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   FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01   

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https://dejure.org/2004,3933
FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01 (https://dejure.org/2004,3933)
FG Köln, Entscheidung vom 24.11.2004 - 12 K 5350/01 (https://dejure.org/2004,3933)
FG Köln, Entscheidung vom 24. November 2004 - 12 K 5350/01 (https://dejure.org/2004,3933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
    Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht von Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versteuerung von Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn; Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch Zufluss; Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer getätigten Ausgaben für die Zukunftssicherung in Form von Beiträgen ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerpflicht bei Gruppenunfallversicherungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerpflicht bei Gruppenunfallversicherungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2437
  • EFG 2005, 1438
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.09.1996 - VI R 57/95

    Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung eines zivilrechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führe nach dem BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144 nur insoweit nicht zum Lohnzufluss, als zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werde.

    Zuwendungen der vorgenannten Art sind nur ausnahmsweise nicht steuerbar, soweit sie sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144).

    Anders verhält es sich nur dann, wenn und soweit der Arbeitgeber damit einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers -etwa wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichtenerfüllt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. September 1996 a.a.O., BStBl II 1997, 144).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Nach den BFH-Urteilen vom 22. April 1982 III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 497 und 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 343, BStBl II 2000, 406 seien Versicherungsleistungen letztlich nur dann steuerbar, wenn sie Lohnersatz darstellen.

    So liegt nach dem hierzu ergangenen BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 343, BStBl II 2000, 406 in der Beitragsleistung zu einer Gruppenunfallversicherung, bei der der Anspruch gegen den Versicherer nur vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgeübt werden kann, mangels gegenwärtigem Lohnzuflusses (noch) kein Arbeitslohn.

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Folgerichtig stellt der BFH in der genannten Entscheidung fest, dass bei diesem Auslegungsergebnis die dem Arbeitnehmer später zufließenden Versicherungsleistungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen können (BFH a.a.O., BStBl II 2000, 408).
  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    In dieser Konstellation sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen, während die späteren Leistungen der Versorgungseinrichtungen im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl 1990, 1062).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Demgemäß sind erst die über die Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.06.2002 - I 1339/97

    Einkommensteuerliche Behandlung von Leistungen aus einer

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Die Besteuerung als Arbeitslohn ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht davon abhängig, ob aufgrund des Unfallereignisses ein konkreter Einnahmeausfall eingetreten und die Versicherungsleistung demgemäß Ersatz für entgangene Einnahmen darstellt (a.A. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381; unklar Schmidt, EStG § 19 Rz. 50 Stichwort Unfallversicherung).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 22/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - weniger als vier Objekte

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Denn auf Billigkeitsgründen beruhende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung können nicht im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide, sondern allenfalls in einem gesonderten Verfahren nach § 163 AO berücksichtigt werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629).
  • BFH, 22.04.1982 - III R 135/79

    Todesfall-Versicherungssumme aus Pauschalversicherung für Betriebsfahrzeuge als

    Auszug aus FG Köln, 24.11.2004 - 12 K 5350/01
    Nach den BFH-Urteilen vom 22. April 1982 III R 135/79, BFHE 135, 512, BStBl II 1982, 497 und 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 343, BStBl II 2000, 406 seien Versicherungsleistungen letztlich nur dann steuerbar, wenn sie Lohnersatz darstellen.
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1438 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2214/07

    Leistungen aus vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmerabgeschlossenen

    Die Versicherungsleistung diente nicht als Lohnersatz dem Zweck, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten (in diesem Sinne auch: Urteile der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz vom 28. September 2006 - 1 K 1854/05, 17. April 2007 - 2 K 2519/05 betreffend eine Betriebsunterbrechungsversicherung; Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2002 - I 1339/97 und Hessen vom 21. September 2004 - 10 K 3682/03; a.A.: Finanzgericht Köln vom 24. November 2004 - 12 K 5350/01).
  • FG Sachsen, 01.02.2006 - 2 K 1955/04

    Todesfallleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen

    Bei Anwendung dieser Grundsätze stellen sich die Leistungen aus der Versicherung nicht als Arbeitslohn der verstorbenen Ehefrau des Klägers dar (a.A. FG Köln, EFG 2005, 1438).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 1 K 1854/05

    Leistungen aus Gruppenunfallversicherung Einkünfte aus nicht selbständiger

    Dieser Zusammenhang zwischen dem Dienst- und dem Versicherungsverhältnis war aber nicht so eng, dass die Versicherungsleistung als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG angesehen werden kann (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19. Juni 2002 I 1339/97, EFG 2002, 1381 und Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. September 2004 10 K 3682/03 EFG 2005, 1864 und a. A. des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2004 12 K 5350/01, EFG 2005, 1438 ).
  • FG Köln, 15.11.2006 - 11 K 5028/04

    Ausgezahlte Versicherungsleistung als Arbeitslohn

    Eine Bereicherung beim Arbeitnehmer tritt in diesen Fällen zwar nicht mit der laufenden Zahlung der Versicherungsprämien, aber mit der Auskehrung der Versicherungssumme im Schadensfall ein (so auch FG Köln Urteil vom 24.11.2004 12 K 5350/01, EFG 2005, 1438).
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