Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 24.07.2002

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   FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01   

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https://dejure.org/2002,10545
FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01 (https://dejure.org/2002,10545)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.2002 - 10 K 168/01 (https://dejure.org/2002,10545)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 2002 - 10 K 168/01 (https://dejure.org/2002,10545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Behindertengerechtes Bad steuerlich absetzbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Bades als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 33 Abs. 1; EStG (1997) § 33 Abs. 2
    Außergewöhnliche Belastungen bei Badezimmerumbau

  • rechtsportal.de

    EStG (1997) § 33 Abs. 1 ; EStG (1997) § 33 Abs. 2
    Außergewöhnliche Belastungen bei Badezimmerumbau

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Bades als außergewöhnliche Belastung - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umbau eines Bades wegen Erkrankung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 94
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01
    So liegen die Voraussetzungen des § 33 EStG nach den BFH-Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333 , BStBl II 1997, 491 ) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht vor, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet Der BFH führt insoweit aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein kranker oder behinderter Steuerpflichtiger durch Mehraufwendungen bei der Errichtung eines Hauses für seinen Wohnbedarf infolge der behindertengerechten Gestaltung des Hauses -erstens- i. S. des § 33 Abs. 1 EStG "belastet" sei oder ob er für seine Aufwendungen beim Bau des Hauses einen Gegenwert erhalte sowie ob -zweitens- ggf. eine diesbezügliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 2 EStG "zwangsläufig" oder maßgeblich vom menschlichen Willen mitbeeinflusst sei, nur auf die Aufwendungen für das Haus als solches und als ganzes, nicht jedoch auf einzelne seiner baulichen Einrichtungen abgestellt werden könne, auch wenn diese mit einer Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsangehörigen in Zusammenhang stehen.

    Dann könne nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es könne vielmehr auch der Entschluss, diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen, dem Grunde nach ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (s. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 , unter 4.b).

    Die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Umbaumaßnahme stand nach Überzeugung des Senats derart im Vordergrund, dass der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst war und die Kosten deshalb außergewöhnliche Belastungen sein können (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 , unter 4.b).

    Dies kommt in dem BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 durch die Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck.

    Der BFH hat einen Abzug abgelehnt, wenn ein geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Hauses oder nachträglich einen Fahrstuhl einbaut (BFH v. 10.10.1996, BStBl II 1997, 491 und v. 6.2.1997, BStBl II 1997, 607 ).

  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01
    Zu verlangen sei ferner, dass eine ebenso eindeutige und anhand objektiver, von Ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien durchführbare Unterscheidung vorgenommen werden kann zwischen den Aufwendungen, durch die für das Haus wertvolle Einrichtungen geschaffen worden sind, und "verlorenem Aufwand" für bestimmte, ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvolle Bauleistungen; daran fehle es beim Bau eines Hauses in aller Regel (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607 , m.w.N.).

    Der Umbau des Bades und der Austausch der sanitären Anlagen stellte insoweit lediglich eine Anpassung des Gebäudes an krankheitsbedingte Sonderbedürfnisse dar es erfolgte keine wesentliche Veränderung der wohnlichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 607 , a.E.).

    Der BFH hat einen Abzug abgelehnt, wenn ein geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger bei Errichtung eines Hauses oder nachträglich einen Fahrstuhl einbaut (BFH v. 10.10.1996, BStBl II 1997, 491 und v. 6.2.1997, BStBl II 1997, 607 ).

  • BFH, 06.02.1997 - III R 47/96
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01
    So liegen die Voraussetzungen des § 33 EStG nach den BFH-Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333 , BStBl II 1997, 491 ) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht vor, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet Der BFH führt insoweit aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein kranker oder behinderter Steuerpflichtiger durch Mehraufwendungen bei der Errichtung eines Hauses für seinen Wohnbedarf infolge der behindertengerechten Gestaltung des Hauses -erstens- i. S. des § 33 Abs. 1 EStG "belastet" sei oder ob er für seine Aufwendungen beim Bau des Hauses einen Gegenwert erhalte sowie ob -zweitens- ggf. eine diesbezügliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 2 EStG "zwangsläufig" oder maßgeblich vom menschlichen Willen mitbeeinflusst sei, nur auf die Aufwendungen für das Haus als solches und als ganzes, nicht jedoch auf einzelne seiner baulichen Einrichtungen abgestellt werden könne, auch wenn diese mit einer Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsangehörigen in Zusammenhang stehen.
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01
    c) Bei der Ermittlung des abziehbaren Betrages war im Übrigen eine Anrechnung für eine den Klägern zugeflossene Werterhöhung (Vorteilsausgleich wegen Austauschs neu für alt) ausnahmsweise nicht erforderlich (zum regelmäßig erforderlichen Vorteilsausgleich s. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240 , m.w.N.).
  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01
    Auf der Grundlage dieser Entscheidungen hat das FG Saarland die Kosten für den Umbau eines älteren Gäste-WC zum behindertengerechten Badezimmer nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da hierbei nach seiner Meinung nicht von einem verlorenen Aufwand ausgegangen werden könne (Urteil v. 13.12.2001 - 2 K 280/01 n.v.).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 128/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13570
FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 128/00 (https://dejure.org/2002,13570)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2002 - VI 128/00 (https://dejure.org/2002,13570)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - VI 128/00 (https://dejure.org/2002,13570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 3
    Honorarzahlungen für Presseinformationen als sonstige Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Honorarzahlungen für Presseinformationen als sonstige Einkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Honorar für Presseinformationen:

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 94
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 88/95

    Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

    Auszug aus FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 128/00
    In einem derartigen Fall ist, wie bei den anderen Einkunftsarten, der Tatbestand eines auf Einkommens- und Vermögensmehrung durch Leistungsaustausch gerichteten wirtschaftlichen Verhaltens erfüllt (ständige Rechtsprechung, vergleiche BFH-Urteil vom 14.09.1999 IX R 88/95, BStBl II 1999, 776).
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