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   FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03   

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https://dejure.org/2005,5379
FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. August 2005 - 2 K 306/03 (https://dejure.org/2005,5379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung als steuerlich begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines Psychotherapeuten aus selbstständiger Arbeit als Ausnahmefall; Fallgruppen der Ausnahmefälle; Voraussetzung von Einkünften aus außerordentlichen Holzeinkünften; Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers [Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung] - Fünftel-Regelung; Honorarnachzahlung; Freiberufler; Nachzahlung; kassenärztliche Vereinigung; mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers (Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Tarifermäßigung bei Freiberuflern nur in Ausnahmefällen: Honorar-Nachzahlung für einen Freiberufler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines Psychotherapeuten aus selbstständiger Arbeit als Ausnahmefall; Fallgruppen der Ausnahmefälle; Voraussetzung von Einkünften aus außerordentlichen Holzeinkünften; Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1871
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Nur ausnahmsweise komme bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in bestimmten Fällen eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993; I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Denn das Tatbestandsmerkmal "mehrjährig" ist bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 77/70

    Wirtschaftsprüfer - Testamentsvollstrecker - Auseinandersetzung eines Nachlasses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Ein solches Honorar ist nicht den außerordentlichen, sondern den übrigen Einkünften zuzuordnen, weil der Freiberufler typischerweise der Höhe nach schwankende Einnahmen und damit auch Einkünfte erzielt, für die sich der nach der Vorschrift gewollte Tarifausgleich in anderer Weise vollzieht (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961, IV 170/58 U, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961, IV 275/59 U, BStBl III 1961, 532; in BStBl II 1973, 729).
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 179/78

    Laufende Bezüge, die einem Arbeitnehmer als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    Danach sind außerordentliche Einkünfte stets einmalige, für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen (BFH-Urteil vom 21. November 1980, VI R 179/78, BStBl. II 1981, 214).
  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03
    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1871 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. August 2005 2 K 306/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe im Übrigen in einem vergleichbaren Fall die Steuervergünstigung gewährt (Hinweis auf Urteil des 2. Senats vom 31. August 2005 2 K 306/03, EFG 2005, 1875).

    In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BFH hat das Niedersächsische Finanzgericht von der Kassenärztlichen Vereinigung an einen selbstständig tätigen Psychologen geleistete Honorarnachzahlungen als begünstigte außerordentliche Einkünfte für mehrjährige Tätigkeiten beurteilt (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2005 - 2. Senat - 2 K 306/03, EFG 2005, 1875).

    Der Senat lässt dahingestellt, ob die vom 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 31. August 2005 (EFG 2005, 1871, 1872) herausgearbeiteten Besonderheiten des kassenärztlichen Abrechnungssystems eine Gleichbehandlung der vom Kläger vereinnahmten Nachzahlungen mit den in einem Arbeitsverhältnis geleisteten Nachzahlungen rechtfertigen.

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

    In vorliegendem Verfahren begehrt die Ast. gerichtlich Aussetzung der Vollziehung und nimmt Bezug auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.08.2005 (2 K 306/03), das in einem gleich gelagerten Sachverhalt der Klage stattgegeben hat.
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