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   FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02 F   

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https://dejure.org/2003,6736
FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02 F (https://dejure.org/2003,6736)
FG Münster, Entscheidung vom 05.12.2003 - 11 K 1478/02 F (https://dejure.org/2003,6736)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - 11 K 1478/02 F (https://dejure.org/2003,6736)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung: - Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen tätigem Teilhaber und stillem Gesellschafter; Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; Erfordernis von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko; Ausschluss jedweder Verlustbeteiligung; Möglichkeit der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 404
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Hierzu gehört einerseits die Chance, Betriebsvermögen zu vermehren und so Gewinne zu erzielen, und andererseits aber auch die Gefahr, Betriebsvermögen zu verlieren und somit Verluste zu erleiden (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter sowohl am Gewinn und Verlust als auch den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts beteiligt ist (BFH, Urteil vom 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Zwar bejaht der BFH das Vorliegen einer atypisch stille Gesellschaft regelmäßig nur dann, wenn der stille Gesellschafter auch an dem Geschäftswert und den stillen Reserven beteiligt ist (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es nicht auf die rechtliche Eigenqualifikation als typische bzw. atypische stille Gesellschaft an, sondern darauf, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheit haben (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647 m.w.N.) Ausgehend von den einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrag war hier jedoch die erforderliche Mitunternehmerstellung des Kl. zu verneinen (siehe Ausführungen zu a und b).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Der Gewerbebetrieb muss im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters geführt werden (BFH-Urteile vom 25.06.1981 - IV R 61/78, BStBl II 1982, 59; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter sowohl am Gewinn und Verlust als auch den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts beteiligt ist (BFH, Urteil vom 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

    Zwar bejaht der BFH das Vorliegen einer atypisch stille Gesellschaft regelmäßig nur dann, wenn der stille Gesellschafter auch an dem Geschäftswert und den stillen Reserven beteiligt ist (BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter (sog. atypisch stille Gesellschaft) liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt, dass der stille Gesellschafter sowohl Mitunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann (st. Rspr, vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 09.10.69 - IV 294/64, BStBl II 1970, 320; vom 06.07.95 - IV R 79/94, BStBl II 1996, 269; vom 25.06.1981 - IV R 61/78, BStBl II 1982, 59).

    Der Gewerbebetrieb muss im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters geführt werden (BFH-Urteile vom 25.06.1981 - IV R 61/78, BStBl II 1982, 59; vom 09.12.2002 - VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601).

  • BFH, 09.10.1969 - IV 294/64

    Arbeitsverhältnisses - Geschäftliche Beziehungen - Gesellschaftsverhältnis -

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter (sog. atypisch stille Gesellschaft) liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt, dass der stille Gesellschafter sowohl Mitunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann (st. Rspr, vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 09.10.69 - IV 294/64, BStBl II 1970, 320; vom 06.07.95 - IV R 79/94, BStBl II 1996, 269; vom 25.06.1981 - IV R 61/78, BStBl II 1982, 59).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 75/96

    Doppelstöckige Personengesellschaft bei Unterbeteiligung

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Mitunternehmerinitiative wird bei einer stillen Gesellschaft bereits dann bejaht, wenn dem stillen Gesellschafter zumindest die Kontrollrechte des § 233 HGB eingeräumt werden, denn diese entsprechen den Kontrollrechten eines Kommanditisten gemäß § 166 HGB (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 - IV R 75/96, BStBl II 1998, 137).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79

    Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters kann auch ohne Beteiligung am

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Hierzu genügt es, dass er aufgrund des Gesellschaftsvertrags die Stellung eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten innehat und selbständig und aus eigenem Recht ausführt (BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 - IV R 197/79, BStBl II 1982, 389 m.w.N.) .
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter (sog. atypisch stille Gesellschaft) liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls, insbesondere nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt, dass der stille Gesellschafter sowohl Mitunternehmerrisiko trägt als auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann (st. Rspr, vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 09.10.69 - IV 294/64, BStBl II 1970, 320; vom 06.07.95 - IV R 79/94, BStBl II 1996, 269; vom 25.06.1981 - IV R 61/78, BStBl II 1982, 59).
  • FG Niedersachsen, 28.11.1996 - XII 537/92

    Einkommensteuer; atypisch stiller Gesellschafter als Mitunternehmer

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02
    Ein derartiges Verlustrisiko besteht bei allen finanziellen Beteiligungen gleichermaßen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.11.1996 - XII 537/92, EFG 1997, 529).
  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Abgesehen davon treffe die Kläger ein Verlustrisiko insofern, als sie - anders als in dem der Entscheidung des FG Münster vom 5. Dezember 2003 (11 K 1478/02 F, EFG 2004, 424) zugrunde liegenden Fall - nicht nur am Zuwachs des Gesellschaftsvermögens und des Firmenwerts ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts beteiligt worden seien, sondern bereits mit ihrer Aufnahme in die Gesellschaft jeweils einen 12%igen Anteil am Betriebsvermögen der KG erhalten hätten.

    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Der Senat verkennt des weiteren nicht, dass der KG-Vertrag vom 18. Januar 2002 die Teilhabe der Kläger - anders als im Urteilsfall des FG Münster (vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 424) - nicht auf den Wertzuwachs der stillen Reserven ab dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs (18. Januar 2002) beschränkt, sondern (anteilig) auch die im Übertragungszeitpunkt bereits vorhandenen stillen Reserven erfasst mit der Folge eines "Verlust"- bzw. Wertminderungsrisikos der Kläger insofern, als nicht auszuschließen ist, dass ein später ggf. zu erzielender Veräußerungs- oder Liquidationserlös den Wert der stillen Reserven zum Stichtag (18. Januar 2002) unterschreitet.

    (3) Da die Kläger aus den vorab angeführten Gründen schon deshalb kein Mitunternehmerrisiko tragen, weil sie nach § 8 Abs. 1 KG-Vertrag nicht am laufenden Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, kann im Streitfall unentschieden bleiben, ob und inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen übereinstimmt, über den das FG Münster mit Urteil vom 5. Dezember 2003 (11 K 1478/02 F, EFG 2004, 404) zu befinden hatte, und ob sich der erkennende Senat der dort vertretenen Auffassung anschließen könnte, wonach auch die Teilhabe am laufenden Verlust unverzichtbares Wesensmerkmal der atypisch stillen Gesellschaft ist.

    Darüber hinaus ist unter dem Az. VIII R 5/04 ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster vom 5. Dezember 2003 11 K 1487/02 F (EFG 2004, 404) anhängig, in dem es um die Beantwortung der Rechtsfrage geht, ob ein zur Bejahung einer atypischen stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko vorliegt, wenn ein stiller Gesellschafter zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

  • VG Köln, 28.04.2005 - 3 K 6147/02

    Anspruch eines Beamten auf Erhalt von Versorgungsbezügen; Bestimmung des Begriffs

    Wesentlich für die Frage nach der Mitunternehmerinitiative ist vielmehr, ob dem Kommanditisten noch die Kontrollrechte des § 166 HBG zustehen, vgl. z.B. FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2001 - II 261/00 -, EFG 2002, 260 ff und (für die stille Gesellschaft) FG Münster, Urteil vom 05.12.2003 - 11 K 1478/02 F -, EFG 2004, 404 f, jeweils m.w.N.
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