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   FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02   

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https://dejure.org/2002,10073
FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02 (https://dejure.org/2002,10073)
FG Köln, Entscheidung vom 13.12.2002 - 5 K 1582/02 (https://dejure.org/2002,10073)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 5 K 1582/02 (https://dejure.org/2002,10073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Kosten aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages als außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG ; Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden ; Geltendmachung von Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbstbegründeten Rechtspflicht eine weitere sich z. B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BStBl II 1986, 745).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BStBl II 1992, 290 m. w. N.).
  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Dies bedeutet aber, daß hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und damit hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit bei der Aufnahme von Schulden immer die Vorgänge als maßgebend anzusehen sind, die ursächlich die spätere Verpflichtung aus den Schulden ausgelöst haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1977 VI R 142/75, BStBl II 1978, 147).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können deshalb nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772, und vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können deshalb nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772, und vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 m.w.N.).
  • FG München, 20.07.1993 - 2 K 4234/92
    Auszug aus FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02
    Der Maßstab der Zwangsläufigkeit sei deshalb an die Ursache eines Ereignisse anzulegen, das zur Eingehung der Schuld geführt habe (FG München vom 20.07.1993, 2 K 4234/92).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 54/03

    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 348 veröffentlicht ist, führte im Wesentlichen aus: Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen könnten nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst sei, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellten.
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