Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 03.12.2003

Rechtsprechung
   FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99   

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https://dejure.org/2004,4215
FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99 (https://dejure.org/2004,4215)
FG Köln, Entscheidung vom 30.03.2004 - 8 K 2807/99 (https://dejure.org/2004,4215)
FG Köln, Entscheidung vom 30. März 2004 - 8 K 2807/99 (https://dejure.org/2004,4215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle; Gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen; Konkurseröffnung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Refinanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme durch eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1289
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 74/91

    Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Da die Finanzierungskosten zum Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung mit den durch diese Beteiligung erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind sie dementsprechend nicht bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. Verlustes nach § 17 EStG anzusetzen, sondern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 i. V. m. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 23.09.1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310, vom 19.1.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714 und vom 09.08.1983 VIII R 276/82 BStBl. II 1984, 29 m. w. N.).

    § 17 EStG erfasst ausschließlich den Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinn als gewerbliche Einkünfte, nicht aber den laufenden Gewinn, der ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 19.1.1993, VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714 m. w. N.).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/89

    Werbungskosten durch Kredit-Schuldzinsen

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Mit dem Ausscheiden der Beteiligung aus dem Vermögen des Beteiligten ist der Zusammenhang zwischen den Finanzierungskosten für die Beteiligung und den Erträgen aus der Beteiligung gelöst ( vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1992, VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465).

    Zwar können Schuldzinsen auch nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sein, allerdings nur, soweit sie auf den Zeitraum vor dem Wegfall der Einkunftsquelle entfallen (rückständige Zinsen BFH-Urteil vom 18.08.1992 VIII R 22/89 a. a. O.).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Nach dem BFH-Urteil vom 25.01.2000 Az. VIII R 63/98 sei Zeitpunkt der Auflösung einer Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG und somit der Zeitpunkt des Wegfalls der Einkunftsquelle "wesentliche Beteiligung an der GmbH" normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

    Zum anderen geht es bei der Frage der Entstehung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG - anders als im Streitfall - lediglich um die zeitliche Zuordnung eines Tatbestandes, der dem Grunde nach besteht, der aber der Höhe nach im Regelfall bis zum Abschluss der Liquidation ständigen Veränderungen unterliegt, weil sich der Liquidationsvorgang regelmäßig über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl 2000, 343) und die endgültige Höhe des Liquidationsverlustes erst mit Abschluss der Liquidation berechnet werden kann.

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 1.10.1996 VIII R 88/94, BStBl. II 1997, 424).

    Ab diesem Zeitpunkt sind die Schuldzinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung der Einnahmen aus Kapitalvermögen dient ( BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996, VIII R 88/94, BStBl II 1997, 424).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 223/85

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Dass dieses Ergebnis bei Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mit Sicherheit feststand, weil die Werthaltigkeit insbesondere der Forderung J erst geklärt werden musste, ist für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldzinsen mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen unbeachtlich, da dieser Zusammenhang rückwirkend nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Aufwendungen in den einzelnen Streitjahren zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 223/85, BFH/NV 1991, 294).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BFH-Urteil vom 25.4.1995, IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 9.7.1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310 ff.).
  • FG Saarland, 05.08.2002 - 1 K 331/02

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 64/02 anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 5.8.2002, 1 K 331/02, dem eine andere als die hier vertretene Rechtsauffassung zugrunde liegt, zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Aber auch ein zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöriger Liquidationserlös (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 07.07.1998 VIII R 10/96, BStBl 1999 729 und Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 17 Rdnr. 211) war nicht mehr zu erwarten.
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Daher sind nach der Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen, welche nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs gezahlt werden, nur insoweit keine nachträglichen Betriebsausgaben, als es der Steuerpflichtige unterläßt, die zugrundeliegende Schuld mit Mitteln abzudecken, die er aus der Verwertung der Wirtschaftsgüter oder als Veräußerungspreis erlangt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.12.1982, VIII R 48/82, BStBl. 1983, 373 m. w. N.).
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über

    Auszug aus FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
    Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Entstehungszeitpunkt des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG entgegen, wonach dieser regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003 Seite 1305m. w. N.).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92

    Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 276/82

    Bei einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

  • BFH, 23.09.1998 - VIII B 115/97

    Nachträgliche Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12501
FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug für Auslandsgruppenreise einer Lehrerin

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Nr. 1 S. 2 EStG; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
    Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Lehrerfortbildung mit dem Titel "American Studies Seminar in Georgia"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten; Vorliegen einer beruflichen Veranlassung wegen des Erfolgens der ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Auslandsreise bei Lehrerfortbildung als Werbungskosten - Auslandsreise; Werbungskosten; Lehrerfortbildung; Lehreraustausch; Schüleraustausch

  • datenbank.nwb.de

    Auslandsreise bei Lehrerfortbildung als Werbungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Lehrerfortbildung mit dem Titel "American Studies Seminar in Georgia"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten; Vorliegen einer beruflichen Veranlassung wegen des Erfolgens der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).

    Im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 (GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213) ist die Abgrenzung und Endscheidung darüber, ob private Lebenshaltungskosten oder berufliche Aufwendungen vorliegen, bei Auslandsgruppenreisen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.

    Dabei sind als Kriterien zu berücksichtigen, ob das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten ist, ob ein homogener Teilnehmerkreis besteht, wer Organisator der Reise ist, das Reiseziel bzw. die Reiseroute, das Beförderungsmittel, der Zeitpunkt der Reise, die Tageseinteilung, die Gestaltung an Wochenenden/Feiertagen, ob eine Teilnahmepflicht am Programm besteht, ob der Teilnehmer von der üblichen Arbeit freigestellt wurde und, ob ihm die Kosten der Reise erstattet wurden (vgl. Großen Senats vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213).

    Bei der Beurteilung von Reisen kann die Gestaltung der Wochenenden und der Feiertage allerdings nicht außer Betracht bleiben (BFH vom 28.11.1978, GrS 8/77, BStBl. 1979, II, 213).

  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
  • FG München, 28.09.1998 - 13 K 3088/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung; Nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Zudem fiel - anders als in dem vom FG München mit Urteil vom 28. September 1998 entschiedenen Sachverhalt (13 K 3088/97), bei dem eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung vorlag - der allgemeinbildende Charakter der Reise nicht ins Gewicht.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

    Der geltend gemachte berufliche Veranlassungszusammenhang ist nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil Teilnehmer einer touristisch geprägten Reise in die USA nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich nicht an solchen, vom Kläger besuchten, auf den Beruf eines Fremdsprachenlehrers ausgerichtete Veranstaltungen teilnehmen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -).

    Angesichts der dem Gericht bekannten, eingeschränkten Haushaltslage des Landes Baden-Württemberg fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Dienstherr des Klägers die Kosten für die Lehrerfortbildung nicht erstattet hat (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz - a. A. FG München Urteil vom 24. September 1998, 13 K 270/95, nicht dokumentiert).

    Nur dann, wenn die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt und diese "freien" Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie außerprogrammgemäß so ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen und damit der allgemeinen Erlebnis- und Wissensbereicherung dienen, kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen unternommen worden ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -).

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