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   FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01 E   

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https://dejure.org/2004,10043
FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01 E (https://dejure.org/2004,10043)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2004 - 11 K 4566/01 E (https://dejure.org/2004,10043)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 11 K 4566/01 E (https://dejure.org/2004,10043)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtigstellung des Folgebescheids nach unterlassener Auswertung eines Grundlagenbescheids; Umfang der Bindungswirkung eines Bescheids; Ablaufhemmung für die Anpassung eines Folgebescheids; Wiederholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns als inhaltlicheÄnderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung; Grundlagenbescheid; Unterlassene Auswertung; Wiederholende Feststellung; Änderung des laufenden Gewinns; Folgebescheid; Richtigstellung bzgl. Veräußerungsgewinn; Ablaufhemmung - Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

  • rechtsportal.de

    Änderung; Grundlagenbescheid; Unterlassene Auswertung; Wiederholende Feststellung; Änderung des laufenden Gewinns; Folgebescheid; Richtigstellung bzgl. Veräußerungsgewinn; Ablaufhemmung - Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01
    Diese Änderungspflicht geht nach ständiger Rechtsprechung in eine Richtigstellungspflicht über, falls der Grundlagenbescheid unrichtig oder unvollständig ausgewertet wurde, die festgestellten Besteuerungsgrundlagen also falsch oder gar nicht - wie im vorliegenden Fall - in den Folgebescheid aufgenommen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 8.06.2000 IV R 65/99, BStBl II 2001, 89 und vom 10.06.1999 IV R 25/98, BStBl II 1999, 545).

    Denn die Feststellungen bezüglich des laufenden Gewinnes und des Veräußerungsgewinnes sind verfahrensrechtlich selbstständig und eines rechtlich selbstständigen Schicksals fähig, soweit die Änderung des laufenden Gewinns nicht zwangsläufig Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn hat oder die Änderung des Veräußerungsgewinns zwangsläufig zu einer Änderung des laufenden Gewinns führt (vgl. BFH-Urteil vom 8.06.2000 IV R 65/99, BStBl II 2001, 89 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, 85. Lieferung, § 180 Rd.Nr. 11).

    Damit hat der Grundlagenbescheid vom 03.04.2000 nur hinsichtlich des geänderten laufenden Gewinns, nicht aber hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid 1993 als Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) (vgl. BFH-Urteil vom 8.06.2000 IV R 65/99, BStBl II 2001, 89).

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01
    Der Senat schließt sich nicht der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung an, aus dem Urteil des BFH vom 17.02.1993 (II R 151/91, BFH/NV 1994, 1) folge, dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO unabhängig von der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides als Grundlagenbescheid erst mit Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist (hier: 31.12.2000) eingreife und somit eine Änderung des Einkommensteuerbescheides noch bis zum 31.12.2002 - zwei Jahre nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist - möglich wäre.
  • BFH, 04.09.1996 - XI R 50/96

    Feststellung der Art der Steuerermäßigung im Grundlagenbescheid ist für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01
    Die zeitliche Umsetzung dieser Richtigstellungspflicht kann aber ebenso wie die ursprüngliche Änderungspflicht nur im Rahmen der Festsetzungs- und Feststellungsfristen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.1996 XI R 50/96, BStBl II 1997, 261).
  • BFH, 10.06.1999 - IV R 25/98

    Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.07.2004 - 11 K 4566/01
    Diese Änderungspflicht geht nach ständiger Rechtsprechung in eine Richtigstellungspflicht über, falls der Grundlagenbescheid unrichtig oder unvollständig ausgewertet wurde, die festgestellten Besteuerungsgrundlagen also falsch oder gar nicht - wie im vorliegenden Fall - in den Folgebescheid aufgenommen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 8.06.2000 IV R 65/99, BStBl II 2001, 89 und vom 10.06.1999 IV R 25/98, BStBl II 1999, 545).
  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

    Die Pflicht zur Anpassung besteht jedoch nur, soweit die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids effektive Folgen auslöst; anderenfalls ist die Anpassung nicht erforderlich (BFH-Urteil v. 4.Oktober 1995 - VII R 38/95, BStBl. II 1996, 488; FG Düsseldorf v. 15.Juli 2004 - 11 K 4566/01 E; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen, Rn. 8).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 43/04

    Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid

    Auf die Klage änderte das Finanzgericht (FG) den Einkommensteuerbescheid 1993; der in dem KG-Feststellungsbescheid festgestellte Veräußerungsgewinn sei außer Ansatz zu lassen; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1341 veröffentlicht.
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