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   FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01 G, F   

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FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01 G, F (https://dejure.org/2005,5904)
FG Münster, Entscheidung vom 05.04.2005 - 8 K 3815/01 G, F (https://dejure.org/2005,5904)
FG Münster, Entscheidung vom 05. April 2005 - 8 K 3815/01 G, F (https://dejure.org/2005,5904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesonderte und einheitliche Feststellung eines den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnenden Gewerbeertrags bei einer Mehrmütterorganschaft; Entstehung einer so genannten Mehrmütterorganschaft; Verneinung eines Beteiligungsverhältnisses allein auf Grund eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1243
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.06.1999 - I R 37/98

    "Mehrfache Abhängigkeit" bei gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    In den Urteilen vom 9.06.1999 (I R 43/97, BStBI. II 2000, 695 ff. und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 ff.) gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern der Organgesellschaft und nicht mehr der von ihnen gegründeten BGB-Gesellschaft zuzurechnen sei, sofern die BGB-Gesellschaft lediglich der einheitlichen Willensbildung diene und keiner eigenen gewerblichen Tätigkeit nachgehe.

    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 9.06.1999 I R 37/98 und I R 43/97 festgelegt, dass die bei einer Mehrmütterorganschaft den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert festzustellen seien.

    Mit Urteilen vom 09.06.1999 (BFH v. 09.06.1999, I R 43/97, BStBI II 2000, 695 und I R 37/98 NV) gab der BFH seine bis dahin der Verwaltungsauffassung entsprechende Rechtsauffassung zur Mehrmütterorganschaft auf.

  • BFH, 09.06.1999 - I R 43/97

    Gewerbesteuerliche Mehrmütterorganschaft

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    In den Urteilen vom 9.06.1999 (I R 43/97, BStBI. II 2000, 695 ff. und I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 ff.) gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern der Organgesellschaft und nicht mehr der von ihnen gegründeten BGB-Gesellschaft zuzurechnen sei, sofern die BGB-Gesellschaft lediglich der einheitlichen Willensbildung diene und keiner eigenen gewerblichen Tätigkeit nachgehe.

    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 9.06.1999 I R 37/98 und I R 43/97 festgelegt, dass die bei einer Mehrmütterorganschaft den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert festzustellen seien.

    Mit Urteilen vom 09.06.1999 (BFH v. 09.06.1999, I R 43/97, BStBI II 2000, 695 und I R 37/98 NV) gab der BFH seine bis dahin der Verwaltungsauffassung entsprechende Rechtsauffassung zur Mehrmütterorganschaft auf.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Dies erkennt in neueren Entscheidungen auch das BVerfG (BVerfG II. Senat v. 03.12.1997 zur rückwirkenden Abschaffung von Sonderabschreibungen für Schiffsbeteiligungen durch das JStG 1997, FR 1998, 377) an und bezieht den Vertrauensschutz freiheitsrechtlich auf den Zeitpunkt des rechtserheblichen Verhaltens.

    Ob und inwieweit auch vorlegislatorische Maßnahmen, wie hier die Ankündigung einer erwarteten Gesetzesänderung im Rahmen des Nichtanwendungserlasses des BMF, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens beeinträchtigen oder gar beseitigen können, ist nach BVerfG v. 03.12.1997 (II. Senat v. 03.12.1997 zur rückwirkenden Abschaffung von Sonderabschreibungen für Schiffsbeteiligungen durch das JStG 1997, FR 1998, 377) allerdings wieder fraglicher geworden.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Für den Zeitpunkt des "Rechnenmüssens" hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen (BVerfGE 30, 272 (287); 72, 200) zwar auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestags abgestellt, weil erst mit diesem Beschluss der wesentliche Unsicherheitsfaktor zu dem "ob" und dem "wie" der Neuregelung beseitigt werde.
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Für den Zeitpunkt des "Rechnenmüssens" hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen (BVerfGE 30, 272 (287); 72, 200) zwar auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestags abgestellt, weil erst mit diesem Beschluss der wesentliche Unsicherheitsfaktor zu dem "ob" und dem "wie" der Neuregelung beseitigt werde.
  • FG Berlin, 29.03.2004 - 8 B 8204/03

    Berücksichtigung anteiliger negativer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb;

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Entsprechend hätten das Finanzgericht München mit Urteil vom 19.11.2003 7 K 3723/03, EFG 2004, 412 und das FG Berlin mit Beschluss vom 29. März 2004 8 B 8204/03, EFG 2004, 1145 zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Wiederherstellung der gewerbesteuerlichen Behandlung der Mehrmütterorganschaft entschieden.
  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Entsprechend hätten das Finanzgericht München mit Urteil vom 19.11.2003 7 K 3723/03, EFG 2004, 412 und das FG Berlin mit Beschluss vom 29. März 2004 8 B 8204/03, EFG 2004, 1145 zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Wiederherstellung der gewerbesteuerlichen Behandlung der Mehrmütterorganschaft entschieden.
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Dort aber hat der BFH schon mit Beschluss vom 5.11.1973 GrS 3/72 BStBl II 1974, 414 entschieden, dass in einem solchen Fall grundsätzlich in einem besonderen Feststellungsverfahren (II. Stufe) entschieden werden muss.
  • RFH, 11.08.1926 - I A 147/26
    Auszug aus FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 3815/01
    Die sogenannte Mehrmütterorganschaft hatte sich ursprünglich als Gebilde der Rechtspraxis entwickelt und ist auf ein Urteil des RFH aus dem Jahre 1926 zurückzuführen (RFH v. 11.08.1926, I A 147/26).
  • FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 2 K 637/98

    Unternehmeridentität und Unternehmensidentität als Voraussetzung einer Kürzung

    Selbst bei rückwirkender Anwendung von Art. 2 UntStFG vom 20.12.2001 (Bundessteuerblatt - BStBl I 2002, 35ff.) zu § 14 Abs. 2 KStG und Art. 4 UntStFG zu § 2 Abs. 2 GewStG sind die Verluste bei der Klägerin vortragsfähig, so dass offen bleiben kann, ob die in den genannten Vorschriften vorgesehene Rückwirkung zulässig ist (dafür FG Münster, Urteil vom 5. April 2005, 8 K 3815/01 G.F, EFG 2005, 1243; dagegen FG München, Urteil vom 19. November 2003, 7 K 3723/03, EFG 2004, 412).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist, ob bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Mehrmütterorganschaft gewerbesteuerliche Verlustvorträge verfallen und ob ein Verlustvortrag nach § 10a GewStG übernommen werden kann, wenn der Gesellschafter einer Mehrmütterorganschaft seinerseits Organgesellschaft ist und auf die Organgesellschaft der Willensbildungs-GbR verschmolzen wird; außerdem divergieren die Entscheidungen der Finanzgerichte hinsichtlich der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung durch § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG durch das UntStFG (vgl. FG Münster, Urteil vom 5. April 2005, 8 K 3815/01 G.F, EFG 2005, 1243 einerseits und FG München, Urteil vom 19. November 2003, 7 K 3723/03, EFG 2004, 412 andererseits), so dass die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war.

  • BFH, 22.11.2006 - I B 85/05

    Klagebefugnis; Organschaft

    Die Klagen der AG und der Klägerin blieben erfolglos; die Klage der Klägerin wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 5. April 2005 8 K 3815/01 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1243) als unzulässig abgewiesen.
  • BFH, 02.08.2006 - I B 31/06

    Klagerecht einer Organgesellschaft

    Soweit die Klägerin sich insofern auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 3815/01 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1243) und die dagegen gerichtete, noch beim Bundesfinanzhof anhängige Revision I R 55/05 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es dort um die Frage der Klagebefugnis im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals analog § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geht, nicht jedoch --wie vorliegend-- um die Körperschaftsteuer.
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