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   FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03 (1)   

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FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03 (1) (https://dejure.org/2004,5918)
FG Bremen, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 K 223/03 (1) (https://dejure.org/2004,5918)
FG Bremen, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 2 K 223/03 (1) (https://dejure.org/2004,5918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuererhebung als gemeinsame Angelegenheiten von Staat und Kirche; Recht der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Steuererhebung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuer 2000 und 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe - Kirchensteuer 2000 und 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 587
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 18.02.1977 - VII C 48.73

    Kirchgeld - Steuerberechtigte Kirche - Glaubensverschiedene Ehe - Besteuerung des

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Wie oben bereits dargelegt, ist das als Bemessungsgrundlage in den Kirchensteuerbeschlüssen für die Steuerjahre 2000 und 2001 genannte gemeinsam zu versteuernde Einkommen ein zulässiger Hilfsmaßstab (vgl. BVerwG-Urteil vom 18.02.1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104 ; BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE 73, 388, 398 ff.).

    Hinzu kommt, dass die mit einer Scheidung typischerweise verbundene doppelte Haushaltsführung der geschiedenen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Belastung führt, die bei nicht getrennt lebenden Ehegatten fehlt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 109).

    Die Verhältnisse der dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der zusammenlebenden Ehegatten sind so unterschiedlich, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur in den letzteren Fällen erhebt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 111; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.): Zusammenlebende Ehegatten unterhalten in aller Regel nur einen Haushalt und bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs; zudem kommt ihnen der günstige Splitting-Tarif bei der Einkommensteuer zugute, wenn sie die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG ) wählen.

    Für die rechtliche Beurteilung ist es bedeutungslos, ob mit der getroffenen Regelung die denkbar differenzierteste und gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 121).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 131/00

    Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Indem der bremische Staat und die im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen in Kenntnis der BVerfG-Rechtsprechung die in den meisten anderen Bundesländern schon seit längerem praktizierte Erhebung eines besonderen Kirchgelds von dem kirchenangehörigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe im Jahr 1999 auch für das Land Bremen eingeführt haben, haben sie die - systemimmanente - Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde gelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2002 1 B 18/01, BFH/NV 2002, 674, 675; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1097).

    Die Verhältnisse der dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der zusammenlebenden Ehegatten sind so unterschiedlich, dass der kirchliche Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nur in den letzteren Fällen erhebt (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977, BVerwGE 52, 104, 111; FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.): Zusammenlebende Ehegatten unterhalten in aller Regel nur einen Haushalt und bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs; zudem kommt ihnen der günstige Splitting-Tarif bei der Einkommensteuer zugute, wenn sie die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b , 32a Abs. 5 EStG ) wählen.

    Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es daher nicht (FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1098, m. w. N.).

    Denn der kirchliche Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (vgl. auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.05.2000 9 K 131/00, EFG 2000, 1094, 1097 f.).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Ihre - der Klägerin - Auffassung, dass die bremischen Regelungen zum Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verfassungswidrig seien, weil sie Einkünfte, die nicht Arbeitnehmereinkünfte seien, schlechter stellten und außerdem - ähnlich wie bei der Spekulationsgewinnbesteuerung - ein Vollzugsdefizit bestehe, werde auch durch neuere BFH-Entscheidungen gestützt, z. B. Beschluss vom 14.04.2003 XI B 226/02, BFHE 202, 294 , BStBl II 2003, 708 - Kürzung Vorwegabzug; Beschluss vom 11.06.2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53 , BStBl II 2003, 663 - verfassungswidrige Spekulationsgewinnbesteuerung; Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451 , BStBl II 2003, 74 - Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997.

    Nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 ( IX R 62/99, BFHE 199, 451 , BStBI II 2003, 74) sei eine Vorschrift verfassungswidrig, wenn der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht durchgesetzt werden könne und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen sei.

    Das von der Klägerin vorgetragene "strukturelle Vollzugshindernis" i. S. des Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451 , BStBl II 2003, 74) vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil § 5 Abs. 3 KiStG eine Erhebung des Kirchgelds ausdrücklich für die Fälle ausschließt, in denen das gemeinsame Einkommen des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht durchgeführt wird.

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 399).

    Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie zum Beispiel der Festsetzung nach Einheitssätzen oder Einschätzung, beruhen (BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986, a. a. O. m. w. N.).

    Wie oben bereits dargelegt, ist das als Bemessungsgrundlage in den Kirchensteuerbeschlüssen für die Steuerjahre 2000 und 2001 genannte gemeinsam zu versteuernde Einkommen ein zulässiger Hilfsmaßstab (vgl. BVerwG-Urteil vom 18.02.1977 VII C 48.73, BVerwGE 52, 104 ; BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE 73, 388, 398 ff.).

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es im Sinne einer Typisierung als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln (vgl. BVerfG-Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, 282; BVerfG-Beschluss vom 10.06.1969 2 BvR 480/61, BVerfGE 26, 172, 185 m. w. N.; BVerfG-Beschluss vom 18.05.1971 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 130 f. m. w. N.).

    Gleichwohl ist anerkannt, dass die Steuergesetzgebung im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren und den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit jedenfalls in gewissem Umfang zurücktreten lassen darf (st. Rspr.; vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.05.1971 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 130 f., m. w. N.).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 606/60

    Kirchenlohnsteuer II

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Denn die Besteuerungsidee des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist nach dem BVerfG-Urteil vom 14.12.1965 ( 1 BvR 606/60 BVerfGE 19, 268 ) stets der Lebensführungsaufwand.

    Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln, ist es im Sinne einer Typisierung als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, die Erhebung des besonderen Kirchgelds auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln (vgl. BVerfG-Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268, 282; BVerfG-Beschluss vom 10.06.1969 2 BvR 480/61, BVerfGE 26, 172, 185 m. w. N.; BVerfG-Beschluss vom 18.05.1971 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 130 f. m. w. N.).

  • FG Saarland, 18.03.2003 - 2 K 28/03

    Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Der Beklagte wies die Einsprüche der Klägerin am 04.08.2003 als unbegründet zurück und verwies im Wesentlichen darauf, dass nach dem - der Klägerin in Kopie übersandten - Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Bremen vom 06.05.2003 (2 K 28/03 (1), nicht rechtskräftig geworden) die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe im Land Bremen nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes verstoße.

    Auch das FG Bremen habe diese Frage in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 06.05.2003 (2 K 28/03 (1), nicht rechtskräftig geworden) nicht angesprochen.

  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 16/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zusammenveranlagung von Partnern

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Auch der Gesetzgeber ist nicht unter dem Aspekt des Schutzes von Ehe und Familie oder des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet, den Ehegatten eine solche auf "Rosinenpickerei" hinauslaufende Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.04.1966 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40, 45; BVerfG-Beschluss vom 28.06.1993 1 BvR 132/89, Inf 1993, 524).
  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Erhöhung der Steuerschuld bei

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Auch der Gesetzgeber ist nicht unter dem Aspekt des Schutzes von Ehe und Familie oder des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet, den Ehegatten eine solche auf "Rosinenpickerei" hinauslaufende Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.04.1966 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40, 45; BVerfG-Beschluss vom 28.06.1993 1 BvR 132/89, Inf 1993, 524).
  • BFH, 14.12.1983 - II R 170/81

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des

    Auszug aus FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03
    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifs ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist und dass ab einer gewissen Einkommenshöhe das Einkommen typischerweise nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung verwendet wird, sondern auch und gerade zur Vermögensbildung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, 342, BStBl II 1984, 332, 334).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • FG Bremen, 22.11.2002 - 1 K 307/02

    Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

  • BVerfG, 30.08.1982 - 1 BvR 1109/81
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • BFH, 14.04.2003 - XI B 226/02

    Sonderausgaben-Vorwegabzug bei Ehegatten

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerwG, 17.01.2001 - 1 B 18.01

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Gruppenverfolgung türkischer

  • BFH, 22.01.2002 - I B 18/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Kirchgeld

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 6487/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte;

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 180 DM nur rund 0, 2 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v. juris Web Dokumentennr. STRE845014260; Urteile des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 n.v., juris Web Dokumentennr.

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 780 DM nur rund 0, 5 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

    Zudem hat der allein verdienende Ehegatte seinem einkommenslosen, der Kirche angehörenden Ehepartner unabhängig vom Güterstand die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen; der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch ist durch die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Kirchenmitgliedes geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat und kann nicht wirksam abbedungen werden (Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht unter Berufung auf das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 3.120 DM nur rund 1 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 3070/02

    Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit 1.080 DM nur rund 0, 6 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 3989/03

    Begrenzung der Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds auf

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v. juris Web Dokumentennr. STRE845014260; Urteile des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 n.v., juris Web Dokumentennr.

    % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

    Zudem hat der allein verdienende Ehegatte seinem einkommenslosen, der Kirche angehörenden Ehepartner unabhängig vom Güterstand die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen; der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch ist durch die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Kirchenmitgliedes geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat und kann nicht wirksam abbedungen werden (Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

    Auch die Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei zusammen zur Einkommenstuer veranlagten Ehegatten, die gem. § 46 EStG keiner Veranlagungspflicht unterliegen und auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, führt nicht zu einem strukturellen Vollzugshindernis und damit zu keinem Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (zu allem ausführlich: Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 67/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v.; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemannes der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld mit (jährlich) 1.380 DM nur rund 0, 7 % der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (195.754 DM) ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse - also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes - gemäß § 1360 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 18.02.1977 VII C 48.73, BB 1978, 439; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587; Palandt, BGB, 63. A., § 1360 a Rdn. 4).

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteil des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

    Denn wenn nur zwecks Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger in glaubensverschiedener Ehe lebt, und anschließender Berechnung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes Jahr für Jahr eine sich auf alle diese Eheleute erstreckende Ermittlung durchgeführt würde, wäre damit ein erheblicher Aufwand verbunden, der - gemessen an der Höhe des besonderen Kirchgeldes - als unverhältnismäßig hoch einzustufen ist (vgl. im Ergebnis auch Urteil des FG Bremen vom 14.0.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587).

  • FG Nürnberg, 18.06.2009 - 6 K 49/08

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von besonderem Kirchgeld bei

    3.1.4 Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann vorliegt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BVerfG-Urteil - zur Zinsbesteuerung - vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, und BVerfG-Urteil - zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften - vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56), haben im Falle des besonderen Kirchgelds die Finanzgerichte (FG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 ; FG Düsseldorf, Urteile vom 18. Juni 2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 , und vom 23. Juli 2004 1 K 4952/02 Ki, juris-Dokument Nr.STRE200471865; FG Köln, Urteil vom 11. Mai 2005 11 K 6619/02, juris-Dokument Nr.STRE200571015) und ebenso der Bundesfinanzhof in seinen Revisionsentscheidungen vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 (BStBl II 2006, 274 ), vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 (juris-Dokument Nr.STRE200650330) und vom 25. Januar 2006 I R 62/05 (juris-Dokument Nr.STRE200650690) ausdrücklich verneint.

    Der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. April 1966 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40, NJW 1966, 1161; Urteile des FG Bremen vom 14. Januar 2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 , und des FG Düsseldorf vom 18. Juni 2004 1 K 4687/02 Ki, EFG 2004, 1547 ).

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v. juris Web Dokumentennr. STRE845014260; Urteile des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 n.v., juris Web Dokumentennr.

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht unter Berufung auf das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

    Voraussetzung ist, dass bei Aufstellung des Tarifes ausreichend berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332, und II R 198/81, n.v. juris Web Dokumentennr. STRE845014260; Urteile des FG Bremen vom 14.01.2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 n.v., juris Web Dokumentennr.

    Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht, auch nicht unter Berufung auf das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BB 1966, 571; Urteile des FG Bremen in EFG 2004, 587 und des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1547 und in juris Web Dokumentennr. STRE200471865).

  • FG Nürnberg, 15.06.2009 - 6 V 1769/08

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung und

    Um hier mehr Finanzierungsgerechtigkeit zu schaffen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2004 2 K 223/03 (1), EFG 2004, 587 ) hat sich (zuletzt auch) die Evangelische Landeskirche in Bayern zur Einführung des besonderen Kirchgelds entschlossen, das vorliegend das gemeinsam zu versteuernde (Familien-)Einkommen der Eheleute im Jahr 2005 in Höhe von 391.912 EUR mit 3.600 EUR (= 0,92%) belastet, ohne Berücksichtigung des steuerlichen Vorteils, der sich durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt.
  • FG Sachsen, 23.02.2016 - 3 K 502/13

    Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete

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