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FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91 |
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Art. 3 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; 18 GewStG; § 14 GewStG; § 16 GewStG; Art. 20 Abs. 2 GG; Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG; § 31 Abs. 1 BVerfGG
Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht; Sinn und Zweck und Entwicklung der ... - IWW
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Dritte Vorlage der Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragssteuer und der Abfärberegelung mit dem Grundgesetz (GG) zur Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht; Kritische Auseinandersetzung mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des ...
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Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht; Sinn und Zweck und Entwicklung der ...
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Verfassungswidrigkeit; Gewerbeertragsteuer; Abfärberegelung - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
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Kurzfassungen/Presse (3)
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Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer?
- IWW (Kurzinformation)
Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer?
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Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EFG 2004, 1065
Wird zitiert von ... (25) Neu Zitiert selbst (123)
- BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen) …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Der Kammerbeschluss vom 17.11.1998 legt seiner Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG also nicht die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224) zugrunde, nach der die Gewerbesteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern er hält die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Gewerbeertragsteuer, so wie sie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden wären, für möglich und versagt lediglich deshalb eine verfassungsrechtliche Überprüfung, weil deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.In diesem Sinne äußert sich das Bundesverfassungsgericht auch in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233. Dort heißt es noch ausdrücklich: "Der Gesetzgeber muss aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müsste ...".
Eine allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Steuern "in ihrer üblichen Ausgestaltung" (hier der Gewerbesteuer) hat das Bundesverfassungsgericht daneben aus der Erwähnung dieser Steuer in Artikel 106 GG abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236).
Seine frühere Rechtsprechung, die als Prüfmaßstab für das gesamte Steuerrecht nur das Willkürverbot vorsah (so z.B. BVerfGE 46, 224, 233) hat es offensichtlich - zumindest teilweise - zugunsten differenzierender Maßstäbe aufgegeben (vgl. allgemein zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG Jarass, NJW 1997, 2545 und zum Steuerverfassungsrecht Kirchhof, StbJb 1994/95, 5 ff.; derselbe, StuW 1996, 3 ff.):.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224 relativiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Äquivalenzprinzips als verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Gewerbesteuer als lediglich pauschale Rechtfertigung der Gewerbesteuer insgesamt.
bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen. Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f.).
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 ff. führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es keinen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gebe und typbildende Unterschiede zwischen den Berufsgruppen freie Berufe und Gewerbetreibende aus den Merkmalen geistige Leistung, Kapitaleinsatz und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen lassen nicht darauf schließen, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die Teilgruppe der freien Berufe (daneben sind ja auch die übrigen selbständig Tätigen im Sinne des § 18 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt) verursache keine oder nur geringe gemeindliche Lasten.
In der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 heißt es in diesem Zusammenhang demgegenüber wörtlich: "Für die freien Berufe ist es auch nicht durchweg typisch, dass sie ohne Kapitaleinsatz ihre berufliche Tätigkeit ausüben.
Die fehlende Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen an Hand der Kombination ihrer Produktionsfaktoren mag auch der Grund dafür gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 46, 224, 241 f. letztlich für die Unterscheidung der Berufsgruppen nur auf die Merkmale des persönlichen Einsatzes bei der Berufsausübung, den Charakter des jeweiligen Berufs, die Stellung und Bedeutung des Berufs im Sozialgefüge und auf die Qualität und die Länge der erforderlichen Ausbildung abgestellt hat.
Seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer insgesamt (BVerfGE 46, 224) sind zwanzig Jahre verstrichen.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 geht demgegenüber von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen aus.
Die Entscheidung BVerfGE 46, 224, 233 hat die Gewerbesteuer demgegenüber allein am Willkürverbot gemessen. Im Übrigen vermag nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip eine Steuer nicht (auch nicht pauschal) zu rechtfertigen (anders noch BVerfGE 46, 224, 236).
In seiner Entscheidung BVerfGE 46, 224, 240 nahm das Bundesverfassungsgericht auf die soeben zitierte Entscheidung Bezug und rechtfertigte mit der Verschiedenheit des Einsatzes der Produktionsfaktoren ausdrücklich die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer.
Da das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 240 als tatsächlichen Ausgangspunkt für seine Beurteilung den in BVerfGE 26, 1 entschiedenen Fall genommen und ersichtlich keine neuen Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat ("... zur Rechtfertigung der Regelung, daß ... die freien Berufe nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden", so BVerfGE 46, 224 240) und dieser Fall das Streitjahr 1958 betraf, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich darauf an, ob sich die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seitdem, also nach 1958 bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, das ist das Jahr 1988, d.h. in dem Zeitraum von 30 Jahren seit 1958 so geändert haben, dass von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren jedenfalls im Vergleich zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 1 nicht - und auch nicht in BVerfGE 46, 224 - mitgeteilt, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Beurteilung bei den verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 1958 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat (dazu Tipke, FR 1999, 532, 533).
Er bleibt deshalb bei seiner Beurteilung, dass die entgegenstehende frühere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 1, 8 f., unabhängig davon, ob sie im Jahr 1958 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 26, 1) oder im Jahr 1966 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 46, 224) gerechtfertigt war, jedenfalls im Streitjahr 1988 nicht mehr zutraf und sie deswegen die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer im Jahr 1988 nicht mehr rechtfertigt.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).
Neben der schon in den früheren Entscheidungen wiedergegebenen Erwägung, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsehe, konkretisierte und erweiterte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 236 die Reichweite der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gewerbesteuer, indem es feststellte, dass "damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung" verfassungsrechtlich gebilligt sei. Dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung nicht nur die allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Steuertyp, sondern darüber hinaus auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer meinte, erschließt sich aus einer späteren Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung. Dort (BVerfGE 46, 224, 240) heißt es nämlich nach Abhandlung der Rechtfertigungsgründe für die Gewerbesteuer (Verschiedenheit der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren und Nennung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG) zusammenfassend: "Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, ..." Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vertrat in BVerfGE 93, 121, 136 die Auffassung, dass die von Art. 105, 106 GG erfassten Steuern vom Grundgesetz "in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung" aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden seien.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die erneute Vorlage bezüglich der Gewerbesteuer bereits deshalb für zulässig, weil seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuer vom 25.10.1977 (BVerfGE 46, 224), die das Streitjahr 1966 betraf, bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, 1988, zahlreiche Änderungen des Gewerbesteuergesetzes vorgenommen wurden, die zu erheblichen Eingriffen in die Struktur des Gewerbesteuergesetzes führten und ihren Charakter weg von einer Objektsteuer hin zu einer Ertragsteuer veränderten (…vgl. Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S. 48 ff.; Gosch, DStZ 1998, 327, 329; Jachmann, DStJG 25 [2002], 195, 205 ff.;… dies. Gewerbesteuerreform, 2003, S. 21 ff.) und die es insgesamt als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen, die Rechtskraft der Entscheidung, die die im Jahr 1966 geltende Gewerbesteuer betraf, auf das Gewerbesteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung zu erstrecken.
Mit deren Unterschiedlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 noch die Belastung der Gewerbetreibenden mit Gewerbesteuer und die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer gerechtfertigt.
Der Senat ist der Ansicht, dass seine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Synchronisierung des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen allgemein bekannt und offenkundig sind und in dieser konkreten Prozesssituation eine weitere Präzisierung wegen der fehlenden Kenntnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde gelegten Tatsachen ohne vorherige Hilfestellung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich ist.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Senats gleichwohl für nicht ausreichend tragfähig halten, ersucht der Senat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich um einen Hinweis und um Mitteilung, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Sichtweise in den Streitjahren der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat.
- BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 25/65
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erscheinen (vgl. etwa BVerfGE 26, 1, 8) und er bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. etwa BVerfGE 84, 239 ,271), ist mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (vgl. dazu auch Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3 Bände, 1993, 353 und 355 f.).Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.
In BVerfGE 26, 1 begründete es seine Entscheidung mit folgenden tragenden Erwägungen: Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn nur Gewerbetreibende, nicht aber Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe der Gewerbesteuer unterlägen.
Die entgegenstehende Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist erstmals in der Entscheidung BVerfGE 26, 1, 8 f. zu finden.
a) Zur Rechtfertigung der Regelung, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen im Gegensatz zu Gewerbebetrieben nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.05.1969 (BVerfGE 26, 1, 8) ausgeführt, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei diesen drei Gruppen so grundlegend verschieden, dass der Gesetzgeber schon deshalb nicht gehindert sein könne, eine wirtschaftliche Betätigung, bei der der Produktionsfaktor Kapital eindeutig im Vordergrund stehe, mit einer besonderen Steuer zu belegen.
Da das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 240 als tatsächlichen Ausgangspunkt für seine Beurteilung den in BVerfGE 26, 1 entschiedenen Fall genommen und ersichtlich keine neuen Feststellungen zu dieser Frage getroffen hat ("... zur Rechtfertigung der Regelung, daß ... die freien Berufe nicht der Gewerbesteuer unterliegen, hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, die Kombination der Produktionsfaktoren Boden, Arbeit und Kapital sei bei Landwirtschaft, freien Berufen und Gewerbe grundlegend verschieden", so BVerfGE 46, 224 240) und dieser Fall das Streitjahr 1958 betraf, kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich darauf an, ob sich die für diese Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seitdem, also nach 1958 bis zum Streitjahr des vorliegenden Falles, das ist das Jahr 1988, d.h. in dem Zeitraum von 30 Jahren seit 1958 so geändert haben, dass von einer grundlegenden Verschiedenheit der Kombination der Produktionsfaktoren jedenfalls im Vergleich zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 1 nicht - und auch nicht in BVerfGE 46, 224 - mitgeteilt, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Beurteilung bei den verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 1958 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat (dazu Tipke, FR 1999, 532, 533).
Er bleibt deshalb bei seiner Beurteilung, dass die entgegenstehende frühere Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 26, 1, 8 f., unabhängig davon, ob sie im Jahr 1958 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 26, 1) oder im Jahr 1966 (Streitjahr der Entscheidung BVerfGE 46, 224) gerechtfertigt war, jedenfalls im Streitjahr 1988 nicht mehr zutraf und sie deswegen die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer im Jahr 1988 nicht mehr rechtfertigt.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).
Mit deren Unterschiedlichkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 noch die Belastung der Gewerbetreibenden mit Gewerbesteuer und die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer gerechtfertigt.
Der Senat ist der Ansicht, dass seine Tatsachenfeststellungen bezüglich der Synchronisierung des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei den verschiedenen Berufsgruppen allgemein bekannt und offenkundig sind und in dieser konkreten Prozesssituation eine weitere Präzisierung wegen der fehlenden Kenntnis der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 zugrunde gelegten Tatsachen ohne vorherige Hilfestellung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich ist.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Senats gleichwohl für nicht ausreichend tragfähig halten, ersucht der Senat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich um einen Hinweis und um Mitteilung, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung die einzelnen Produktionsfaktoren nach seiner Sichtweise in den Streitjahren der Entscheidungen BVerfGE 26, 1 und 46, 224 kombiniert waren und wie es seine Feststellungen getroffen hat.
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen ... Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll ..." (BVerfGE 90, 145, 195; zur Fehlbelegungsabgabe BVerfGE 78, 249, 278; zur Vermögensteuer BVerfGE 93, 121, 134).In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 und im Wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen Lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.
Eine an sich gleichheitswidrige steuerliche Verschonung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 93, 121, 147, mit weiteren Nachweisen).
Der Lenkungszweck muss mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (BVerfGE 93, 121, 147).
Wenn der Steuerzugriff des Staates als Gemeinlast gleichzeitig auch Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Bürgers ist und wenn dieser Eingriff seine Rechtfertigung "auch und gerade" aus der Gleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und wenn deshalb auch die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen (so BVerfGE 93, 121, 134), dann müssen auch steuerbegründende Vorschriften im Hinblick auf die Gleichheit der Lastenzuteilung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
Für die Entscheidungserheblichkeit einer Richtervorlage spielt es keine Rolle, dass im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfGE 93, 121, 131).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterlässt die nach § 78 Satz 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).
Im Bereich des Steuerrechts ordnet das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus neuerdings die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen für eine gewisse, in die Zukunft reichende Zeitspanne an (Unvereinbarkeitserklärung mit ex-nunc-Wirkung), wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Erfordernisse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung dies rechtfertigen (so BVerfGE 93, 121, 148).
c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207).
Neben der schon in den früheren Entscheidungen wiedergegebenen Erwägung, dass das Grundgesetz das Nebeneinander von Einkommen- und Realsteuern ausdrücklich und unabhängig von besonderen finanzpolitischen Rechtfertigungsgründen vorsehe, konkretisierte und erweiterte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 46, 224, 236 die Reichweite der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gewerbesteuer, indem es feststellte, dass "damit die Gewerbesteuer in ihrer üblichen Ausgestaltung" verfassungsrechtlich gebilligt sei. Dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung nicht nur die allgemeine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer als Steuertyp, sondern darüber hinaus auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer meinte, erschließt sich aus einer späteren Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung. Dort (BVerfGE 46, 224, 240) heißt es nämlich nach Abhandlung der Rechtfertigungsgründe für die Gewerbesteuer (Verschiedenheit der Kombination der eingesetzten Produktionsfaktoren und Nennung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG) zusammenfassend: "Ist somit die Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar, ..." Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vertrat in BVerfGE 93, 121, 136 die Auffassung, dass die von Art. 105, 106 GG erfassten Steuern vom Grundgesetz "in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung" aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden seien.
Im erstgenannten Fall hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum; im anderen Fall muss er zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dartun, dass er das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten der Bürger aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (so etwa BVerfGE 93, 121, 147; 99, 280, 295 f.; 105, 73, 112).
Diese Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfGE 93, 121, 136; 99, 88, 95; 101, 132, 138).
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Im Rahmen der neuen Rechtsprechung zum Schutz des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht (BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 1, 36; 87, 153; 89, 346 und 91, 93, 109) ist systemübergreifendes Denken bei der Überprüfung der Wertungsrationalität gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines "Normengeflechts" kennzeichnend geworden.Für den Bereich des Steuerrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsbeschluss darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Besteuerungsgewalt noch unbestimmt sind (BVerfGE 87, 153, 169).
Steuergesetze sind in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung jedenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (BVerfGE 87, 153, 169).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz lediglich eine Unvereinbarkeitserklärung aus (und unterlässt die nach § 78 Satz 1 BVerfGG vorgesehene Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Normen, vgl. dazu BVerfGE 94, 241, 265), wenn die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt und der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148).
c) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit als Entscheidungsform eine Unvereinbarkeitserklärung mit ex-nunc-Wirkung bei haushaltswirksamen Entscheidungen insbesondere im Bereich des Steuerrechts herausgebildet (vgl. BVerfGE 87, 153, 177 ff.; 93, 121, 148; 93, 165, 178 f.; zum Kohlepfennig: BVerfGE 91, 186, 207).
Vielmehr gilt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch für den Bereich des Steuerrechts der aus der Verfassung abgeleitete, in den §§ 78 und 79 BVerfGG gesetzlich normierte und vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigte Grundsatz, dass sich die Pflicht des Gesetzgebers zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Rechtszustandes ex tunc auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Zeitraum zu erstrecken hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 178; 73, 40, 101; 61, 319, 356; so auch Seer, NJW 1996, 285, 289).
Es ist auch nicht verständlich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 172) der Finanzbedarf des Staates nicht geeignet ist, eine verfassungswidrige Besteuerung zu legitimieren, er aber die Durchsetzung des verfassungsgemäßen Zustands zeitweise zu blockieren vermag (BVerfGE 87, 153, 178 f., vgl. dazu auch Seer, NJW 1996, 285, 288 f.).
Es verharrt statt dessen in der Feststellung, dass die Grenzen des staatlichen Steuerzugriffs noch unbestimmt seien (BVerfGE 87, 153, 169).
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Der Gesetzgeber wird an die eigenen Grundentscheidungen nur in dem Sinne gebunden, dass gegensätzliche Regelungen einer folgerichtigen Begründung bedürfen (vgl. dazu BVerfGE 81, 156, 207; 84, 239, 271 und 85, 238, 247).In der Entscheidung BVerfGE 84, 239, 268 und im Wesentlichen gleichlautend in BVerfGE 93, 121, 134 heißt es unter stärkerer Hervorhebung des Grundsatzes der steuerlichen Lastengleichheit indessen: "Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden.
Bei der Ausgestaltung dieses Ausgangstatbestandes habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung dann aber folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen; das heißt, er habe die Gleichheit der normativen Steuerpflicht und die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239, 271).
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichheit der Lastenzuteilung ist nur erreichbar, wenn sie auf allen Ebenen der Lastenzuteilung oder -freistellung verwirklicht wird, also nicht nur bei Differenzierungen im Rahmen der Vorschriften über die Steuerbemessungsgrundlage oder bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung (so BVerfGE 84, 239, 271), sondern auch bei der Auswahl bzw. Ausschöpfung der Steuerquelle.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, einzelne Berufsgruppen steuerlich zu belasten, andere dagegen von der Steuer freizustellen, wenn die gewählte Differenzierung auf Erwägungen beruhe, die nicht als willkürlich erscheinen (vgl. etwa BVerfGE 26, 1, 8) und er bei der Auswahl einer Steuerquelle einen weitgehenden Gestaltungsspielraum habe (vgl. etwa BVerfGE 84, 239 ,271), ist mit dem Gebot gleicher Lastenzuteilung nicht vereinbar (vgl. dazu auch Tipke, Die Steuerrechtsordnung, 3 Bände, 1993, 353 und 355 f.).
bb) (1) Das Äquivalenzprinzip, dessen Bedeutung für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 46, 224, 236 f. nach Einführung der Gewerbesteuerumlage geringer geworden, aber offensichtlich nicht ganz entfallen ist, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und wohl auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ungeeignet, die Gewerbeertragsteuer zu rechtfertigen. Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen (so BVerfGE 84, 239, 268 f.).
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58
Personenbezogene Kapitalgesellschaften
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Für solche Normen gesteht es dem Gesetzgeber für die Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen Spielraum zu (BVerfGE 13, 331, 341; 82, 126, 151; 84, 348, 359 und Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BStBl II 1997, 518).Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Einzelvorschriften des Gewerbesteuerrechts (etwa BVerfGE 13, 290 und 318 zur Benachteiligung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen; BVerfGE 13, 331 zur Benachteiligung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften; BVerfGE 21, 54 zur Lohnsummensteuer; BVerfGE 24, 112 zur Inanspruchnahme von Kommanditisten für die Gewerbesteuer; BVerfGE 25, 28 zur Betriebsaufspaltung; BVerfGE 40, 109 zur Versagung des Schachtelprivilegs für bestimmte Personengesellschaften; BVerfGE 42, 374 zur Schlechterstellung des Pfandleihergewerbes gegenüber Kreditinstituten; BVerfGE 69, 188 wiederum zur Betriebsaufspaltung), aber auch mit der grundsätzlicheren Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer insgesamt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfGE 26, 1 und 46, 224 [Handelsvertreter]) befasst.
In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Gewerbesteuer als Zusatzertragsteuer charakterisiert (BVerfGE 13, 331, 348; 21, 54, 71; 40, 109, 117).
Für die Gewerbesteuer als Zusatzertragsteuer (so BVerfGE 13, 331, 348; 21, 54, 71; 40, 109, 117) kann insoweit nichts anderes als bei der Einkommensteuer gelten.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gewerbesteuer außerdem aus ihrer Erwähnung in Art. 106 Abs. 6 GG (in der Fassung des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969; Art. 105 Abs. 2 GG a.F.) abgeleitet (BVerfGE 46, 224, 236; 26, 1, 8; 13, 331, 348).
Auffallend an der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung ist, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Maße, in dem es anderen Rechtfertigungsgründen für die Freistellung der freien Berufe von der Gewerbesteuer geringeres Gewicht beimaß (Äquivalenzprinzip, Verschiedenheit des Einsatzes der Produktionsfaktoren), es die verfassungsrechtliche Legitimationswirkung der Erwähnung der Gewerbesteuer in den finanzverfassungsrechtlichen Kompetenznormen des Grundgesetzes erweiterte und sie nicht mehr nur auf den Steuertyp beschränkte (so noch BVerfGE 13, 331, 348 und ausdrücklich in BVerfGE 21, 13, 25 f. zur Umsatzsteuer), sondern später auch auf die Befreiung der freien Berufe und der übrigen selbständig Tätigen von der Gewerbesteuer erstreckte.
- BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95
1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings, dass die verschiedenen Tätigkeiten nicht bereits in verschiedenen Personengesellschaften ausgeübt worden sind (vgl. dazu BFH, BStBl II 1997, 202, 203) und ferner, dass es sich um trennbare Tätigkeiten handelt, die nicht derartig miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen (solche Tätigkeiten sind einheitlich zu beurteilen, vgl. dazu BFH, BStBl II 1997, 567, 568).Für die Einzelunternehmer gilt unverändert das Prinzip einer möglichst weit gehenden Trennung der verschiedenen Einkunftsarten, soweit dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1997 - IV R 60/95 - BStBl II 1997, 567, 568).
Diese Tätigkeiten werden jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einheitlich als gewerblich, freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich behandelt (BFH, Urteile vom 24.04.1997 - IV R 60/95 - BStBl II 1997, 567 und vom 20.12.2000 - XI R 8/00 - BStBl II 2002, 478).
- BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Einleitende Darlegungen I. Der Senat legt dem Bundesverfassungsgericht die Fragen der Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG zum dritten Mal zur Entscheidung vor, nachdem die beiden vorangegangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Senats vom 23.07.1997 (EFG 1997, 1456; FR 1997, 864; BB 1997, Beilage 16 zu Heft 45) und vom 24.06.1998 (EFG 1998, 1428; FR 1998, 1041) durch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen worden sind (Beschlüsse vom 05.05.1998 - 1 BvL 23/97, HFR 1998, 680; BB 1998, 1292 und vom 17.11.1998 - 1 BvL 10/98, BStBl II 1999, 509).Am Ende des Beschlusses vom 05.05.1998, mit dem die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den 1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats im vorliegenden Verfahren als unzulässig zurückwies, heißt es (HFR 1998, 680, 682):.
Welche Bedeutung diesem Hinweis im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes zukommt, offenbart sich in einem weiteren Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tag in der Sache 1 BvR 450/98.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 05.05.1998 (1 BvL 23/97) diese Vorlage für unzulässig erklärt.
- BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Erforderlich ist, dass tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (BVerfGE 94, 315, 322 f.; 87, 341, 346; 78, 38, 48; 65, 179, 181; 39, 169, 181; 33, 199, 203 f.).In BVerfGE 33, 199 formulierte das Bundesverfassungsgericht folgende Grundsätze für die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG: Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung beziehe sich stets auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergangen sei.
Neue Tatsache im Sinne der zitierten Entscheidung BVerfGE 33, 199 ist auch die vom Senat oben bei B. III. 3. b) dd) und C. I. 1. a) festgestellte weitgehende Angleichung der Berufsbilder der Gewerbetreibenden und der übrigen selbständig Tätigen in Bezug auf den Einsatz der verschiedenen Produktionsfaktoren.
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Auszug aus FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Wenn die Kammer der Auffassung zugeneigt haben sollte, die Gewerbesteuer sei verfassungswidrig, durfte sie nach Auffassung des Senats die Vorlage nicht aus diesem Grund als unzulässig beurteilen, sondern hätte dieser vorgreiflichen Frage mangels einer zulässigen Vorlage selbst nachgehen müssen (zur Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Vorlagen in Bezug auf vorgreifliche Fragen zu erweitern vgl. BVerfGE 51, 193, 207; 58, 300, 338).Das Bundesverfassungsgericht ist über eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verfahrensrechtlich in jeden Prozess eingebunden, in dem es für die Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt (BVerfGE 58, 300, 338).
Wenn, wie der Kammerbeschluss zutreffend ausführt, die Frage der Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG für die Frage der Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vorgreiflich ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehindert, der vorgreiflichen Rechtsfrage selbst nachzugehen, um eine Entscheidung herbeizuführen (BVerfGE 51, 193, 207; 58, 300, 338).
- BFH, 13.10.1977 - IV R 174/74
Gewerbesteuer - Erträge einer GbR - Gewerbliche Tätigkeit - Verpachtung eines …
- BFH, 18.09.2003 - X R 2/00
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
- BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer
- BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69
Behördliches Beschwerderecht
- BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72
Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
- BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
Schneller Brüter
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
- BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
- BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90
Heileurythmisten
- BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93
Umsatzsteuerbefreiung
- BFH, 24.01.1985 - IV R 249/82
Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine …
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem …
- BFH, 09.07.1964 - IV 427/62 U
Maßgeblichkeit der vollen Höhe der Gewerbesteuer für die Festsetzung des …
- BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der …
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 27.11.1984 - VIII R 294/81
Ausübung einer gmischten Tätigkeit bei Getränkeverkauf und der Erteilung von …
- BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96
Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung
- BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66
Bilanzbündeltheorie
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74
Vergleichsmiete I
- BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74
ZVS
- BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
Schloßberg
- BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
Einheitswerte I
- BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits …
- BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume …
- RFH, 14.05.1924 - VI v A 5/24
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
- BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63
Klagestop Kriegsfolgen
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß
- BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90
Kindererziehungszeiten
- BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
- BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist …
- BFH, 24.04.1991 - X R 84/88
Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher …
- BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98
Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit
- BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00
Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen
- BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99
Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei …
- BFH, 15.05.2002 - IX B 152/01
Mietvertrag unter nahen Angehörigen; steuerrechtliche Rückwirkung
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54
5%-Sperrklausel I
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69
Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83
Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
- BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
Auslandszuschlag
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
- BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
Verlustabzug
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
Arbeitsförderungsgesetz 1981
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus …
- BFH, 13.10.1983 - IV R 217/80
Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit einer möglichen Verfassungswidrigkeit …
- BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80
Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus …
- BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88
Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich …
- BFH, 23.01.1991 - X R 47/87
1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer …
- BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90
Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich
- BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91
Es ist fraglich, ob die Kumulation des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2 000 DM …
- BFH, 10.08.1994 - I R 133/93
Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine …
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR
- BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als …
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52
Notaufnahme
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
- BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
- BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60
Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung
- BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
- BVerfG, 25.07.1968 - 1 BvR 58/67
Verfassungsmäßigkeit der Kommanditistenhaftung für Gewerbesteuer
- BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im …
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
- BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75
Zwangsversteigerung I
- BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73
Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher
- BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76
Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren
- BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80
Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG
- BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82
Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien
- BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83
Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80
Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
- BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87
Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
- BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur …
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86
Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag - …
- BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen …
- BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Abwicklung von DDR-Einrichtungen
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten …
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
- BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87
Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen …
- BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
Gewerkschaftliche Beratungshilfe
- BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81
Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG
- BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85
Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der …
- BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
Kindergeld
- BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86
'Kohlepfennig'
- BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen …
- BVerfG, 03.05.1995 - 1 BvR 1176/88
Verfassungsmäßigkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten …
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von …
- BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93
Zwangsarbeit
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92
Weihnachtsfreibetrag
- FG Niedersachsen, 28.12.1994 - IX 427/90
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
- BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB
- BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81
Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung
- BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62
Zusammenveranlagung
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung II
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
- BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71
Hinterbliebenenrente
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen …
- BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer …
Zwar hat der für die Gewerbesteuer zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für die frühere Ausgestaltung der Gewerbesteuer keinen Gleichheitsverstoß darin gesehen, dass sie neben einer auch auf gewerbliche Einkünfte anfallenden Einkommensteuer erhoben wird (vgl. BVerfGE 21, 54 m.w.N.; 26, 1 ; 46, 224 ;… vgl. auch die Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -, NJW 1999, S. 2581;… vom 17. Dezember 1998 - 1 BvL 19/98 -, INF 1999, S. 575; dagegen wiederum die Richtervorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 -, EFG 2004, S. 1065 ff., und ergänzend vom 14. April 2005, EFG 2005, S. 1417 ff.). - BFH, 20.04.2006 - III R 1/05
Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind …
Das Verfahren ist nicht gemäß § 74 FGO wegen des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) auszusetzen. - BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07
Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger …
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1065) die Gewerbesteuer überhaupt als verfassungswidrig ansieht, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl I 2008, 1006) zwischenzeitlich die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht nur für das dortige Streitjahr 1988, sondern generell auch für die Folgezeit festgestellt.
- BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04
Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen …
Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).Zwar ist bei dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 2/04 ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1065) anhängig, mit dem die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig sind.
Der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer hat dementsprechend nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind (Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BFH, 07.04.2005 - IV R 34/03
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn der das Grundstück gewerblich …
Der Senat lässt offen, ob angesichts des dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 vorliegenden Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.Hiervon geht auch der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG in EFG 2004, 1065 (unter B.IV.1.b der Gründe) aus (vgl. auch Hey, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 876, 879).
- BFH, 24.02.2005 - IV R 23/03
Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung und unterschiedlicher …
Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge, dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß § 74 FGO auszusetzen sind.Der Senat lässt offen, ob angesichts des beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind.
- BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06
EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse …
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065; Az.: 1 BvL 2/04) ist im Streitfall nicht geboten. - FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2005 - 4 K 346/02
Gewerbesteuerpflicht einer GbR, an der neben Rechtsanwälten auch eine …
Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Unterschiede noch "typisch" sind (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2004 - 4 K 317/91, EFG 2004, 1065, 1068).Das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ist damit weder vorweggenommen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmt (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 23.07.1997 - 4 K 317/91, NJW 1997, 3399, Beschluss vom 21. April 2004 - 4 K 317/91 - [insoweit in EFG 2004, 1065 nicht abgedruckt.]) Zumindest kann hiernach nicht angenommen werden, dass eine allein von der Rechtsform abhängige Gewebesteuerpflicht der Kapitalgesellschaften zu den von der Verfassung gebilligten Grundstrukturen des Gewerbesteuerrechts zählt.
- BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06
Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (vgl. Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) ist im Streitfall nicht geboten. - BFH, 20.07.2005 - X R 74/01
Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer - …
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO war nicht geboten im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065). - BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07
Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung …
- BFH, 05.12.2006 - XI B 137/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erbengemeinschaft an freiberuflicher …
- FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10
Einstweiliger Rechtschutz gegen angebliche Diskriminierung einer in eingetragener …
- FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das …
- BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03
Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter
- FG München, 14.02.2007 - 10 V 4279/06
Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wegen …
- BFH, 05.12.2006 - XI B 137/06
Möglichkeit der Qualifizierung von Gewinnanteilen eines an einer GbR beteiligten …
- FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05
Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender
- FG Sachsen, 08.03.2006 - 1 K 1882/04
Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und …
- BFH, 05.04.2005 - IV B 89/03
Gewerbeertragsteuer - keine AdV
- BFH, 07.08.2008 - I B 183/04
Erledigung des Rechtsstreits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - …
- FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 332/05
Formwechsel als Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG
- BFH, 24.11.2005 - VIII B 73/05
Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung bei Grundstücken
- FG Münster, 12.09.2008 - 6 K 6639/04
Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Ausgleichszahlung nach gekündigtem …
- FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99
Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand …