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   FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03   

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FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03 (https://dejure.org/2004,6994)
FG Köln, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 K 4388/03 (https://dejure.org/2004,6994)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 2 K 4388/03 (https://dejure.org/2004,6994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines Sammelaufhebungsbescheides; Einbehaltung von Abzugssteuer; Unterfallen unter bundesdeutsche Besteuerung; Unterschiedlichkeit der Verfahren über die Anmeldung und Abführung von Abzugssteuer; Möglichkeit der Anfechtung der Steueranmeldung; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1053
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.05.2001 - I R 64/99

    Beschränkte Steuerpflicht bei Übertragung von Werberechten

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Rechtsgrundlage hierfür sei das Urteil des BFH vom 16.05.2001 I R 64/99 (BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641) gewesen.

    Der Aufhebungsbescheid werde nur auf das BFH-Urteil vom 16.05.2001 I R 64/99 gestützt, somit darauf, dass die den Freistellungsbescheiden zugrunde liegenden Einkünfte nicht dem Steuerabzug unterlägen.

    Die Abtretung der Erstattungsbeträge an die Beigeladene sei vor dem Erlass des Gerichtsbescheides des BFH im Verfahren I R 64/99 erfolgt, zu einem Zeitpunkt also, als der Erstattungsanspruch wohl noch nicht entstanden gewesen sei.

    Die Voraussetzungen der ursprünglichen Freistellung sowie der antragsgemäßen Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge seien mit dem BFH-Urteil vom 16.05.2001 (I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641) entfallen.

    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Klägerin mit den von der Beigeladenen erhaltenen Vergütungen nicht der deutschen Besteuerung unterlag (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641).

    Zwar hat die Beigeladene eine aufgrund der Revisionsentscheidung im Verfahren 2001 I R 64/99 (BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641) berichtigte Steueranmeldung abgegeben, indessen durfte darauf seitens des Finanzamtes P insoweit keine Erstattung mehr erfolgen.

  • BFH, 25.11.2002 - I B 69/02

    Steueranmeldung im Abzugsverfahren nach § 50 a EStG

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Diese Steueranmeldung enthält indessen keine Steuerfestsetzung gegenüber dem Vergütungsgläubiger (BFH-Beschluss vom 25.11.2002 I B 69/02, BFHE 210, 114, BStBl II 2003, 189).

    Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund verständlich, dass der BFH trotz Anfechtung und denkbarem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung durch den Vergütungsgläubiger davon ausgeht, dass eine Auszahlung der durch den Vergütungsschuldner - die Beigeladene - bereits abgeführten Quellensteuer an den Vergütungsgläubiger wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Vergütungsschuldners grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH in BFHE 210, 114, BStBl II 2003, 189 m.w.N.).

  • BFH, 13.08.1997 - I B 30/97

    Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Allerdings hat diese Steuerfestsetzung gegenüber dem Vergütungsgläubiger insoweit Drittwirkung, als sie den Vergütungsschuldner berechtigt, nicht die gesamte Vergütung an den Vergütungsgläubiger, sondern einen Teil davon an das Finanzamt abzuführen (BFH-Beschluss vom 13.08.1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700).

    Maßgebend ist dabei, dass die Erstattungsberechtigung aus einem Steuerbescheid stets spiegelbildlich zu dessen Vollziehbarkeit zu beurteilen ist (BFH in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.11.1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547 zur rechtsähnlichen Situation bei der Anrechung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer).

  • BFH, 13.09.1989 - I B 23/89

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 der

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Aus diesem Grunde hält es der Senat für zulässig, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, wie er gegen die materiell zu Unrecht einbehaltene Quellensteuer vorgehen möchte: entweder mit dem Einspruch gegen die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners oder beim Bundesamt für Finanzen mit dem Freistellungs- und Erstattungsverfahren (so wohl auch BFH-Beschluss vom 13.09.1989 I B 23/89, BFH/NV 1990, 208; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50d EStG Rn. 57; Schauhoff, IStR 1997, 662; Salzmann, DB 1990, 1061; möglicherweise a.A. BFH in BFHE , BStBl 1997, 700, 703).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 64/95

    Beschränkte Steuerpflicht

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Diesbezüglich hat der BFH entschieden, dass bei materiell zu Unrecht einbehaltener Abzugssteuer mangels anderweitiger rechtlicher Handhabe ein Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG besteht (BFH-Urteil vom 16.02.1996 I R 64/95, BFHE 180, 104; ebenso Wassermeyer, IStR 2000, 688).
  • BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Maßgebend ist dabei, dass die Erstattungsberechtigung aus einem Steuerbescheid stets spiegelbildlich zu dessen Vollziehbarkeit zu beurteilen ist (BFH in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700; vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.11.1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547 zur rechtsähnlichen Situation bei der Anrechung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer).
  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Denn mit dem Ergehen dieses Bescheides erledigt sich die Steueranmeldung auf andere Weise i.S. des § 124 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 23.05.2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581 für die rechtlich vergleichbare Situation der Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber und der anschließenden Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers).
  • BFH, 17.05.1995 - I B 183/94

    Steueranmeldung nach § 50 a EStG und DBA

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Diesem Wortlaut des Gesetzes ist zu entnehmen, dass das Verfahren über die Anmeldung und Abführung der Abzugssteuer einerseits und die Erstattung andererseits zwei verschiedene, rechtlich voneinander unabhängige Verfahren sind (BFH-Beschluss vom 17.05.1995 I B 183/94, BFHE 178, 59, BStBl II 1995, 781; Klein in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50d EStG Rn. 57).
  • BFH, 30.04.2003 - II R 79/00

    Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes werde aber durch den Lebenssachverhalt begrenzt, dessen Besteuerung (hier: Steuerrückforderung) die Behörde erstrebt hatte (BFH-Urteil vom 30.04.2003 II R 79/00, DStR 2003, 1390).
  • BFH, 13.04.1994 - I B 212/93

    Ablehnung der Freistellung inländischer Einkünfte vom Quellensteuerabzug kein

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03
    Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist ein Freistellungsbescheid i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung - und damit zugleich des Erstattungsanspruchs - entschieden wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.1984 I R 283/81, BFHE 142, 35, BStBl II 1984, 828; BFH-Beschluss vom 13.04.1994 I B 212/93, BFHE 174, 389, BStBl II 1994, 835).
  • BFH, 24.03.1999 - I B 113/98

    AdV; Abzugsanordnung nach § 50 a Abs. 7 EStG 1997

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • BFH, 20.06.1984 - I R 283/81

    Einkommensteuer - Konzertdirektion - Beschränkte Steuerpflicht - Ausland

  • BFH, 28.06.2005 - I R 33/04

    Regelungsbereich des Freistellungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997;

    Sein Urteil vom 26. Februar 20042 K 4388/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1053 veröffentlicht.
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