Rechtsprechung
   FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8960
FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02 (https://dejure.org/2003,8960)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02.09.2003 - 3 K 2712/02 (https://dejure.org/2003,8960)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02. September 2003 - 3 K 2712/02 (https://dejure.org/2003,8960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten für eine Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; Kosten für ein Verfahren über Zugewinnausgleich als Folgekosten einer Ehescheidung; Zwangsläufiges Entstehen von Folgekosten eines Prozesses über Zugewinnausgleich nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 2000, Solidaritätszuschlag 2000 und Arbeitnehmersparzulage 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung - Einkommensteuer 2000, Solidaritätszuschlag 2000 und Arbeitnehmersparzulage 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Die Kosten eines Prozesses, der lediglich als Folge des Scheidungsentschlusses mit dem früheren Ehepartner geführt werde, seien nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstünden.

    Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe stünden, stellten nach dem BFH-Beschluß vom 09. Mai 1996 ( III B 180/95) grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

    Die Kosten einer nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung über verbleibendes gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten könnten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (BFH/NV 1996, 882).

    Die streitigen Kosten sind tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer zum Entscheidungsverbund gehörenden Sache entstanden, da sie ausweislich des vorliegenden Scheidungsurteils nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht worden sind (vgl. BFH Urteile vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002, III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ).

  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen) Scheidung habe der BFH hingegen - trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung - eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BStBl II 1986, 745 ), wie er die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BStBl II 1977, 462 ) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt habe, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß hätten getroffen werden könnten.

    Kosten eines Rechtsstreits, bei dem es an der Zwangsläufigkeit aus solchen prozeßrechtlichen Gründen fehlt, hat der BFH aber auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehen (z.B. BFH Urteile vom 18. Juli 1986, III R 178/80, BStBl II 1986, 745 und vom 10. Februar 1977, IV R 87/74, BStBl II 1977, 462 ).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen) Scheidung habe der BFH hingegen - trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung - eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BStBl II 1986, 745 ), wie er die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BStBl II 1977, 462 ) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt habe, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß hätten getroffen werden könnten.

    Kosten eines Rechtsstreits, bei dem es an der Zwangsläufigkeit aus solchen prozeßrechtlichen Gründen fehlt, hat der BFH aber auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehen (z.B. BFH Urteile vom 18. Juli 1986, III R 178/80, BStBl II 1986, 745 und vom 10. Februar 1977, IV R 87/74, BStBl II 1977, 462 ).

  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Die streitigen Kosten sind tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer zum Entscheidungsverbund gehörenden Sache entstanden, da sie ausweislich des vorliegenden Scheidungsurteils nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht worden sind (vgl. BFH Urteile vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002, III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ).
  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Der BFH hat dazu ausgeführt (vgl. Urteil vom 02. Oktober 1981, VI R 38/78, BStBl II 1982, 116 ), solche Kosten seien zwangsläufig, weil sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, wenn die Ehe zerrüttet ist, und eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne.
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 41/79

    Zwangsläufigkeit von Schadensersatzzahlungen, wenn Steuerpflichtiger nicht

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Allerdings hat die Rechtsprechung des BFH nicht ausnahmslos die Zwangsläufigkeit der außergewöhnliche Aufwendungen auslösenden Ereignisse geprüft und bei deren Vermeidbarkeit einen Abzugsbetrag versagt (u.a. BFH Urteile vom 11. Januar 1991, III R 70/88, BFH/NV 1991, 386, m.w.N. zu Krankheitskosten, vom 05. Juli 1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499 und vom 03. Juni 1982, VI R 41/79, BStBl II 1982, 749 zu Kosten eines Schadensersatzprozesses).
  • BFH, 11.01.1991 - III R 70/88

    Geltendmachung von Krankenbehandlungskosten als aussergewöhnliche Belastungen -

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Allerdings hat die Rechtsprechung des BFH nicht ausnahmslos die Zwangsläufigkeit der außergewöhnliche Aufwendungen auslösenden Ereignisse geprüft und bei deren Vermeidbarkeit einen Abzugsbetrag versagt (u.a. BFH Urteile vom 11. Januar 1991, III R 70/88, BFH/NV 1991, 386, m.w.N. zu Krankheitskosten, vom 05. Juli 1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499 und vom 03. Juni 1982, VI R 41/79, BStBl II 1982, 749 zu Kosten eines Schadensersatzprozesses).
  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Die Besteuerungsgrundlagen bleiben nur in den Fällen unberührt, in denen das Veranlagungswahlrecht durch die Ehegatten im Zusammenhang mit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides erneut ausgeübt wird (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 25. Juni 1993, III R 32/91, BStBl II 1993, 824 und vom 06. Februar 1998, III ER -S- 4/97, BFH/NV 1999, 160 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.1988 - 3 K 6/87
    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Dies gelte selbst für die Kosten einer außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung über Vorsorgeunterhalt, Hausrat und Zugewinnausgleich (FG Rheinland-Pfalz, EFG 1988, 420).
  • BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33

    Auszug aus FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
    Allerdings hat die Rechtsprechung des BFH nicht ausnahmslos die Zwangsläufigkeit der außergewöhnliche Aufwendungen auslösenden Ereignisse geprüft und bei deren Vermeidbarkeit einen Abzugsbetrag versagt (u.a. BFH Urteile vom 11. Januar 1991, III R 70/88, BFH/NV 1991, 386, m.w.N. zu Krankheitskosten, vom 05. Juli 1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499 und vom 03. Juni 1982, VI R 41/79, BStBl II 1982, 749 zu Kosten eines Schadensersatzprozesses).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

  • BFH, 03.03.2005 - III R 60/03

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen -

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1219 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht