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Rechtsprechung
   FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99   

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FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99 (https://dejure.org/2003,6593)
FG Köln, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 K 5703/99 (https://dejure.org/2003,6593)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 2 K 5703/99 (https://dejure.org/2003,6593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Steuerermäßigung; Rechtsmissbrauch bei Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Ausland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1848
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.03.2002 - I R 38/00

    Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Das Verfahren 2 K 5329/98 mündete schließlich in dem Revisionsverfahren I R 38/00, welches der BFH mit Urteil vom 20.03.2002 entschieden hat (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Ferner sei das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil des BFH im Verfahren I R 38/00 entschieden habe.

    Verstoßen die Vorschriften des § 50d Abs. 1a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 21.12.1993 sowie die Auslegung des § 42 AO durch den BFH (Urteil vom 20.03.2002 - I R 38/00) gegen Gemeinschaftsrecht und zwar insbesondere gegen die Richtlinie 90/345 EWG (Mutter-Tochter-Richtlinie)?.

    Aufgrund der Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren I R 38/00 (Urteil vom 20.03.2002, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) steht zudem fest, dass nur auf die unmittelbar an der Klägerin beteiligten Personen abzustellen ist und nicht auf die in der Beteiligungskette weiter hinten stehenden mittelbar Beteiligten, die im Streitjahr 1994 teilweise abkommensberechtigt wären.

    Es wird kontrovers diskutiert, in welchem Verhältnis die Regelungen des § 50d Abs. 1a EStG a.F. und § 42 AO zueinander stehen, insbesondere, ob § 50d Abs. 1a EStG a.F. als speziellere Regelung der allgemeinen abgabenrechtlichen Regelung des § 42 AO vorgeht (vgl. hier und im Folgenden BFH in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819 m.w.N., dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt).

    Damit begründet die tatsächlich gewählte Gestaltung bereits die Vermutung, dass die Klägerin nicht selber wirtschaftlich tätig ist (zu dieser Vermutung siehe BFH-Urteil vom 28.01.1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84 sowie BFH in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Entscheidung vom 16.12.1999 im Verfahren 2 K 5329/98 sowie auf die Ausführungen des BFH im Revisionsurteil I R 38/00 vom 20.03.2002 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Dies gilt zumindest für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine "klassische" Basisgesellschaft zwischen geschaltet worden ist (hierzu BFH in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    Der BFH hat im Revisionsverfahren betreffend eine Schwestergesellschaft der Klägerin (BFH in BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) grundlegend zu den auch vorliegend streitigen Rechtsfragen Stellung genommen.

  • FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 5329/98

    Missbrauchsregelung gegen Zwischenschaltung ausländischer

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Mit der hiergegen erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin auf ihr außergerichtliches Vorbringen sowie auf ihren Vortrag in den Verfahren 2 K 138/97 und 2 K 5329/98.

    Das Verfahren 2 K 5329/98 mündete schließlich in dem Revisionsverfahren I R 38/00, welches der BFH mit Urteil vom 20.03.2002 entschieden hat (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

    In den Verfahren 2 K 138/97 und 2 K 5329/98 wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Entscheidung vom 16.12.1999 im Verfahren 2 K 5329/98 sowie auf die Ausführungen des BFH im Revisionsurteil I R 38/00 vom 20.03.2002 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

  • BFH, 23.11.1994 - II B 111/93

    Bestehen einer Divergenz eines finanzgerichtlichen Urteils zum Urteil des

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Die - vorliegend möglicherweise für die Klägerin hohe - wirtschaftliche Bedeutung des Falles ist für die Bedeutung des Rechtsstreites im revisionsrechtlichen Sinne, welche nur die rechtliche Bedeutsamkeit meint, unerheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 23.11.1994 - II B 111/93, BFH/NV 1995, 624).
  • BFH, 07.03.1994 - V B 95/93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen falscher Rechtsprechung

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie keine neuen Gesichtspunkte betrifft, die nicht schon in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes behandelt worden sind und die damit eine erneute Entscheidung rechtfertigen könnten (zu dieser Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung vgl. BFH-Beschluss vom 07.03.1994 V B 95/93, BFH/NV 1995, 650 m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Nach ständiger höchstrichterlicher - und vom Senat geteilter - Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222; vom 23.10.1992 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 10.6.1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029) erfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
  • BFH, 23.10.1991 - I R 40/89

    Ausländische Basisgesellschaften - Logisch vorrangige Anwendung - Mißbrauch von

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Nach ständiger höchstrichterlicher - und vom Senat geteilter - Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222; vom 23.10.1992 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 10.6.1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029) erfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
  • BFH, 10.06.1992 - I R 105/89

    Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Nach ständiger höchstrichterlicher - und vom Senat geteilter - Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222; vom 23.10.1992 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 10.6.1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029) erfüllt die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn hierfür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.
  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Sitzstaat der ausländischen Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall - nicht um ein Niedrigbesteuerungsland handelt (BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 35/96, BFHE 184, 476; BStBl II 1998, 235).
  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des erkennenden Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl. 2002, § 74 Rn. 7, 11; BFH-Beschluss vom 31.7.1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2003 - 2 K 5703/99
    Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens , wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7.2.1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 FGO Tz. 17 m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

  • BVerfG, 07.03.2005 - 2 BvR 1378/02

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichteinholung einer

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Rechtsprechung
   FG Köln, 16.09.2004 - 10 K 411/02   

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https://dejure.org/2004,8079
FG Köln, 16.09.2004 - 10 K 411/02 (https://dejure.org/2004,8079)
FG Köln, Entscheidung vom 16.09.2004 - 10 K 411/02 (https://dejure.org/2004,8079)
FG Köln, Entscheidung vom 16. September 2004 - 10 K 411/02 (https://dejure.org/2004,8079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines sich in einer Berufsausbildung befindlichen Kindes; Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung"; Berufspraktika als Teil der Berufsausbildung; Definition des Begriffs "Berufspraktikum"; Erforderlichkeit der Abgrenzung von ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
    Kindergeld: Berufspraktikum in den USA

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1848
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 143/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Köln, 16.09.2004 - 10 K 411/02
    Nur soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Kinder unabhängig von fest vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

    Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

  • BFH, 14.01.2000 - VI R 11/99

    Auslandspraktikum als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Köln, 16.09.2004 - 10 K 411/02
    Unerheblich ist auch, ob die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 51, 52, BStBl II 2000, 199, 200).

    Genauso wenig, wie es darauf ankommt, ob im Anschluss an das Praktikum tatsächlich der zunächst erstrebte Beruf ergriffen wird oder nicht (BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 51, 52, BStBl II 2000, 199, 200), kann es darauf ankommen, ob erst im Verlauf praktischen Tätigkeit ein Berufsziel gewählt wird, hinsichtlich dessen von Berufspraktikum gesprochen werden kann.

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Köln, 16.09.2004 - 10 K 411/02
    Zur Berufsausbildung gehören auch Berufspraktika (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713).
  • OLG Rostock, 18.04.2006 - 10 WF 234/05

    Ausbildungsunterhalt für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums

    Unter dem Begriff sind vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. FG Köln, EFG 2004, 1848, 1849).
  • BFH, 18.03.2009 - III B 62/08

    Keine Revisionszulassung wegen bloßer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen -

    Die vom Kläger in erster Linie gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98 (BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710) sowie vom Urteil des FG Köln vom 16. September 2004 10 K 411/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1848) liegt nicht vor.

    Auch in dem als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteil des FG Köln in EFG 2004, 1848 wird kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, von dem das FG in der angefochtenen Entscheidung abgewichen sein könnte.

  • FG Köln, 03.03.2010 - 10 K 212/09

    Kindergeld für ein erwachsenes Kind während der Ausbildung zur Flugbegleiterin

    Es darf sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (vgl zusammenfassend FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 357, BFH-Az.: III R 88/08; Urteil des erkennenden Senats vom 16.9.2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848; s. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.2.2000 VI B 108/99, Bundessteuerblatt II 2000, 398 zum juristischen Referendariat als Berufsausbildung).
  • FG Köln, 03.03.2010 - 10 K 3312/08

    Berufspraktikum als Berufsausbildung

    Es darf sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (vgl zusammenfassend FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 357, BFH-Az.: III R 88/08; Urteil des erkennenden Senats vom 16.9.2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848; s. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.2.2000 VI B 108/99, Bundessteuerblatt II 2000, 398 zum juristischen Referendariat als Berufsausbildung).
  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09

    Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum

    Es darf sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (vgl. zusammenfassend FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 4 K 4113/07 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 357, BFH-Az.: III R 88/08; Urteil des erkennenden Senats vom 16.9.2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848; s. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.2.2000 VI B 108/99, Bundessteuerblatt II 2000, 398 zum juristischen Referendariat als Berufsausbildung).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 4 K 614/11

    Kindergeldanspruch - Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Dieser Formulierung kann aber nicht entnommen werden, dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder den Praktikanten anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (so Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. September 2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848).
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