Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 24.09.2003 - 5 K 248/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "neue Gesellschafter"; Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf neue, bisher nicht dem Gesellschafterkreis zugehörige Gesellschafter; Grunderwerbsteuerbarkeit der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 1 Abs. 2a GrEStG - Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "neue Gesellschafter" - Grunderwerbsteuer vom 23.4.2002
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GrEStG § 1 Abs. 2a
Grunderwerbsteuer: Änderung des Gesellschafterbestandes
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 24.09.2003 - 5 K 248/02
- BFH, 27.04.2005 - II R 61/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 142
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 08.11.2000 - II R 64/98
Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften
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- OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05
Kein Anspruch auf Besuch privater Schule unter Kostenübernahme für …
Durch Beschluss vom 26.3.2002 - 5 K 248/02 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab dem 1.4.2002 Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer für vier Stunden je Schultag zu gewähren.Dabei handelt es sich um die Gerichtsakte im Klageverfahren 5 K 1641/01 des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (fünf Heftungen), die Senatsakten 4 B 750/03 und 4 B 131/05 (jeweils ein Band) sowie die Gerichstakten in den Eil- und Beschwerdeverfahren 5 K 248/02 des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie 5 BS 206/01 und 4 BS 114/02 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (jeweils ein Band).
- FG Düsseldorf, 27.10.2010 - 7 K 3319/08
Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren …
Der vom Beklagten hiergegen erhobene Einwand, ein Gesellschafter verliere durch sein Ausscheiden aus der Gesellschafter seine Eigenschaft als "Altgesellschafter" (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.9.2003 5 K 248/02, EFG 2004, 138; BMF - Schreiben vom 12.3.2010 IV A 3-FG 2032/09/10005,BStBl I, 244, Ziff. 2.1, ohne Begründung), genauer, er sei damit nach dem neuerlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen "Neugesellschafter", findet im Gesetz keine Stütze und ist aus den vorgenannten Gründen auch nicht zur Verwirklichung einer angemessenen, am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Besteuerung ergänzend heranzuziehen.
Rechtsprechung
FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nach innerkirchlichem Recht; Erwerb der Mitgliedschaft bei der Katholischen Kirche durch Taufe in der Katholischen Kirche, Übertritt von einer anderen Kirche oder Wiedereintritt; Vermutung der ...
- rechtsportal.de
Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche; Kirchensteuer 2000
- datenbank.nwb.de
Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche - Kirchensteuer 2000
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02
- BFH, 03.08.2005 - I R 85/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 142
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 06.10.1993 - I R 28/93
1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach …
Auszug aus FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02
Dabei ist der Bundesfinanzhof - BFH - an die Feststellungen des FG zum Bestand und Inhalt innerkirchlicher Glaubensinhalte und Rechtsetzungsakte (hier: zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft) gebunden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570 , BStBl. II 1994, 253, 254). - OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01
Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur …
Auszug aus FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch Konversion Mitglied der katholischen Kirche geworden ist: Der Berichterstatter hat Zweifel, ob sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. August 2001 - 6 A 10237/01, OVG (Blatt 69-77 FG-Akte) auf denn vorliegenden Fall übertragen lassen. - FG München, 14.11.1995 - 13 K 2682/94
Einspruch gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Kirchensteuer mangels …
Auszug aus FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02
Der erste Ehemann wurde katholisch getauft (Taufzeugnis, Blatt 201 FG-Akte); sein Vater ist griechisch-katholisch und somit katholischer Konfession (siehe Urteil des FG München vom 14. November 1995 - 13 K 2682/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 491), die Mutter (die Schwiegermutter der Klägerin) ist evangelisch. - FG München, 02.07.1993 - 13 K 4098/92
Auszug aus FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02
Während die Konversion von einer Kirche, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, des formellen Austritts aus dieser Kirche gem. Art. 2 Abs. 3 KirchStG bedarf (so für den Übertritt von der Ev.-Luth. zur Katholischen Kirche das Urteil des FG München vom 2. Juli 1993 - 13 K 4098/92, EFG 1994, 167), ist der Übertritt von einer Kirche ohne solchen Status nicht an spezielle staatliche Formvorschriften gebunden.
- BFH, 03.08.2005 - I R 85/03
Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 142 veröffentlicht. - VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05
Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben; …
Das FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02) lasse beispielsweise ein anlässlich der Kindtaufe von den Eltern nach katholischem Ritus abzugebendes Glaubensbekenntnis als zur Begründung und Bestätigung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ausreichen.Dagegen vermag die Kammer der Rechtsauffassung des FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02, EFG 2004, 142 ff.), wonach ein rumänisch-orthodox getaufter inländischer Steuerpflichtiger durch Konversion kirchensteuerpflichtiges Mitglied der katholischen Kirche werden soll, wenn er im Rahmen der Taufe seines Kindes sein Bekenntnis zum katholischen Glauben ablegt, nicht zu folgen.