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   FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00   

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https://dejure.org/2003,8465
FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00 (https://dejure.org/2003,8465)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 (https://dejure.org/2003,8465)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 4 K 350/00 (https://dejure.org/2003,8465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer; Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für die Herstellung einer Wohnung als Werbungskosten bis zur Fertigstellung; Beurteilung eines Arbeitszimmers als "häuslich" oder "nicht häuslich" nach der tatsächlichen Nutzung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers; Einkommensteuer 1998

  • rechtsportal.de

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der Wohnung und des darin befindlichen Arbeitszimmers - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1752
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privatgenutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99, BFH/NV 2003, 985 ).

    Die Kläger können ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) und das auf die Revision des damaligen Beklagten ergangene Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99 (BFH/NV 2003, 985 ) stützen.

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Es handelt sich darüber hinaus (auch) um eine Regelung zur Missbrauchsabwehr (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFH/NV 2003, 988 ).

    Denn die für diesen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden regelmäßig in der Schule erbracht (vgl. das Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 125/01, BFH/NV 2003 988, 989 ).

  • FG Niedersachsen, 21.02.2001 - 9 K 505/99

    Aujfwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Vorhalten eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung verwies der Kläger ergänzend auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.2.2001 9 K 505/99 (EFG 2001, 812 ).

    Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 21.2.2001 9 K 505/99 (EFG 2001, 812 ) die Aufwendungen einer Personalreferentin im Erziehungsurlaub uneingeschränkt zum Abzug zugelassen.

  • FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98

    Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Das hessische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) im gleichen Haus wie die Wohnung belegene Kellerräume als außerhäusliches Arbeitszimmer betrachtet, dessen Aufwendungen nicht unter die Begrenzung von 2.400 DM fallen würden.

    Die Kläger können ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) und das auf die Revision des damaligen Beklagten ergangene Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99 (BFH/NV 2003, 985 ) stützen.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 19.9.2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139 ) zufolge, der der Senat folgt, erfasst die Abzugsbeschränkung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

    Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und damit in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 19.9.2002 VI R 70/01, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2001 - 2 K 1703/00

    Mietvertrag für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Denn vorweggenommene Werbungskosten unterliegen denselben Abzugsbeschränkungen wie "laufende" Werbungskosten (vgl. z.B. das rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg vom 8.3.2001 IV 343/98, DStRE 2001, 681 und das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.4.2001 2 K 1703/00, EFG 2001, 1270).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Die beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Urteil des BVerfG vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162 ).
  • FG München, 23.10.2002 - 10 K 2741/01

    Kein Werbungskostenabzug für Umbau eines erst im Folgejahr tatsächlich als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Abgesehen davon, dass es sich bei den streitbefangenen Aufwendungen gar nicht um vorabentstandene oder vorweggenommene Werbungskosten handelte, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Aufwendungen bereits Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (als Lehrerin) erzielte (vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.10.2002 10 K 2741/01, EFG 2003, 928 ), wären die streitbefangenen Aufwendungen auch dann nicht unbeschränkt abziehbar, wenn im Streitfall die für vorweggenommene Werbungskosten geltenden Rechtsgrundsätze zur Anwendung kämen.
  • FG Nürnberg, 08.03.2001 - IV 343/98

    Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00
    Denn vorweggenommene Werbungskosten unterliegen denselben Abzugsbeschränkungen wie "laufende" Werbungskosten (vgl. z.B. das rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg vom 8.3.2001 IV 343/98, DStRE 2001, 681 und das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.4.2001 2 K 1703/00, EFG 2001, 1270).
  • BFH, 09.11.2005 - VI R 19/04

    Häusliche Arbeitszimmer - beschränkter Abzug von Renovierungskosten vor Bezug der

    Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1752 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.
  • FG Köln, 31.03.2008 - 14 K 2865/07

    Zulassung einer Revision

    Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG , denn auch Aufwendungen, die vor der erstmaligen Nutzung eines Fahrzeugs anfallen, aber dazu dienen, um später von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurückzufahren, sind Aufwendungen "für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2003, 4 K 350/00, EFG 2004, 1752 ).

    Denn vorweggenommene Werbungskosten unterliegen denselben Abzugsbeschränkungen wie "laufende" Werbungskosten (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.10.2003, 4 K 350/00, a.a.O.; FG Nürnberg Urteil vom 08.03.2001, IV 343/98, DStRE 2001, 681; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.04.2001, 2 K 1703/00, EFG 2001, 1270).

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 10 K 4057/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Aufwendungen; Häusliches Arbeitszimmer;

    So wie das Abzugsverbot von Betriebsausgaben/Werbungskosten im Rahmen des § 3 c EStG (Verbot des Abzuges von Betriebsausgaben/Werbungskosten bei steuerfreien Einnahmen) auch vorabentstandene Betriebsausgaben/Werbungskosten erfasst (vgl. Schmidt, EStG, § 3c , RZ. 10), so können Aufwendungen für Arbeitszimmer als vorabentstandene Werbungskosten nicht ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG in Abzug gebracht werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.2001 - IV 343/98 -, DStRE 2001, 681; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.4.2001 - 2 K 1703/00 -, EFG 2001, 1270, Revision eingelegt (VI R 102/01); Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.8.2003 - 3 K 292/99 -, EFG 2004, 97, Revision eingelegt (VI R 63/03); Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - 4 K 350/00 -, JurisDok STRE200471171, Revision eingelegt (VI R 19/04); a.A. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 -, EFG 2001, 812, Revision eingelegt (VI R 103/01); Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 2.9.2001 - VI 241/98 -, DStR E 2001, 683).
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