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   FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/2002   

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FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/2002 (https://dejure.org/2004,25041)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11.03.2004 - VI 250/2002 (https://dejure.org/2004,25041)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11. März 2004 - VI 250/2002 (https://dejure.org/2004,25041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    3.2 Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht darin zu erblicken, dass das Kirchensteueramt eine fragwürdige Erlasspraxis ("Erlassautomatik") - vom erkennenden Senat im Rahmen des Urteils vom 2. Februar 1995 VI 41/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 691, Betriebs-Berater -BB- 1995, 1223) bundesweit hinterfragt -, nämlich bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinns gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 227 AO einen zusätzlichen Erlass in Höhe von 50 v.H. zu gewähren, nicht mehr fortgesetzt hat.

    Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1995 VI 41/91 (EFG 1995, 691, BB 1995, 1223) festgestellt.

  • BFH, 20.02.1991 - II R 63/88

    1. Kein Erlaß von Wechselsteuer bei ersatzweise ausgestellten neuen Wechseln 2.

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    Die Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 1991 II R 63/88, BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

    1.2 Unbilligkeit aus sachlichen Gründen - wie sie von den Klägern allein geltend gemacht wird - kommt in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Urteil in BFHE 164, 114, BStBl II 1991, 541).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    3.6 Soweit die geänderte Erlasspraxis des Kirchensteueramtes - wie im Streitfall - auch für im Zeitpunkt der Änderung bereits verwirklichte Lebenssachverhalte (rückwirkend) angewandt wird, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um Fälle tatbestandlicher Rückanknüpfung (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 72, 200, BStBl II 1986, 628), auch als unechte Rückwirkung bezeichnet.

    Diese tatbestandliche Rückanknüpfung findet ihre Grenze nur da, wo bei einer Abwägung dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der bisherigen ihm günstigen Rechtslage ausnahmsweise gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit der Vorzug zu geben ist, oder das Handeln des Gesetzgebers schlechterdings ohne sachlichen Grund und deshalb willkürlich erfolgt (BVerfG in BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 ).

  • BFH, 24.03.1987 - I B 129/86

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem Sinne, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1987 I B 129/86, BFH/NV 1987, 595), ist für das Gericht nicht erkennbar.
  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78
    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    "Gruppenregelungen" (Richtlinien der Verwaltung für Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle) sind von Gerichten nur zu beachten, wenn die in diesen getroffenen Regelungen sich innerhalb der Grenzen halten, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1980 VII R 17/78, BStBl II 1981, 204 ).
  • BFH, 29.04.1987 - II R 166/84

    Revision gegen eine zu Recht verweigerte Steuerbefreiung

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    Das Vertrauen auf eine vom Gesetz nicht gedeckte Verwaltungspraxis ist nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG; es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1987 II R 166/84, BFH/NV 1988, 613 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 23.06.1999 - X B 103/98

    Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    Er wurde vom Bundesfinanzhof -BFH- mit Beschluss vom 23. Juni 1999 (Az. X B 103/98, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2000, 30) abgelehnt.
  • BFH, 25.01.2005 - I B 79/04

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 79/04).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Ermessensentscheidung bei Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer im

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    1.1 Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin überprüft werden darf, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 105, 101, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1972, 603).
  • FG München, 19.11.1999 - 13 K 2024/99

    Zuständigkeit von Kirchen für die Stundung und den Erlass der Kirchensteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02
    3.4 Entsprechend den Ausführungen des Finanzgerichts München (Urteil vom 19. November 1999 13 K 2024/99, juris-Dokument Nr. STRE200070252 ), die vom erkennenden Senat uneingeschränkt geteilt werden, kann den bayerischen KirchensteuerämterN das Recht nicht abgesprochen werden, von einer als rechtswidrig oder zumindest als unzweckmäßig erkannten Praxis abzurücken und sich einheitlich der vom Gesetz vorgeschriebenen Einzelfallprüfung zuzuwenden.
  • BVerfG, 07.08.1985 - 1 BvR 707/85
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
  • FG Köln, 09.07.2008 - 11 K 3041/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vornahme eines Teilerlasses der

    Aus der - offensichtlich seit Jahrzehnten geübten - Erlasspraxis anderer evangelischer Kirchengemeinden und katholischer Diözesen lässt sich auch kein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz herleiten, der einen Anspruch auf Erlass begründen könnte (ebenso FG Nürnberg, Urteile vom 01.12.1994 VI 225/88, KirchE 32, 441 (1998); vom 02.02.1995 VI 41/91, EFG 1995, 691 und vom 11.11.2004 VI 250/02, EFG 2004, 1105).

    Dort erfolgt - wie in vielen anderen Gemeinden in Deutschland auch - ein vom Einzelfall gelöster genereller Erlass ohne gesetzliche Grundlage (vgl. zur früheren Praxis in Bayern und zum späteren Übergang zur Einzelfallprüfung: FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2004 VI 250/2002, EFG 2004, 1105; BFH-Beschluss vom 25.01.2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232).

  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender

    Dieser allgemeine Gleichheitssatz gilt auch für die Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 11. März 2004 VI 250/2002, EFG 2004, 1105).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 79/04

    Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden

    Im Einzelnen wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1105 abgedruckten Entscheidungsgründe verwiesen.
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