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   FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02   

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https://dejure.org/2003,8158
FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02 (https://dejure.org/2003,8158)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.09.2003 - 8 K 627/02 (https://dejure.org/2003,8158)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. September 2003 - 8 K 627/02 (https://dejure.org/2003,8158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG; § 33b Abs. 3 EStG
    Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensbedarfs; Abzug des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf bei ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag; Mehrbedarf; Heimkosten; Behindertenwerkstatt - Behinderten-Pauschbetrag bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behinderten-Pauschbetrag bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensbedarfs; Abzug des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf bei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 905
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02
    Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658 und BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).

    Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich nach der Entscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75) typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der entsprechend dem Grenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu beziffern ist, und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

    Erfolgt insoweit seitens des Steuerpflichtigen kein Einzelnachweis, so kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2000 - 2 K 131/99

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02
    Der Senat geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002, 2 K 131/99, EFG 2000, 875).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/86

    1. Zur Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (Leibrenten und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02
    Diese im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge gehören nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu den anrechenbaren anderen Bezügen, weil sie zweckgebunden gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988, III R 253/83, BStBl II 1988, 830 und vom 22. Juli 1988 III R 175/86, BStBl II 1988, 939 zur insoweit gleichlautenden Regelung der Ermittlung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge in § 33 a Abs. 1 EStG).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02
    Erst wenn sich daraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 87, BStBl II 1990, 653, 658 und BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 253/83

    Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.09.2003 - 8 K 627/02
    Diese im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge gehören nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu den anrechenbaren anderen Bezügen, weil sie zweckgebunden gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988, III R 253/83, BStBl II 1988, 830 und vom 22. Juli 1988 III R 175/86, BStBl II 1988, 939 zur insoweit gleichlautenden Regelung der Ermittlung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge in § 33 a Abs. 1 EStG).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2009 - 15 K 446/08

    Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes i.R.e. Kindergeldanspruchs;

    Das Gericht geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Urteile des Niedersächsischen FG vom 4. September 2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905 und vom 1. April 2008 8 K 537/06, juris).

    Die Tätigkeit in der B. Werkstätten gGmbH unterscheidet sich insoweit nicht von einer sonstigen (Teilzeit-) Berufstätigkeit, die der Berücksichtigung des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf ebenfalls nicht entgegenstehen würde (Urteile des Niedersächsischen FG vom 4. September 2003 8 K 627/02, a.a.O. und vom 1. April 2008 8 K 537/06, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 01.04.2008 - 8 K 537/06

    Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in

    Der Senat geht daher davon aus, dass erhebliche mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängende Belastungen anfallen (vgl. auch Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 3. April 2002, 2 K 131/99, EFG 2000, 875 und Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]).

    Dem steht die Abwesenheit des Sohnes aufgrund seiner Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe B nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 04.09.2003 8 K 627/02, EFG 2004, 905, NZB unzulässig BFH-Beschluss vom 19.05.2004 VIII B 245/03, [...]), denn für die verbleibende, deutlich überwiegende Zeit ist eine zusätzliche Versorgung und Betreuung erforderlich.

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