der Mittelpunkt auch im Hinblick auf das zeitliche Element jedenfalls dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann, wenn der Kl entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin an zwei Tagen in seinem Büro tätig sein muss.

  • FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00

    Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ";

    Auszug aus FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01
    Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass das bloße Überschreiten der 50 v. H.-Grenze, bezogen auf die Kerntätigkeit, allein nicht zur Annahme eines alleinigen Tätigkeitsschwerpunkts führt (ebenso FG Köln, Urteil vom 25.4.2001 2 K 2176/00, EFG 2001, 1031, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • FG Köln, 18.12.2000 - 3 K 1309/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

    Auszug aus FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01
    Dem Urteil des FG Köln vom 18.12.2000 3 K 1309/99 (EFG 2001 S. 488), auf das der KIV ausdrücklich Bezug nimmt, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 928 abgedruckt.
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    Der Senat hat sich damit nicht der gelegentlich geäußerten Auffassung angeschlossen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien überhaupt nur unter der Voraussetzung als Werbungskosten zu berücksichtigen, dass gerade im betreffenden Veranlagungszeitraum selbst eine aktive berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorgelegen habe (so FG München, Urteil vom 23. Oktober 2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 930; wohl auch Küttner/Macher, Personalbuch 2005, Stichwort "Arbeitszimmer" Rz. 25; dagegen Broudré in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1530).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der

    Abgesehen davon, dass es sich bei den streitbefangenen Aufwendungen gar nicht um vorabentstandene oder vorweggenommene Werbungskosten handelte, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Aufwendungen bereits Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (als Lehrerin) erzielte (vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.10.2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928 ), wären die streitbefangenen Aufwendungen auch dann nicht unbeschränkt abziehbar, wenn im Streitfall die für vorweggenommene Werbungskosten geltenden Rechtsgrundsätze zur Anwendung kämen.
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