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   FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05   

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FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05 (https://dejure.org/2005,10786)
FG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 V 885/05 (https://dejure.org/2005,10786)
FG München, Entscheidung vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 (https://dejure.org/2005,10786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapieren; Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid; Auswirkungen der Änderung der festgesetzten Einkommensteuer auf den Solidaritätszuschlags; Vorliegen von "ernstlichen Zweifeln" an der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995; Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag; Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag; Zinsen zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995 - Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag - Einkommensteuer - Solidaritätszuschlag - Zinsen zur Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1199
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapieren nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BFH/NV Beilage 2004, 293 ) in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig sei.

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids vom 22. Dezember 2004 ergeben sich entgegen der Ansicht der Ast nicht aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BFH/NV Beilage 2004, 293 ).

  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Der Antrag auf AdV ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684 ).
  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Die Zinsen und der Solidaritätszuschlag sind als Folgeabgaben nicht in den Streitwert einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 141/89

    Ernstliche Zweifel, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Der Antrag auf AdV ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684 ).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Der Antrag auf AdV ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684 ).
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Der Antrag auf AdV ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684 ).
  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1994 I R 67/94, BStBl II 1995, 305; Blümich/Lindberg, Komm., § 1 SolZG Rz. 9).
  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Ebenso wie der BFH für die Jahre 1993 und 1994 (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BStBl II 2005, 26 , und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995 ) hält es der beschließende Senat jedoch auch für das Jahr 1995 für ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde.
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Ebenso wie der BFH für die Jahre 1993 und 1994 (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BStBl II 2005, 26 , und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995 ) hält es der beschließende Senat jedoch auch für das Jahr 1995 für ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG München, 27.04.2005 - 1 V 885/05
    Entgegen der Ansicht der Ast ist vielmehr davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Streitjahr mit umfasst und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden ist (vgl. Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654 ).
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 - (EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei auch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasse und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei.
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung

    Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 - (EFG 2005, S. 1199) ausgeführt, es sei auch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasse und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei.
  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

    Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 27.04.2005, 1 V 885/05, EFG 2005, 1199 ausgeführt, es sei auch für das Jahr 1995 auszuschließen, dass das BVerfG den § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mitumfasse und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden sei.
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Vielmehr sind Fachgerichte mit nachvollziehbaren und auch verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen davon ausgegangen, dass die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist selbst das Jahr 1995 umfasse (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 27. April 2005 - 1 V 885/05 -, EFG 2005, S. 1199, und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2005 - IX B 80/05 -, BFH/NV 2006, S. 719).
  • BFH, 29.11.2005 - IX B 80/05

    Spekulationsgewinne - Streitjahr 1995

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1199 veröffentlichten Beschluss zog das FG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ernstlich in Zweifel.
  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

    Der erkennende Senat teilt insoweit die Beurteilung, die das FG Münster (EFG 2007, 133, 135) für das Streitjahr 1996 getroffen hat (vgl. auch für das Vorjahr 1995: FG München, Beschluss vom 27. April 2005 1 V 885/05, EFG 2005, 1199; BFH-Beschluss vom 29. November 2005 IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719; für 1994 und die Vorjahre: BFH-Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).
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