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   FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2003 - 1 K 2402/01   

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https://dejure.org/2003,14564
FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2003 - 1 K 2402/01 (https://dejure.org/2003,14564)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.10.2003 - 1 K 2402/01 (https://dejure.org/2003,14564)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - 1 K 2402/01 (https://dejure.org/2003,14564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben ; Kürzung des Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für Zinsen auf Steuernachforderungen für frühere Zeiträume; Beachtung des Rückwirkungsverbots; Abgrenzung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Rückwirkender Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß2. Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 99
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01

    Sonderausgaben: Gutachterkosten zur Feststellung eines Sachverhalts stellen keine

    Die Klägerin schließe sich den Ausführungen der Klägerseite in dem ebenfalls vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geführten Musterverfahren 1 K 2402/01 an.

    Die Abzugsfähigkeit von Steuerzinsen stand auch im Widerspruch dazu, dass Zinsen für sonstige Kredite oder auch Kredite zur rechtzeitigen Zahlung der o. g. Steuern nicht abzugsfähig sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003, 1 K 2402/01).

    Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens betreffend den o. g. Rechtsstreit 1 K 2402/01 kam aus den in dem Urteil des BFH vom 08. Juni 1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944 ausführlich dargestellten Gründen nicht in Betracht.

  • FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02

    Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

    Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nunmehr nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater (Soll- und Habens-)Zinsen (ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99; Revision unter Az. XI R 73/03).

    Auch soweit man davon ausgeht, dass das Gesetz nunmehr tatbestandlich an bereits vor seiner Verkündung verwirklichte Sachverhalte anknüpft (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung), ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ausgeschlossen, weil die Enttäuschung eines etwaigen Vertrauens der Steuerpflichtigen (hier: auf Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs) sachlich dadurch gerechtfertigt wäre, dass durch die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG a.F. ein vom Gesetzgeber erkannter Missstand aus Gründen der Systemgerechtigkeit beseitigt wurde (ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 in EFG 2004, 99).

    Die Revision war aber bereits wegen des unter dem Az. XI R 73/03 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (in EFG 2004, 99) zuzulassen, welchem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

    Das FG wies die Klage hinsichtlich der Nachzahlungszinsen ab, gab ihr aber hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 99).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

    Auch die weiteren Urteile (FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99, insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, und vom 9. Dezember 2003 2 K 1169/02, juris; FG Köln vom 14. November 2006 8 K 4710/03, EFG 2007, 936) betreffen Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer und unterscheiden sich daher in entscheidungserheblicher Weise vom Streitfall.
  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Der Gesellschafter erwirbt daher - zumindest wirtschaftlich betrachtet (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99, BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) - seine Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche (BFH-Urteil, BFH/NV 2003, 252; FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99, 101f.; a.A. FG Düsseldorf -Urteil vom 25. November 2003 6 K 4917/99 E; hiergegen Revision eingelegt Az. des BFH XI R 9/04).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Ebenso wenig werden von der Klägerin schließlich die anderen finanzgerichtlichen Urteile erörtert, die sich für die Verfassungsmäßigkeit der Streichung der Abzugsmöglichkeit ausgesprochen haben (FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514; FG München, Urteil vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Hessisches FG, Urteil vom 20. März 2003 2 K 1898/00, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99; ferner --referierend-- BFH-Beschluss vom 2. August 2005 X B 139/04, Steuer-Eildienst 2005, 2152).
  • BFH, 02.08.2005 - X B 139/04

    NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Die Streichung der Abziehbarkeit der Nachforderungszinsen als Sonderausgaben ist durch Finanzgerichte (FG) als verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil des FG Köln vom 24. Februar 2005 2 K 416/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 863; Urteil des FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2003 - 2 K 1169/02

    Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

    Die Abzugsfähigkeit von Steuerzinsen stand auch im Widerspruch dazu, dass Zinsen für sonstige Kredite oder auch Kredite zur rechtzeitigen Zahlung der o. g. Steuern nicht abzugsfähig sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003, 1 K 2402/01 ).
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