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   FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01   

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https://dejure.org/2003,6994
FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01 (https://dejure.org/2003,6994)
FG Köln, Entscheidung vom 16.10.2003 - 7 K 1371/01 (https://dejure.org/2003,6994)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 7 K 1371/01 (https://dejure.org/2003,6994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Hinzurechnung der hälftigen Miet- und Pachtzinsen für Benutzung eines in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsguts des Anlagevermögens; Nutzung fremder Vermögensgegenstände im Betrieb; Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs; Förmliche ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 138
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01
    Grundsätzlich verstößt die unterschiedliche Behandlung der Miet- und Pachtzinsen, je nach dem inwieweit der Vermieter oder der Verpächter selbst gewerbesteuerpflichtig ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl. II 1994, 810).

    Dass in Einzelfällen, wenn es die Marktlage gestattet, nicht gewerbesteuerpflichtige Vermieter oder Verpächter gleich hohe oder gar höhere Miet- oder Pachtzinsen als gewerbesteuerpflichtige Vermieter bzw. Verpächter fordern und erhalten, muss der Gesetzgeber bei einer allgemeinen Regelung nicht berücksichtigen (so der BFH im Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, a.a.O.).

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01
    Durch diese Ausnahme soll die gewerbesteuerliche Doppelbelastung der betreffenden Miet- und Pachtzinsen ausgeschlossen werden (vgl. hierzu nur Beschluss des BFH vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, Bundessteuer II 1997, 466).

    Auch der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass es im summarischen Verfahren nicht auszuschließen sei, dass die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG in allen Fällen, in denen der betreffende Vermieter oder Verpächter in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig sei, gegen Art. 59 ff. EGV und das darin enthaltene Verbot von Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl. II 1997, 466).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01
    Mit Urteil vom 26.10.1999 hat der EuGH festgestellt, dass die Regelung eines Mitgliedsstaats, die wie § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG einen steuerlichen Vorteil für die Mehrzahl der Unternehmen vorsieht, die Wirtschaftsgüter von in diesem Mitgliedsstaat ansässigen Vermietern mieten, diesen Vorteil jedoch stets jenen Unternehmen versagt, die Wirtschaftgüter bei in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Vermietern mieten, eine Ungleichbehandlung je nach dem Sitz des Dienstleistenden bewirkt, die durch Art. 59 des EGV untersagt ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1999 Rechtssache C - 294/97, BStBl. II 1999, 851).
  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2003 - 7 K 1371/01
    Auch wenn der Europäische Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren nationales Recht weder auslegt, noch auf seine Gültigkeit überprüft, sind seine Entscheidungen auf der geltenden Grundlage des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht zu beachten (vgl. zu Inhalt und Umfang der Rechtswirkungen von EuGH-Urteilen grundsätzlich Urteil des BFH vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFH/NV 2002, 1517).
  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Über eine darüber hinausgehende Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf reine Inlandssachverhalte brauchte er nicht zu entscheiden, hätte er nicht entscheiden dürfen und hat er auch nicht entschieden (ebenso FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 7 K 1371/01, EFG 2004, 138; Herlinghaus, EFG 2004, 141; anders Bullinger, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 370).

    Der EuGH hat sich zu dieser Sachverhaltskonstellation denn auch nicht geäußert (vgl. FG Köln in EFG 2004, 138; Herlinghaus, EFG 2004, 141; anders Bullinger, IStR 2005, 370, 374).

    Durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte können nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden, da dieser lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in die nationale Rechtsordnung zu übernehmen hat (vgl. eingehend Lackhoff/Raczinski, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 1997, 109, 116 f.; Müller-Graff in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 28 EG Rz. 319 ff.; Streinz, a.a.O., Rz. 63 und Rz. 45, jeweils m.w.N.; Störmer, Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 123 [1998], 541, 568 f.; FG Köln in EFG 2004, 138; auch zur Gegenmeinung, s. dazu auch Bullinger, IStR 2005, 370, 373 f.).

    Die Ungleichbehandlung des Mieters, der Wirtschaftsgüter bei einem in- oder ausländischen nicht unternehmerisch tätigen Vermieter anmietet, gegenüber einem Mieter, der dies bei einem ausländischen Unternehmer tut, ist deswegen nicht willkürlich (FG Köln in EFG 2004, 138).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Zum Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung werde auf das Urteil des FG H vom 13.07.2007 9 K 1080/04 K,G,F, den BFH-Beschluss vom 30.12.1996 I B 61/96, die EuGH-Entscheidung Eurowings vom 26.10.1999, C-294/97, sowie die Anmerkung von Herlinghaus zum Urteil des FG Köln vom 16.10.2003 7 K 1371/01 Bezug genommen.

    Eine Beurteilung dahingehend, dass aus § 8 Nr. 3 GewStG a.F. eine unmittelbare Diskriminierung i.S. des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 folge, lässt sich auch nicht aus den von der Klägerseite in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des FG H vom 13.07.2007 9 K 1080/04 K,G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1976), dem BFH-Beschluss vom 30.12.1996 I B 61/96 (BStBl II 1997, 466), der EuGH-Entscheidung Eurowings vom 26.10.1999, C-294/97, ECLI:EU:C:1999:52 (BStBl II 1999, 851) sowie der Anmerkung von Herlinghaus zum Urteil des FG Köln vom 16.10.2003 7 K 1371/01 (EFG 2004, 141) entnehmen.

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

    Mithin bedarf es der Prüfung der EuGH-Entscheidungen dahingehend, für welche Konstellationen und mit welcher inhaltlichen Reichweite die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfolgt ist (vgl. FG Köln Urteil vom 16.10.2003 7 K 1371/01, EFG 2004, 138 Tz.23 bei [...]).
  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Mithin bedarf es der Prüfung der EuGH-Entscheidungen dahingehend, für welche Konstellationen und mit welcher inhaltlichen Reichweite die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfolgt ist (vgl. FG Köln Urteil vom 16.10.2003 7 K 1371/01, EFG 2004, 138 Tz. 23 bei [...]).
  • FG Düsseldorf, 27.10.2010 - 7 K 3319/08

    Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren

    Der vom Beklagten hiergegen erhobene Einwand, ein Gesellschafter verliere durch sein Ausscheiden aus der Gesellschafter seine Eigenschaft als "Altgesellschafter" (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.9.2003 5 K 248/02, EFG 2004, 138; BMF - Schreiben vom 12.3.2010 IV A 3-FG 2032/09/10005,BStBl I, 244, Ziff. 2.1, ohne Begründung), genauer, er sei damit nach dem neuerlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen "Neugesellschafter", findet im Gesetz keine Stütze und ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht zur Verwirklichung einer angemessenen, am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Besteuerung ergänzend heranzuziehen.
  • FG Hamburg, 12.09.2006 - 2 K 55/05

    Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher

    Eine derartige Bezugnahme ist grundsätzlich zulässig und ausreichend (Urteil des FG Köln vom 27. November 2003, 9 K 3304/02, 9 K 6334/02, EFG 2004, 138).
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