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   FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04   

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FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04 (https://dejure.org/2004,11692)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 K 1516/04 (https://dejure.org/2004,11692)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 1 K 1516/04 (https://dejure.org/2004,11692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7g Abs 5 EStG, § 4 Abs 3 EStG
    (Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 5
    Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage - Ansprarrücklage; Auflösung; Einnahmeüberschussrechnung; Unterjährig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewirkung eines Steuerstundungseffekts durch die Ansparrücklage; Auslegung der Formulierung der Berechnung des Gewinnzuschlags "für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat"; Zweck der Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1603
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Dazu wird weiter auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.03.2003 IV R 23/01 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 187 verwiesen, in dem der BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 (BStBl II 1990, 290) ausgeführt hat, dass eine Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und sich der Zuschlag von 6 v.H. auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

    Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01 (BStBl II 2004, 187) im Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn - wie der Kläger - nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, im Zusammenhang mit der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, (BStBl II 1990, 290) zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

    Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

  • FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Dazu führt er das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 (juris) sowie Lambrecht in Kirchhof / Söhn / Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 7g EStG Rdnr. G 13, Meyer in Hermann / Heuer / Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 7g EStG Anm. 127 und Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 23. Aufl., § 7g EStG Rz. 26 an.

    Der in dem vom Kläger angeführten Urteil des FG Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Nach seiner Auffassung ist der Gewinnzuschlag stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investition aufgelöst wird (FG Münster vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 387 - zum Rumpfwirtschaftsjahr), da sich die gewinnmindernde Bildung der Ansparrücklage erst bei der Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres auswirke.

    Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

  • FG Hamburg, 24.10.1991 - I 73/89

    Einkommensteuer; Auflösung § 6b-Rücklage und Gewinnzuschlag bei Umwandlung

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Die Formulierung, dass der Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG zu berechnen ist "für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat," kann bei diesem Zweck nur so verstanden werden, dass dafür auf die steuerliche Auswirkung der gebildeten Rücklage abgestellt wird (vgl. Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz. 25; zum gleichgestalteten § 6b EStG:BFH-Urteil vom 15.03.2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251 m.w.N.; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; ebenso zu § 6b EStG Glanegger in Schmidt, a.a.O., EStG § 6b Rz. 98 u.a).

    Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Dazu wird weiter auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.03.2003 IV R 23/01 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 187 verwiesen, in dem der BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 (BStBl II 1990, 290) ausgeführt hat, dass eine Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und sich der Zuschlag von 6 v.H. auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

    Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01 (BStBl II 2004, 187) im Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn - wie der Kläger - nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, im Zusammenhang mit der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, (BStBl II 1990, 290) zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04
    Die Formulierung, dass der Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG zu berechnen ist "für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat," kann bei diesem Zweck nur so verstanden werden, dass dafür auf die steuerliche Auswirkung der gebildeten Rücklage abgestellt wird (vgl. Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz. 25; zum gleichgestalteten § 6b EStG:BFH-Urteil vom 15.03.2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251 m.w.N.; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; ebenso zu § 6b EStG Glanegger in Schmidt, a.a.O., EStG § 6b Rz. 98 u.a).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Streitig ist, ob dieser Zuschlag dadurch vermieden werden kann, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird (so FG Bremen, Urteil vom 12. August 2002 1 K 245/01 nicht veröffentlicht; Pohl, Der Betrieb --DB-- 2003, 960, 964; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 7g Rz 53; ders. in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz G 13; Fuhrmann, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 2004, Nr. 6, 14222, 14229; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 127 "Gewinnzuschlag"; ablehnend --wie die Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 24. Juni 2003 2 K 4635/02 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1719; Hessisches FG, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337 Tz. 39; Oberfinanzdirektion --OFD-- Koblenz, Verfügung vom 27. März 2003 S 2183b A, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 880; Pauls/Weller, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 3, 13849 (7/2006), m.umf.N.; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG a.F. Rz 77; Bröder, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 1121, 1122; Rosarius, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --INF-- 2003, 775, 778).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04

    Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

    Da der Steuerstundungseffekt erst mit der Veranlagung für das Auflösungsjahr endet, ist der Gewinnzuschlag für das Auflösungsjahr auch dann zu berechnen, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig aufgelöst wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603 sowie Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2003 2 K 4635/02 E,EFG 2003, 1719).
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