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   FG Schleswig-Holstein, 21.08.2003 - 2 K 179/02   

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https://dejure.org/2003,10704
FG Schleswig-Holstein, 21.08.2003 - 2 K 179/02 (https://dejure.org/2003,10704)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 K 179/02 (https://dejure.org/2003,10704)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. August 2003 - 2 K 179/02 (https://dejure.org/2003,10704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • niedersachsen.de PDF

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

  • rechtsportal.de

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwandsentschädigung steuerfrei?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbefreiung von Einnahmen aus ehrenamtlicher Betreuertätigkeit; Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1595
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 05.09.2002 - II 467/01

    Gewinnerzielungsabsicht:

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 21.08.2003 - 2 K 179/02
    Sofern eine Tätigkeit äußerlich die Merkmale eines Gewerbebetriebes bzw. einer selbständigen Arbeit erfüllt und objektiv tatsächlich ein Überschuss erzielt wird, ist das subjektive Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt (Urteil des Finanzgerichts -FG- Hamburg vom 05.09.2002, II 467/01).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 1350/08

    Betreuer i.S. des § 1896 BGB - Aufwandsentschädigungen für 42 Betreuungen als

    Die Tatsache ist auch für alle Streitjahre rechtserheblich, denn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001 am 29. August 2003 standen Rechtsprechung (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts --FG-- vom 21. August 2003 2 K 179/02, EFG 2003, 1595) und Finanzverwaltung (vgl. z.B. Erlass des Senators für Finanzen der Freien und Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2003, zu § 3 Nr. 12 EStG sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Hannover vom 25. September 2000, unter 8., zu § 3 Nr. 26 EStG) auf dem Standpunkt, eine Aufwandsentschädigung der hier in Rede stehenden Art sei steuerpflichtig.

    Dies reicht für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht aus (gl.A. Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 21. August 2003 2 K 179/02, EFG 2003, 1595, rkr.).

    Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen FG in seinem Urteil vom 21. August 2003 2 K 179/02 (EFG 2003, 1595), dass diese Steuerbefreiungsvorschrift deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Betreuer die Aufwandsentschädigung auch für den von ihm erlittenen Verdienst- und Zeitverlust erhält, der Kläger die Höhe seiner tatsächlichen Betriebsausgaben nicht nachgewiesen hat und deshalb keine höheren tatsächlichen Betriebsausgaben als vom FA geschätzt angesetzt werden können sowie ein Betreuer keine öffentlichen Dienste i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leistet (vgl. aber BMF-Schreiben vom 25. November 2008, BStBl I 2008, 895, unter 3. a.E., zu § 3 Nr. 26a EStG: Tätigkeit im öffentlichen Auftrag), weil seine Tätigkeit zwar in der rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten aufgrund gerichtlicher Bestellung besteht (§ 1901 BGB), dem Betreuer aber lediglich privatrechtliche Mittel zur Verfügung stehen und sowohl das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem als auch das zwischen Betreuer und Dritten privatrechtlich ausgestaltet ist.

    Zur weiteren Erläuterung dieser Erwägungen verweist der erkennende Senat auf die Begründung des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2003, 1595.

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 399/10

    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit als

    Zudem entgelten die Betreuern gezahlten Aufwandsentschädigungen auch entstandenen Zeitaufwand (ebenso Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.09.2009 3 K 1350/08, EFG 2010, 120, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.08.2003 2 K 179/02, EFG 2003, 1595) , sollen also nicht nur durch die Betreuung entstehende Kosten ersetzen.

    Fraglich war allein, ob die Einkünfte wie hier als Einkünfte aus -sonstiger- selbständiger Arbeit i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beziehungsweise -ausnahmsweise- aus gewerblicher Tätigkeit i.S.des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. Urteile des Finanzgerichts-Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O., des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts München vom 16.10.2001 6 K 5805/00, juris) oder als sonstige Einkünfte i.S.des § 22 Nr. 3 EStG (Steuerverwaltung, vgl. Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21.07.2003 S 2337-121-StO 211, S 2337-200-StH 211, juris) anzusehen sind.

    Die streitigen Aufwandsentschädigungen sind nicht steuerbefreit (so im Ergebnis auch die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 179/02, a.a.O., und des Finanzgerichts Baden-Württemberg 3 K 1350/08, a.a.O.) So scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG aus, weil die Aufwandsentschädigungen weder im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG) noch ehrenamtliche Betreuer öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG, weil mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit i.S.der Vorschrift vorliegt und die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.der Vorschrift angesehen werden können, da es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung i.S.von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04

    Ersetzung eines Zusammenveranlagungsbescheids durch Bescheide über die getrennte

    Auch wenn das Interesse an einer Entschädigung, Vergütung oder Entlohnung gegenüber anderen Beweggründen für die Tätigkeitsaufnahme - hier etwa soziales Engagement - in den Hintergrund tritt, steht dies der Gewinnerzielungsabsicht nicht hingegen, da diese sich auch durchaus als ein Nebenzweck der Betätigung darstellen kann, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG (BFH, Urteil vom 03.12.1987 - IV R 41/85 -, a.a.O.; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 179/02 -, EFG 2003, 1595).
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