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FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02 E, Ki |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)
- rechtsportal.de
Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)
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Werbungskosten: - Schuldzinsenabzug nach Ablauf der großen Übergangsregelung (Nutzungswertbesteuerung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigungsfähigkeit von nachträglichen Werbungskosten bei der Einkommensteuer; Abzugsfähigkeit von mit einem Kredit für Erhaltungsaufwendungen zusammenhängenden Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit
Verfahrensgang
- FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02 E, K
- BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
Papierfundstellen
- EFG 2004, 1215
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Auszug aus FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02
Nach dem Urteil des BFH vom 16.09.1999 (IX R 42/97, BStBl II 2001, 528) seien die Zinsen daher als Werbungskosten abziehbar.Zur Begründung trägt das FA vor, der vom BFH mit Urteil vom 16.09.1999 (a. a. O.) entschiedene Fall unterscheide sich maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt.
Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit, sind die Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).
Der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch nach Ende der Vermietungstätigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97 a. a. O.).
Zinsen, die für Darlehen aufgewendet werden, die zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen worden sind, behalten ihren Charakter als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.1999 IX R 42/97 a. a. O.).
- BFH, 14.10.2003 - IX R 18/01
Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02
Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kl. auf das BFH-Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01, BFH/NV 2004, 401).Im Urteil vom 14.10.2003 (IX R 18/01 a. a. O.) hat der BFH ausgeführt, dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. Übergangsregelung durchführt, grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar sind.
- BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99
VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach …
Auszug aus FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02
Werden Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit bzw. der steuerbaren Eigennutzung durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BFH vom 10.10.2000 IX R 15/96, BStBl II 2001, 787 und vom 11.03.2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043 m.w.N). - BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96
Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung
Auszug aus FG Münster, 06.05.2004 - 3 K 2356/02
Werden Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit bzw. der steuerbaren Eigennutzung durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BFH vom 10.10.2000 IX R 15/96, BStBl II 2001, 787 …und vom 11.03.2003 IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043 m.w.N).
- BFH, 12.10.2005 - IX R 28/04
Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1215 veröffentlicht. - FG Baden-Württemberg, 20.10.2005 - 10 K 367/04
Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten in Form von Schuldzinsen bei …
Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und verweisen ergänzend auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Mai 2004, EFG 2004, 1215.Der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 6. Mai 2004 (3 K 2356/02 E, Ki, EFG 2004, 1215) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.