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   FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00 E   

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FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00 E (https://dejure.org/2002,7157)
FG Münster, Entscheidung vom 20.03.2002 - 7 K 1725/00 E (https://dejure.org/2002,7157)
FG Münster, Entscheidung vom 20. März 2002 - 7 K 1725/00 E (https://dejure.org/2002,7157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer von einem Steuerpflichtigen an dessen Mutter gezahlten Grundrente als Sonderausgaben (dauernde Last); Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Steuerliche Anerkennung der an die Mutter gezahlten ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag; Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Teilweise Anerkennung von Versorgungsleistungen in einem Vermögensübergabevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 22
    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 930
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Als Leistungen auf Grund besonderer Verpflichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG werden von der ständigen Rechtsprechung solche Zahlungen angesehen, die auf einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beruhen (BFH-Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847; BFH-Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78 und BFH-Urteil vom 31.08.1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).

    Die für die Abgrenzung zur Leibrente erforderliche Abänderbarkeit der Leistungen (vgl. dazu BFH-Beschluss BStBl. II 1992, 78) ergibt sich auch ohne konkrete Bezugnahme auf die Vorschrift des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) aus der Rechtsnatur des Vertrages.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Bei einem auch zivilrechtlich typischen Versorgungsvertrag ist die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen immanenter Vertragsinhalt, der die Rechtsnatur des Vertrages prägt (BFH-Urteile vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499; vom 27.08.1997 X R 54/94, BStBl. II 1997, 813 und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 18.03.1980 - VIII R 69/78

    Anläßlich einer Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Allerdings hat der BFH auch eine getrennte Beurteilung von einzelnen Vertragselementen zugelassen (BFH-Urteil vom 18.03.1980 VIII R 69/78, BStBl. II 1980, 501).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Als Leistungen auf Grund besonderer Verpflichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG werden von der ständigen Rechtsprechung solche Zahlungen angesehen, die auf einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beruhen (BFH-Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847; BFH-Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78 und BFH-Urteil vom 31.08.1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Bei einem auch zivilrechtlich typischen Versorgungsvertrag ist die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen immanenter Vertragsinhalt, der die Rechtsnatur des Vertrages prägt (BFH-Urteile vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499; vom 27.08.1997 X R 54/94, BStBl. II 1997, 813 und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92

    Steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen - Erfüllung von zwischen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Bei dem Übertragsvertrag vom 29.12.1973 handelt es sich zwar um ein einheitliches Vertragsverhältnis, welches im Regelfall hinsichtlich seiner steuerlichen Anerkennung einheitlich zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Dazu ist erforderlich, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind und dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 07.05.1996 IX R 69/94, BStBl. II 1997, 196 m. w. N.).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Als Leistungen auf Grund besonderer Verpflichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG werden von der ständigen Rechtsprechung solche Zahlungen angesehen, die auf einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beruhen (BFH-Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847; BFH-Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78 und BFH-Urteil vom 31.08.1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).
  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Das Hauptmerkmal eines solchen Vertrages, nämlich die Übertragung eines Betriebes oder Hofes gegen Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.07.1992 X R 165/90, BStBl. II 1992, 1020) liegt dem Vertrag eindeutig zu Grunde.
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2002 - 7 K 1725/00
    Bei einem auch zivilrechtlich typischen Versorgungsvertrag ist die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen immanenter Vertragsinhalt, der die Rechtsnatur des Vertrages prägt (BFH-Urteile vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499; vom 27.08.1997 X R 54/94, BStBl. II 1997, 813 und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).
  • BFH, 02.12.2005 - VI R 63/03

    Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit

    Der Senat hat sich damit nicht der gelegentlich geäußerten Auffassung angeschlossen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien überhaupt nur unter der Voraussetzung als Werbungskosten zu berücksichtigen, dass gerade im betreffenden Veranlagungszeitraum selbst eine aktive berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorgelegen habe (so FG München, Urteil vom 23. Oktober 2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 930; wohl auch Küttner/Macher, Personalbuch 2005, Stichwort "Arbeitszimmer" Rz. 25; dagegen Broudré in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1530).
  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 4902/07

    Besteuerung von Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrages in voller Höhe oder nur

    Eine andere Beurteilung ergebe sich letztlich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.3.2002 (VII K 1725/00 E, EFG 2003, 930).

    Hiervon ausgehend habe das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.3.2002 (VII K 1725/00 E, EFG 2003, 930) rechtskräftig entschieden, dass die aufgrund eines Vermögensübergabevertrages ordnungsgemäß geleisteten Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last zu berücksichtigen seien, wenn darüber hinaus in demselben Vertrag vereinbarte Umsatzrenten steuerlich nicht anzuerkennen seien.

    Eine andere Beurteilung zu Gunsten der Kläger ergibt sich weder aus den angeführten BFH-Urteilen in BStBl II 1980, 501, und in BFH/NV 1986, 526, noch aus dem Urteil des FG Münster vom 20.3.2002 (in EFG 2003, 930).

    Das Urteil des FG Münster in EFG 2003, 930, betrifft nicht die Abgrenzung zwischen einer Leibrente und sonstigen wiederkehrenden Bezügen.

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