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   FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03   

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FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03 (https://dejure.org/2003,5695)
FG München, Entscheidung vom 19.11.2003 - 7 K 3723/03 (https://dejure.org/2003,5695)
FG München, Entscheidung vom 19. November 2003 - 7 K 3723/03 (https://dejure.org/2003,5695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Abzugs von Verlusten aus sogenannter Mehrmütterorganschaft; Erfordernis von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität; Eingeschränkte Bindungswirkung einer Entscheidung wegen rückwirkender Gesetzesänderung; Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise ...

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer Willensbildungs-GbR nach Beendigung der Mehrmütterorganschaft durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der GbR übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustes bei aufgrund zulässigerweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 412
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Der BFH vertrat in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 I R 43/97 (BFHE 189, 519, BStBl II 2000, 695) in Abweichung von A 17 Abs. 6 GewStR 1984, A 14 Abs. 6 GewStR 1998 und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1993 I R 128/90, BFHE 171, 223 , BStBl II 1994, 124 ) die Auffassung, dass bei einer sog. Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen seien; nach der sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit bestünde die Organschaft zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR.

    Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 6 Nr. 1 KStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 6 UntStFG sowie in § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 UntStFG vorgesehen, dass die geänderten Gesetzesfassungen der §§ 14 Abs. 2 KStG , 2 Abs. 2 GewStG rückwirkend - d.h. auch für frühere Veranlagungszeiträume bzw. für Erhebungszeiträume vor dem Erhebungszeitraum 2002 - anzuwenden sind; durch die - rückwirkende Änderung sollte die Rechtslage wieder hergestellt werden, wie sie vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH durch das in der Streitsache ergangene Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 anerkannt war.

    Der Bundesfinanzhof hat es in zwei Entscheidungen vom 9. Juni 1999 (BStBl. 2000 II S. 695 und BFH-NV 2000 S. 347) zugelassen, dass die steuerlichen Gewinne und Verluste bei Mehrmütterorganschaften abweichend von der bisherigen Praxis direkt bei den Muttergesellschaften zu berücksichtigten sind.

    Durch die rückwirkende Anwendbarkeit dieser Vorschrift (vgl. § 36 Abs. 2) soll die Rechtslage wieder hergestellt werden, wie sie vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1999 (BStBl. 2000 II S. 695 und BFH/NV 2000 S. 347 ) gewohnheitsrechtlich auf Grund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt war.

    In der Sache vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die gesetzliche Änderung der maßgeblichen Vorschriften durch das UntStFG das Revisionsurteil des BFH in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 mit rückwirkender Kraft "aufgehoben" habe und den vorliegenden Rechtsstreit wieder in seine Ausgangslage zurückversetzt habe.

    Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695, m.w.N.).

    Hinsichtlich der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage, ob die in Rede stehenden Gewerbeverluste in den Unternehmen der beiden BGB -Gesellschaften entstanden sind, zu denen sich deren Gesellschafter im Rahmen sog. Mehrmütterorganschaften zusammengeschlossen haben, oder ob diese Verluste anteilig den BGB -Gesellschafterinnen - mithin auch der Klägerin - zuzurechnen waren, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 festgestellt, dass den BGB -Gesellschaften lediglich koordinierende Funktion zukam; darüber hinausgehende Zwecke - insbesondere solche gewerblicher Art. - hätten nicht bestanden.

    b) Nachdem es der BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 zugelassen hat, dass steuerliche Gewinne und Verluste bei Mehrmütterorganschaften abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung direkt bei den Muttergesellschaften zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 14 Abs. 2 KStG i.d.F. des UntStFG zum Ausdruck gebracht, dass für die Vergangenheit nach wie vor die gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtslage vor den BFH-Urteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 ) gelte.

    Im Streitfall wird es der Klägerin durch die "Wiederherstellung des Zustandes vor Ergehen des BFH-Urteils" möglich, Gewerbesteuerverluste in den Mehrmütter-Personengesellschaften während des Bestehens der Mehrmütter-Organschaft auch für bestandskräftige Vorjahre "anzusammeln", für die die im BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 geforderte gesonderte und einheitliche Feststellung wegen Ablaufs der Feststellungsfrist nicht mehr möglich gewesen wäre.

    Hiernach ist Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die Unternehmensidentität als auch die Unternehmeridentität: Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695; BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477).

    Dabei misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Organgesellschaften - im Streitfall die T-AG und die H-GmbH - nach der insoweit gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 nicht in die als - fiktive - Organträgerinnen geltenden Mehrmütter-Personengesellschaften, sondern unmittelbar in die Unternehmen der BGB -Gesellschafterinnen, mithin auch in das Unternehmen der Klägerin bzw. der I-GmbH, eingegliedert waren.

    Nach der für den Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden Rechtsauffassung des BFH im Urteil in BFHE 189, 519, BStBl II 2000, 695 wäre im Streitfall der von der Klägerin geltend gemachte anteilige Gewerbeverlust in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung ( AO ) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung einheitlich und gesondert festzustellen.

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Nach diesen Grundsätzen sind auch aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht die Gesellschafter, wenn sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, Mitunternehmer des Betriebs (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 6 der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Die genannten Vorschriften beinhalten danach jedenfalls insoweit eine für die Klägerin nachteilige Änderung der Rechtsfolgenlage, als für die Frage der Verlustnutzung beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Mehrmütter-Personengesellschaft diese selbst als gewerbesteuerrechtliches Unternehmen "gilt" und damit die Rechtsprechung, die beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft bislang davon ausgeht, dass der Verlustabzug nicht insgesamt untergehe, sondern nur entsprechend der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Jahr der Verlustentstehung an dem Verlust beteiligt war (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 8., 9. c der Entscheidungsgründe), keine Anwendung mehr finden könnte.

    Scheidet bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus und ist das Unternehmen der Personengesellschaft auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergegangen, geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Unternehmeridentität bis zur Höhe der bisherigen Beteiligung des verbleibenden Gesellschafters gegeben ist (BFH-Urteile in BFHE 124, 348 , BStBl II 1978, 348 , in BStBl II 1985, 403 ; BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 8. f. der Entscheidungsgründe).

    Auch aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht sind die Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebs (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 6. der Entscheidungsgründe).

    Dies gilt auch, wenn aus einer Personengesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fortführt (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 8., 9. c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 137/91

    GbR - Betriebsaufspaltung - KG - Verlustabzug - Gewerbesteuer -

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Hiernach ist Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die Unternehmensidentität als auch die Unternehmeridentität: Der oder die Unternehmer des Betriebs kann bzw. können den Verlust abziehen, den er oder sie früher in demselben Betrieb erzielt hat bzw. haben (BFH-Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695; BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477).

    Als Beurteilungsmaßstab wurde vielmehr der sachliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Zusammenhang zwischen der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit im Verlustentstehungs- und im Abzugsjahr unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im Einzelfall und der Verkehrsanschauung herangezogen (BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 137/91, BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477).

    Daher kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob sich die unternehmerische Betätigung der Mehrmütter-Personengesellschaften insoweit als Teilbetrieb der Klägerin (bzw. der I-GmbH) darstellen lässt (BFH-Urteil in BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477, m.w.N.).

    Denn sowohl die Klägerin als auch die I-GmbH haben die Unternehmen der betroffenen Mehrmütter-Personengesellschaften nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters jedenfalls für einen Übergangszeitraum bis zur notariellen Beurkundung der Verschmelzungsverträge fortgeführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 547 , BStBl II 1994, 477).

  • BFH, 02.03.1983 - I R 85/79

    Berücksichtigung früherer Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    bb) Auch hinsichtlich des zweiten Sachverhaltskomplexes betreffend die I-GmbH ergeben sich - insbesondere unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 02.03.1983 I R 85/79, BStBl II 1983, 427 - keine Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung.

    Ihr Begehren ist darauf gerichtet, die noch nicht verbrauchten Verluste entsprechend dem in der P-GbR vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel, mithin anteilig, abzuziehen; dass ihr dies verwehrt sein könnte, ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1983, 427 .

    Dies gilt allerdings nur, solange die grundlegende Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Nr. 8 GewStG - die Beteiligung eines gewerblichen Unternehmens als Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) an einem anderen Unternehmen (vgl. Blümich/Hofmeister, a.a.O. Rz. 191) - gegeben ist (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1979 VI 235/75, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979, 506, aufgehoben durch BFH-Urteil in BStBl II 1983, 427 ).

    Die Auffassung des FG Baden-Württemberg (a.a.O.), die offenbar von einem Nachwirken des § 8 Nr. 8 GewStG auf die Zeit nach Beendigung der Beteiligung ausgeht, berücksichtigt nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft die auf sie entfallenden anteiligen Verluste aus der früheren Beteiligung mit den bei ihrem Gewerbeertrag anzusetzenden Posten - d.h. ein etwa ihr verbliebener Gewinn nach Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Ergebnisabführungsvertrag, Hinzurechnungen abzüglich der Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG - zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1983, 427 ).

  • BFH, 19.12.1984 - I R 165/80

    Geltendmachung von Gewerbeverlusten - Unternehmensgleichheit - Zweigliedrige OHG

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Auch das Erfordernis der Unternehmensidentität folgt letztlich aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 165/80, BStBl II 1985, 403 , m.w.N.).

    Hierfür ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend; insbesondere kommt es auf den wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhang zwischen den nacheinander ausgeübten Betätigungen an, etwa das Fortbestehen der Art. des Gewerbebetriebs, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Weiterbeschäftigung der bisherigen Arbeitnehmerschaft, des Beibehaltens der bisherigen Betriebsstätten, der Fortführung des Aktivvermögens, soweit sich nicht Veränderungen als Folge eines ganzen oder teilweisen Unternehmerwechsels ergeben (BFH-Urteil in BStBl II 1985, 403 ; BFH-Urteile vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90 , BStBl II 1983, 425 ; vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348 , BStBl II 1978, 348 , m.w.N.).

    Scheidet bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus und ist das Unternehmen der Personengesellschaft auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergegangen, geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Unternehmeridentität bis zur Höhe der bisherigen Beteiligung des verbleibenden Gesellschafters gegeben ist (BFH-Urteile in BFHE 124, 348 , BStBl II 1978, 348 , in BStBl II 1985, 403 ; BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 8. f. der Entscheidungsgründe).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Bei der Prüfung möglicher Gründe einer solchen Rechtfertigung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Regelung zugleich an den Grundrechten messen lassen muss, welche die Betroffenen damit ins Werk gesetzt haben (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83 BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 ).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die angeordnete Rückwirkung - wie im Streitfall - mit einer tatbestandlichen Anknüpfung im Wesentlichen an Umstände der Vergangenheit einhergeht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 , m.w.N.; st. Rspr).

    Liegt in diesem Sinne ein Rechtfertigungsgrund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz der Lebenssachverhalte verletzen, welche von dem Eingriff betroffen sind (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200 , BStBl II 1986, 628 , m.w.N.).

  • FG München, 12.03.1997 - 7 K 2114/95

    Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbeertrags; Begriff der

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. März 1997 7 K 2114/95 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Zu Unrecht habe das angefochtene und in der Revisionsinstanz aufgehobene erstinstanzliche Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1997 7 K 2114/95 hinsichtlich des ersten Sachverhaltskomplexes für die Frage der Unternehmensidentität eine Gesamtbetrachtung der Unternehmen aller GbR-Gesellschafter vorgenommen und auf die fortbestehende "Bündelung" in der Mehrmütter-GbR abgestellt.

    In Anbetracht dieser "mehrfachen Abhängigkeit" wäre es gekünstelt, im Rahmen der Unternehmensidentität auf eine isolierte (nur gesetzlich fingierte) Tätigkeit der Mehrmütter-Personengesellschaften und eine insoweit erforderliche Eingliederung (so der Senat in seiner Entscheidung vom 12. März 1997 7 K 2114/95) abzustellen; statt dessen ist im Streitfall davon auszugehen, dass in dem Maße, in dem die Mehrmütter-Personengesellschaften in die Unternehmen ihrer Gesellschafterinnen eingegliedert waren, auch eine Prägung der Organträger-GbRs durch die gewerblich tätigen Gesellschafterinnen erfolgt ist.

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73

    Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Hierfür ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend; insbesondere kommt es auf den wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhang zwischen den nacheinander ausgeübten Betätigungen an, etwa das Fortbestehen der Art. des Gewerbebetriebs, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Weiterbeschäftigung der bisherigen Arbeitnehmerschaft, des Beibehaltens der bisherigen Betriebsstätten, der Fortführung des Aktivvermögens, soweit sich nicht Veränderungen als Folge eines ganzen oder teilweisen Unternehmerwechsels ergeben (BFH-Urteil in BStBl II 1985, 403 ; BFH-Urteile vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90 , BStBl II 1983, 425 ; vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348 , BStBl II 1978, 348 , m.w.N.).

    Scheidet bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus und ist das Unternehmen der Personengesellschaft auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergegangen, geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Unternehmeridentität bis zur Höhe der bisherigen Beteiligung des verbleibenden Gesellschafters gegeben ist (BFH-Urteile in BFHE 124, 348 , BStBl II 1978, 348 , in BStBl II 1985, 403 ; BFH-Beschluss in BFHE 171, 246 , BStBl II 1993, 616 , unter C III. 8. f. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Durch die rückwirkende Anwendbarkeit dieser Vorschrift (vgl. § 36 Abs. 2) soll die Rechtslage wieder hergestellt werden, wie sie vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1999 (BStBl. 2000 II S. 695 und BFH/NV 2000 S. 347 ) gewohnheitsrechtlich auf Grund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis allgemein anerkannt war.

    b) Nachdem es der BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 zugelassen hat, dass steuerliche Gewinne und Verluste bei Mehrmütterorganschaften abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung direkt bei den Muttergesellschaften zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 14 Abs. 2 KStG i.d.F. des UntStFG zum Ausdruck gebracht, dass für die Vergangenheit nach wie vor die gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtslage vor den BFH-Urteilen (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 ) gelte.

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03
    Der Senat hält schließlich ein solche Auslegung für geboten, weil der gesetzliche Tatbestand einer Regelung, die Rückwirkung für die Vergangenheit entfaltet, nicht dahin verstanden werden darf, dass er nur auf den Streitfall oder auf eine genau bestimmte Zahl von - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschiedenen - Fällen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs 14/6882, 37) Anwendung findet (s. Entscheidungen des BVerfG vom 5. März 1974 1 BvL 17/72, BVerfGE 36, 383, 400 f., und vom 7. Mai 1969 2 BvL 15/67, BVerfGE 25, 371, 396; s. auch BFH-Urteil vom 05.09.1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346 , BStBl II 1979, 202 ); denn ein solches Gesetz würde gegen das Verbot von Einzelfallgesetzen verstoßen (Art. 19 Abs. 1 GG ).
  • BFH, 08.03.1994 - IX R 37/90

    Übertragung eines Mietwohngrundstücks auf minderjährige Kinder

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

  • BFH, 10.08.1994 - X R 45/91

    Einkommensteuerpflichtigkeit von Entschädigungen des Eigentümers bei Veräußerung

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68

    Behandlung des Übernahmegewinns bei Umwandlung in Organfällen

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 23/75

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Einschränkung eines Parallelstudiums

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit -

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 25.05.1988 - I B 8/88

    Bildung von Rückstellungen für Gewinnzusagen an Mitarbeiter - Volle Abschreibung

  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 16 K 1189/01

    Mehrmütterorganschaft; Konsortium; Organträger;

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BFH, 14.04.1993 - I R 128/90

    Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung

  • BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß

    dd) Der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Gegenmeinung (FG München, Urteil vom 19. November 2003 7 K 3723/03, EFG 2004, 412, 414; Kirchhof/Raupach, Der Betrieb --DB-- 2001, Beilage Nr. 3, S. 14 ff.; Raupach, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1325; Völker/Ardizzoni, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2413; Wischmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, Jahresband 2002, § 14 KStG Anm. J 01-3), der sich im Streitfall auch das FG angeschlossen hat, folgt der beschließende Senat nicht.
  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

    Das Urteil vom 19. November 2003 7 K 3723/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 412 veröffentlicht.
  • BVerfG, 10.07.2009 - 1 BvR 1416/06

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Übertragung von Verlusten einer

    Nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) unter anderem die Vorschriften zur Organschaft im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis rückwirkend geändert hatte, nahm das Finanzgericht das Verfahren wieder auf und gab der Klage statt (Finanzgericht München , Urteil vom 19. November 2003 - 7 K 3723/03 -, EFG 2004, S 412).
  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 2 K 637/98

    Unternehmeridentität und Unternehmensidentität als Voraussetzung einer Kürzung

    Selbst bei rückwirkender Anwendung von Art. 2 UntStFG vom 20.12.2001 (Bundessteuerblatt - BStBl I 2002, 35ff.) zu § 14 Abs. 2 KStG und Art. 4 UntStFG zu § 2 Abs. 2 GewStG sind die Verluste bei der Klägerin vortragsfähig, so dass offen bleiben kann, ob die in den genannten Vorschriften vorgesehene Rückwirkung zulässig ist (dafür FG Münster, Urteil vom 5. April 2005, 8 K 3815/01 G.F, EFG 2005, 1243; dagegen FG München, Urteil vom 19. November 2003, 7 K 3723/03, EFG 2004, 412).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, ob bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Mehrmütterorganschaft gewerbesteuerliche Verlustvorträge verfallen und ob ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG übernommen werden kann, wenn der Gesellschafter einer Mehrmütterorganschaft seinerseits Organgesellschaft ist und auf die Organgesellschaft der Willensbildungs-GbR verschmolzen wird; außerdem divergieren die Entscheidungen der Finanzgerichte hinsichtlich der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung durch § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG durch das UntStFG (vgl. FG Münster, Urteil vom 5. April 2005, 8 K 3815/01 G.F, EFG 2005, 1243 einerseits und FG München, Urteil vom 19. November 2003, 7 K 3723/03, EFG 2004, 412 andererseits), so dass die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war.

  • FG Thüringen, 16.08.2005 - I 595/02

    Aussetzung der Vollziehung: Abzug von Gewerbeverlusten bei

    Nach der Auffassung des Senats ist geschütztes Vertrauen also nicht nur eng als Vertrauen in eine bestimmte bisher von der Rechtsprechung anerkannte Rechtslage zu verstehen, sondern als ein der Disposition zugrunde liegendes begründetes Vertrauen in die Durchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche und damit als allgemein oder - wie im Fall der Antragstellerinnen, die alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG mit dem Einspruch angefochten haben - individuell gerechtfertigtes Vertrauen in das Funktionieren des Rechtsstaats (im Ergebnis ähnlich der Hinweis im Urteil des FG München vom 19. November 2003 7 K 3723/03, EFG 2004, 412, unter II.2.c.aa).
  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01

    Verfahren

    Entsprechend hätten das Finanzgericht München mit Urteil vom 19.11.2003 7 K 3723/03, EFG 2004, 412 und das FG Berlin mit Beschluss vom 29. März 2004 8 B 8204/03, EFG 2004, 1145 zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Wiederherstellung der gewerbesteuerlichen Behandlung der Mehrmütterorganschaft entschieden.
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