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   FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04   

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https://dejure.org/2005,3933
FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04 (https://dejure.org/2005,3933)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.07.2005 - 6 K 2422/04 (https://dejure.org/2005,3933)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 6 K 2422/04 (https://dejure.org/2005,3933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
    Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ende der Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss an Abschluss-Prüfung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch nach Diplomprüfung noch Kindergeld?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung"; Zeitpunkt des Abschlusses eines Universitätsstudiums; Erfasstsein von zur Verbesserung der beruflichen Stellung des Kindes geeigneten Maßnahmen von der Berufsausbildung; Promotion als Teil der Berufsausbildung; Zielsetzung des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kindergeldzahlungen enden nicht immer mit dem Diplom

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldzahlung trotz bereits bestandener Prüfung - Mit der Ablegung einer (akademischen) Prüfung muss die - zum Bezug von Kindergeld berechtigende - Berufsausbildung nicht in jedem Falle beendet sein.

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1544
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist, weil der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473).

    Ausschlaggebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ausbildung für einen Beruf" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Zielsetzung des Kindergeldrechts, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Maßgebend für diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich ein Kind unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befindet und von seinen Eltern unterhalten wird (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 3/03, BFH/NV 2004, 1581).

    Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 3/03, a.a.O.).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 - VI R 16/99, BStBl. II 1999, 713).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Durch die Einführung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 ist in systematischer Hinsicht der Grund dafür entfallen, dem mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck (Bestimmung der geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern) auch im Rahmen einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) Geltung zu verschaffen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 - VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 - VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03

    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - 6 K 2422/04
    Daher rechnet beispielsweise auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird, zur Berufsausbildung, und dies auch dann, wenn als Ziel ein Beruf angestrebt wird, für den die Promotion keine zwingende Voraussetzung ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 - VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 1353/06

    Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss des Studiums bei gleichzeitiger

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 2005 6 K 2422/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1544) betreffe einen vom vorliegenden Sachverhalt abweichenden Einzelfall.

    Im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2005, 1544, und die Anmerkung von Claßen in EFG 2005, 1545, Bezug genommen.

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