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   FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02 (https://dejure.org/2004,11856)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.2004 - 2 K 1633/02 (https://dejure.org/2004,11856)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. August 2004 - 2 K 1633/02 (https://dejure.org/2004,11856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Umtausch von Aktien im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Aktien in Streubesitz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1840
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Mit der sich hiergegen richtenden Klage hatte der Kläger auf das damals noch beim Bundesverfassungsgericht anhängige ?Verfahren über die Spekulationssteuer? (gemeint war das Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02) hingewiesen und die Berücksichtigung eines Spekulationsverlustes in o.g. Höhe weiterverfolgt.

    Es stand ihm jedoch auch später noch frei, seine Klage zu erweitern, denn er hatte damit nicht eindeutig zu erkennen gegeben, von einem weitergehenden Klagebegehren absehen zu wollen, sondern sich ? umgekehrt ? eine Erweiterung konkludent vorbehalten, indem er auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/02 hingewiesen hat (vgl. insoweit ausführlich: BFH, Beschluss des Großen Senates vom 23. Oktober 1989, GrS 2/87, BStBl II 1990, 327).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09. März 2004 ? 2 BvL 17/02 ? die Unvereinbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG und dessen Nichtigkeit für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellt, soweit er Wertpapierveräußerungsgeschäfte betrifft, da die mangelhafte Durchsetzung der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden materiellen Steuerpflicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug verstoße und dies zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führe.

  • BFH, 04.08.2003 - IX B 45/03

    AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Auch der BFH habe in dem Aussetzungsbeschluss IX B 45/03 seine Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Vorschrift geäußert.

    Da der BFH in seinem ? allerdings vor Ergehen des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erlassenen ? Beschluss vom 04. August 2003, IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, in dem er inhaltlich auf seinen Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002, IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, verweist, zu erkennen gegeben hat, er halte auch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. für verfassungswidrig, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechtes erforderlich, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO.

  • BFH, 08.06.1990 - III R 41/90

    Aussetzung des Verfahrens - Musterprozeß - Anhängigkeit beim BFH - Entscheidung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Soweit sich der Kläger auf vor dem BFH anhängige Verfahren beruft, handelt es sich dabei um kein für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 74 FGO (vgl. BFH, Urteil vom 08. Juni 1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Da der BFH in seinem ? allerdings vor Ergehen des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erlassenen ? Beschluss vom 04. August 2003, IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, in dem er inhaltlich auf seinen Vorlagebeschluss vom 16. Juli 2002, IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, verweist, zu erkennen gegeben hat, er halte auch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n. F. für verfassungswidrig, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechtes erforderlich, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO.
  • BFH, 28.03.1979 - I R 194/78

    Privatvermögen - Wesentliche Beteiligung - Gewinnrealisierende Veräußerung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Ist ein Aktientausch durch eine echte Verschmelzung von übertragender (Degussa AG) und übernehmender Körperschaft (Hüls AG) veranlasst, wovon gemäß dem o. g. Schreiben der Kreissparkasse vom 29. Januar 1999 auszugehen ist, und handelt es sich dabei ? wie hier ? um Aktien in Streubesitz, so ist die vom Aktionär bisher gehaltene Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft mit der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft nach dem Umtausch art-, wert- und funktionsgleich, mithin wirtschaftlich identisch (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 1979, I R 194/78, BStBl II 1979, 774; Dehmer, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl. 1996, § 13 UmwStG, Anm. 42).
  • BFH, 23.11.2004 - IX B 88/04

    Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    liegende Beschwerde IX B 88/04 ruhen zu lassen,.
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2004 - 2 K 1633/02
    Es stand ihm jedoch auch später noch frei, seine Klage zu erweitern, denn er hatte damit nicht eindeutig zu erkennen gegeben, von einem weitergehenden Klagebegehren absehen zu wollen, sondern sich ? umgekehrt ? eine Erweiterung konkludent vorbehalten, indem er auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/02 hingewiesen hat (vgl. insoweit ausführlich: BFH, Beschluss des Großen Senates vom 23. Oktober 1989, GrS 2/87, BStBl II 1990, 327).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

    Mit Urteil vom 24. August 2004 - 2 K 1633/02 - (EFG 2004, S. 1840) wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Der Senat halte die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für verfassungsgemäß.
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1840 veröffentlichtem Urteil nicht an.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 - 4 K 1678/02

    Verluste im Zusammenhang mit dem Verfall von Optionsscheinen; zur

    Diese erweiterte Verrechnungsmöglichkeit vermindert das wirtschaftliche Interesse der Geldanleger am Verschweigen steuerrelevanter Tatbestände derart, dass von einem Fortbestehen des bis Ende 1998 gegebenen Vollzugsdefizits nicht ausgegangen werden kann (vergl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 - Az.: 2 K 1633/02, EFG 2004, 1840).
  • FG München, 01.02.2005 - 15 V 4976/04

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von

    Die Instanzgerichte kommen zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Einschätzung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F. Während zum Teil weiter verfassungsrechtliche Zweifel angeführt werden (vgl. etwa Beschluss des Niedersächsischen FG vom 16. Mai 2003 13 V 184/03, EFG 2003, 1093 für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000; Beschluss des FG Brandenburg vom 24. Mai 2004 3 V 974/04, DStRE 2004, 956 für den Veranlagungszeitraum 1999; und Beschluss des FG Düsseldorf vom 27. Juli 2004 8 V 2806/04, EFG 2004, 1693 für den Veranlagungszeitraum 1999) hat etwa das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. August 2004, 2 K 1633/02, EFG 2004, 1840) unter Anknüpfung an die Ausführungen des BVerfG zur Erweiterung der Haltefrist und des Verlustausgleichs sowie zur veränderten Kapitalmarktlage keinen Anlass für eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Norm für den Veranlagungszeitraum 1999 gesehen.
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