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   FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98   

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https://dejure.org/2004,8154
FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98 (https://dejure.org/2004,8154)
FG Köln, Entscheidung vom 01.04.2004 - 10 K 5777/98 (https://dejure.org/2004,8154)
FG Köln, Entscheidung vom 01. April 2004 - 10 K 5777/98 (https://dejure.org/2004,8154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung; Kein Gegenstandsmehrwert bei Verständigung über noch im Einspruchsverfahren befindliche Folgejahre

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenrecht: - Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung ; Kein Gegenstandsmehrwert bei Verständigung über noch im Einspruchsverfahren befindliche Folgejahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswirkung unstreitiger Steuerabzugsbeträge auf den Streitwert; Ermittlung des Streitwerts in einer Gewinnfeststellungssache; Maßgeblichkeit von sich möglicherweise auf das Steuerfestsetzungsverfahren auswirkenden Umständen für die Streitwertermittlung; Zusammenrechnung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1402
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.12.1992 - I E 2/92

    Ermittlung des Streitwertes bei Gewinnfeststellungssachen

    Auszug aus FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98
    Sind höhere Einkünftebeträge streitig, so ist der Pauschalsatz von 25 v.H. angemessen zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BStBl II 1978, 409).

    Für die Streitwertermittlung ist jedoch grundsätzlich nur das maßgebend, was sich im Steuerfestsetzungsverfahren auswirken kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58).

  • BFH, 08.06.1988 - IX E 4/87

    Streitwertbestimmung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98
    Der Kostenbeamte hat sich dem mit Schreiben vom 17. Februar 2003 unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH angeschlossen, nach der der Antrag auf Aufhebung eines Bescheids der Sache nach den gleichen Gegenstand betrifft wie der Antrag auf Feststellung seiner Unwirksamkeit (BFH-Beschluss vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH/NV 1989, 43).

    Der vom Beklagten angeführte BFH-Beschluss vom 8. Juni 1988 IX E 4/87, BFH/NV 1989, 43, nach dem der Antrag auf Aufhebung eines Bescheids der Sache nach den gleichen Gegenstand betrifft wie der Antrag auf Feststellung seiner Unwirksamkeit, ist mit der Konstellation im Streitfall in keiner Weise vergleichbar.

  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98
    Sind höhere Einkünftebeträge streitig, so ist der Pauschalsatz von 25 v.H. angemessen zu erhöhen (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BStBl II 1978, 409).
  • BFH, 02.11.1977 - I E 2/77

    Zuständigkeit des Kostenbeamten - Ansatz der Kosten des Revisionsverfahrens -

    Auszug aus FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98
    Für die Streitwertermittlung ist jedoch grundsätzlich nur das maßgebend, was sich im Steuerfestsetzungsverfahren auswirken kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377, vom 2. November 1977 I E 2/77, BFHE 123, 410, BStBl II 1978, 58).
  • BFH, 08.03.1973 - IV B 18/69

    Mehrere Anträge des Klägers - Hauptantrag - Hilfsantrag - Streitwert - Kumulative

    Auszug aus FG Köln, 01.04.2004 - 10 K 5777/98
    Wie im Fall des BFH-Beschluss vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505 (im Ergebnis durch die Änderung des § 19 GKG durch das KostÄndG vom 24. Juni 1994 überholt) hält sich deshalb der Hilfsantrag nicht innerhalb des vom Hauptantrag gesteckten Rahmens hält, sondern zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich auf die Anerkennung von Sonderbetriebsausgaben.
  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 2250/08

    Festsetzung der Kosten eines Erinnerungsverfahrens; Streitwertbestimmung für eine

    Im Anschluss daran bemaß auch der Bevollmächtigte den insgesamt streitigen Betrag mit 119.332 DM, blieb aber unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Köln in der Sache 10 K 5777/98 der Auffassung, dass für den Streitwert 40 % dieses Wertes zugrundezulegen sein.

    Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, der vom FG Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 5777/98 entschiedene Fall sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Dennoch wird nicht nach einzelnen Feststellungsbeteiligten differenziert; vielmehr wird der streitige Gesamtbetrag durch die Anzahl der Feststellungsbeteiligten dividiert und der auf dieser Grundlage ermittelte Pauschalsatz herangezogen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, zuletzt BFH- Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807; ferner BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377 vgl. ferner FG Köln, Urteil vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402: 40 % für einen Fall, in dem es einerseits um Beträge im Millionenbereich ging, es sich aber andererseits um ausländische Beteiligte handelte).

  • FG Hessen, 10.05.2011 - 13 KO 276/11

    Entstehung einer Erledigungsgebühr - Anrechnung der Geschäftsgebühr -

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagssteuern gestritten wird (vgl. Beschluss des FG Köln vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402; Hartmann: Kostengesetze, a.a.O., Rz. 6).
  • FG Köln, 05.02.2007 - 10 Ko 275/07

    Bemessung des Streitwerts bei der Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheides;

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagsteuern gestritten wird (FG Köln, Beschluss vom 1. April 2004 10 K 5777/98, , EFG 2004, 1402).
  • FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06

    Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.
  • FG Köln, 05.05.2010 - 10 Ko 2581/09

    Streitwert bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Dabei hält der beschließende Senat grundsätzlich eine pauschale Berechnung anhand grob eingeteilter Streitwerttabellen etwa in Anlehnung an den Beschluss des FG Thüringen vom 2. März 2007 IV 70082/06 Ko (EFG 2007, 954 mit Anm. Müller, EFG 2007, 956) für zulässig, ohne allerdings nach einzelnen Feststellungsbeteiligten zu differenzieren; vielmehr wird der streitige Gesamtbetrag durch die Anzahl der Feststellungsbeteiligten dividiert und der auf dieser Grundlage ermittelte Pauschalsatz herangezogen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041, vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, zuletzt BFH-Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807; ferner BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377 und FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 2250/08, EFG 2009, 512; vgl. ferner FG Köln, Urteil vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402: 40 % für einen Fall, in dem es einerseits um Beträge im Millionenbereich ging, es sich aber andererseits um ausländische Beteiligte handelte).
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