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   FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05   

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FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05 (https://dejure.org/2005,942)
FG Köln, Entscheidung vom 22.09.2005 - 10 K 1880/05 (https://dejure.org/2005,942)
FG Köln, Entscheidung vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 (https://dejure.org/2005,942)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

  • rechtsportal.de

    Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitaleinkünfte: - Niedrigerer Einkommensteuertarif nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz auch für Steuerehrliche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Besteuerung von Kapitaleinkünften 2000-2002?

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitaleinkünften aus den Jahren 2000 bis 2002 verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der §§ 20 Abs. 1, 32a Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der steuerehrlichen Steuerpflichtigen und der Steuerunehrlichen im Zusammenwirken der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zinsbesteuerung 2000 bis 2002 verfassungswidrig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften in den Jahren 2000 bis 2002

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1878
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Im Bereich der Zinsbesteuerung hat bisher vor allem die Vorschrift des § 30a AO 1977 die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Bankinstituten einschränkt und eine tatsächliche Gleichbelastung der Steuerpflichtigen verhindert (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94; vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen des vorlegenden Senats unter 2.).

    Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).

    Mit Urteil vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94) hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits für verfassungswidrig erklärt und dabei für den Vergleich der Kontrollmöglichkeiten innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten ausgeführt, anders als bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen existierten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine Quellensteuer sowie die Kontrollmöglichkeit nach § 45d EStG.

    Hinzu komme, dass die Finanzverwaltung insbesondere im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen habe, die Besteuerung von Einkünften aus im Ausland transferiertem Kapitalvermögen sicherzustellen (BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [134 f.]).

    Als Hauptursache des strukturellen Erhebungsdefizits bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen nennt das Bundesverfassungsgericht § 30a AO 1977, der eine effektive Kontrolle durch die Finanzbehörden verhindere (BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [124 ff. und 137]).

    ccc) Die wohl überwiegende Mehrheit der Stimmen im Schrifttum bejaht die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung auch für die Veranlagungszeiträume ab 1993 (z.B. Austrup, Zinsbesteuerung, 1994, S. 106; Bilsdorfer, NJW 1997, 2368; Blesinger, NJW 2001, 1459; Birk, Steuerrecht, 7. Auflage 2004, Rz. 433; ders., StVj 1993, 97; ders., StuW 2004, 277; Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, 1999, S. 348 ff.; ders., DStR 1997, 1071; Ehrhardt-Rauch/Rauch, DStR 2002, 57; Esskandari, Zur "Misere der Zinsbesteuerung", 2001, S. 178; ders., DStZ 2001, 761; Freitag, Die Besteuerung der Zinsen, 1999, S. 108; Fumi in Kellersmann, Nationale und internationale Dimensionen des Steuerrechts, Symposium zum 60. Geburtstag von Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner, 2002, S. 67; Harenberg in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz.

    Zum einen bei den Steuerpflichtigen, die Zinsen von ausländischen Zahlstellen beziehen und deshalb dem Zinsabschlag von vorneherein nicht unterworfen sind (unbestritten ist es infolge der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahr 1992 zu einer erheblichen Verlagerung von inländischen Kapitalvermögen in das Ausland gekommen; allerdings handelt es sich bei der Steuerflucht grundsätzlich um kein dem Gesetzgeber anzulastendes Erhebungsdefizit, sondern vielmehr um eine Folge territorial begrenzter Steuer- und Vollzugshoheit, die die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers an den Landesgrenzen enden lässt (BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [134]; BFH 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45 [54]; Hey, DB 2004, 724 [728]; Englisch, Die duale Einkommensteuer - Reformmodell für Deutschland?, 2005, unter A. II. 2.);.

    bbb) Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Urteil vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [133]) auf die Kontrollmöglichkeit nach § 45d EStG hin, die - anders als bei Spekulationsgewinnen - für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bestehe.

    Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, die Finanzverwaltung habe insbesondere im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen, die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sicherzustellen (Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [134]).

    Als eine besondere Maßnahme der Verifikation kommt die Steuerfahndung - entsprechend den erhöhten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 - allenfalls bei Auslandssachverhalten in Betracht (so BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [134]).

    Obwohl das BVerfG für die jeweils bestehenden strukturellen Vollzugsdefizite im Bereich der Zinsbesteuerung (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) und der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94) die Verantwortung ausdrücklich dieser Regelung zugesprochen hat, ist eine Abschaffung durch den Gesetzgeber - trotz zahlreicher Versuche (vgl. z.B. BT-Drs. 15/119, S. 14) - bis heute unterblieben.

    In seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [125 f.]) hat das BVerfG ausgeführt, dass der Streit um Inhalt und Ausmaß der Vorschrift in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt habe (so auch Weinreuter/Braun, DStZ 2001, 185 [192]; Rüth, DStZ 2000, 30) und schließlich auch das Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Spekulationsgewinne mit § 30a AO 1977 begründet.

    Dieses Ergebnis wird auch durch die Stellungnahmen der Landesfinanzverwaltungen anlässlich der Ermittlungen des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [107]) gestützt, nach der sich die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Dritter anlässlich der zeitintensiven Bankenprüfungen als "schwierig" gestalte.

    Aus dem im Gesetz angelegten normativen Erhebungsdefizit kann aber die Vermutung eines tatsächlichen Erhebungsdefizits abgeleitet werden (BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [113]).

    Das weiter bestehende Hindernis des gesetzmäßigen Steuervollzugs im Bereich der Zinsbesteuerung durch § 30a AO 1977 war dem Gesetzgeber somit stets bewusst (so auch BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [136 f.] für den Bereich der Spekulationsgewinnbesteuerung).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    In seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, bei der Besteuerung von Zinseinkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 (damals Nr. 8) EStG bestehe seit dem Veranlagungszeitraum 1981 ein struktureller Erhebungsmangel, weil der (zwischenzeitlich wortgleich in die Vorschrift des § 30a AO 1977 übernommene) Bankenerlass 1979 eine wirksame Ermittlung und Kontrolle der Einkünfte aus Kapitalvermögen verhindere.

    Im Bereich der Zinsbesteuerung hat bisher vor allem die Vorschrift des § 30a AO 1977 die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Bankinstituten einschränkt und eine tatsächliche Gleichbelastung der Steuerpflichtigen verhindert (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94; vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen des vorlegenden Senats unter 2.).

    Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).

    aaa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich nach seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) nicht noch einmal ausdrücklich mit der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung auseinandergesetzt.

    aaa) Mit dem Zinsabschlaggesetz hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239) den Zinsabschlag eingeführt.

    Obwohl das BVerfG für die jeweils bestehenden strukturellen Vollzugsdefizite im Bereich der Zinsbesteuerung (BVerfG vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239) und der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94) die Verantwortung ausdrücklich dieser Regelung zugesprochen hat, ist eine Abschaffung durch den Gesetzgeber - trotz zahlreicher Versuche (vgl. z.B. BT-Drs. 15/119, S. 14) - bis heute unterblieben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem § 30a Abs. 3 AO 1977 diese Wertung ebenfalls entnommen, wenn es in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [278]) davon ausgeht, dass vor allem das Verbot der Kontrollmitteilungen durch die Nr. 3 des Bankenerlasses (die dem § 30a Abs. 3 AO 1977 wörtlich entspricht) der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen habe (Tipke, FR 1998, 117 [117]; Wernsmann/Stalbold, StuB 2000, 302 [306], Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, S. 358; ders., DStR 1997, 1071 [1073]; Laule in Kleineidam, Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, S. 353; Harenberg, FR 1997, 493).

    § 30a AO 1977 nicht gerechtfertigt werden kann oder gar geboten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [278 ff.]) festgestellt und ausgeführt, dass insbesondere die Verfolgung gesamtwirtschaftlicher Belange nicht dadurch erreicht werden darf, dass das materielle Steuergesetz als "lex imperfecta" angelegt und seine Umsetzung vereitelt wird (zu weiteren Rechtfertigungsversuchen vgl. Rüth, DStZ 2000, 30.

    Es beruht weiterhin insbesondere auf dem vom Gesetzgeber trotz aller Kritik beibehaltenen § 30a AO 1977, der sich nicht der Erkenntnis verschließen durfte, dass das Verfassungsziel der Gleichheit im Belastungserfolg mit dieser Norm nicht zu erreichen ist (vgl. BverfG-Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [272], das die Vorgängerregelung des § 30a AO 1977 ausdrücklich als Grund des strukturellen Vollzugshindernisses nennt).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    bbb) Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993 in einem Urteil vom 18. Februar 1997 (VIII R 33/95, BFHE 183, 45) für verfassungsgemäß gehalten.

    Zum einen bei den Steuerpflichtigen, die Zinsen von ausländischen Zahlstellen beziehen und deshalb dem Zinsabschlag von vorneherein nicht unterworfen sind (unbestritten ist es infolge der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahr 1992 zu einer erheblichen Verlagerung von inländischen Kapitalvermögen in das Ausland gekommen; allerdings handelt es sich bei der Steuerflucht grundsätzlich um kein dem Gesetzgeber anzulastendes Erhebungsdefizit, sondern vielmehr um eine Folge territorial begrenzter Steuer- und Vollzugshoheit, die die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers an den Landesgrenzen enden lässt (BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [134]; BFH 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45 [54]; Hey, DB 2004, 724 [728]; Englisch, Die duale Einkommensteuer - Reformmodell für Deutschland?, 2005, unter A. II. 2.);.

    zum anderen bei Steuerpflichtigen, die ihre von inländischen Zahlstellen bezogenen und dem Zinsabschlag unterworfenen Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben, obwohl die effektive Steuerbelastung dieser Erträge höher als der erhobene Zinsabschlag wäre (so auch BFH vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45 [53]).

    Es wird vorgebracht, soweit es den durch die Freibeträge ausgeschiedenen Teil der Steuerpflichtigen betreffe, könne das gleichheitswidrige Steuererhebungsdefizit von vorneherein nicht mehr auftreten (so BFH vom 18. Februar 1997 - VIII R 33/95, BFHE 183, 45 [53]; auch Jakob, DStR 1992, 893 [895]; Wieland, JZ 2000, 272 [275]).

    Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1997 (VIII R 33/95, BFHE 183, 45) den Versuch unternommen, den Anwendungsbereich der Norm durch eine einschränkende Auslegung zu begrenzen (s. o.).

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Kommentar, § 20 EStG Anm. 6; ders., FR 1998, 493; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgaben- und zur Finanzgerichtsordnung, § 30a AO 1977 Rz. 11d; ders. in Kirchhof/Jakob/Beermann, Steuerrechtsprechung, Steuergesetz, Steuerreform, Festschrift für Klaus Offerhaus zum 65. Geburtstag, 1999, S. 1113; Hey, DB 2004, 724; Hoppe, Das Erhebungsdefizit im Bereich der Besteuerung von Zinseinkünften, 1998, S. 15 ff.; Knist, Kapitalvermögen und Steuerhinterziehung, 1996, S. 42 f.; Koss in Lademann, § 20 EStG Anm. 137; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage 2002, § 9 Rz. 563; Laule, in Kleineidam, Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, Festschrift für Lutz Fischer zum 60. Geburtstag, 1999, S. 335; Miebach, Das Bankgeheimnis.

    Da das Gesetz auch in diesen Fällen weiterhin die Besteuerung der Zinseinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz fordert, hat der Gesetzgeber auch dafür zu sorgen, dass der Steueranspruch nicht nahezu allein von der Erklärung durch den Steuerpflichtigen abhängt (Harenberg, FR 1998, 493).

    Abgesehen von gleichheitsrechtlichen Fragen, die sich durch die hohen Freibeträge im Hinblick auf die anderen Einkunftsarten ergeben (Tipke, StuW 1993, 8 [11 f.]; Birk, StVj 1993, 97 [102]; Schumacher, DStR 1997, 1 [6]; Harenberg, FR 1998, 493 [494]; vgl. auch BR-Drs. 910/98, S. 179), wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Problem des Erhebungsdefizits aber hinsichtlich der nicht von den Freibeträgen erfassten Steuerpflichtigen nicht gelöst (Fumi in Kellersmann, Nationale und internationale Dimensionen des Steuerrechts, S. 75).

    Schließlich wurde und wird § 30a AO 1977 in der Praxis beachtet (Tipke, BB 1998, 241 [246]; Harenberg, FR 1998, 493 [494]; Eckhoff, Rechtsanwendung im Steuerrecht, S. 362).

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 (VIII R 6/98, BFHE 187, 302) und Beschluss vom 22. Februar 1999 (VIII R 29/98, BFH/NV 1999, 931) hat der 8. Senat seine Rechtsprechung zu § 30a AO 1977 und seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 1993 bestätigt, obwohl ihm der 7. Senat in einem Beschluss vom 28. Oktober 1997 (VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) hinsichtlich der Auslegung des § 30a AO 1977 entgegen getreten ist.

    Trotz erheblicher Kritik gerade auch vonseiten des 7. Senates (vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 [430 f.]) hat der 8. Senat an dieser Auslegung des § 30a AO 1977 festgehalten (BFH vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98, BFHE 187, 302; vom 22. Februar 1999 VIII B 29/98, BFH/NV 1999, 931).

    Solange § 30a AO 1977 Bestand hat, muss wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben (BFH vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 [431]; vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99, BFHE 199, 451 [468 f.] sowie Intermann in Pahlke/König, Abgabenordnung, § 30a AO 1977 Rz. 3; Wernsmann/Stalbold, StuB 2000, 302; Fumi in Kellersmann, Nationale und internationale Dimensionen des Steuerrechts, S. 79 ff.; Laule in Kleineidam, Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, S. 353; Birk, Steuerrecht, 7. Auflage 2004, Rz. 433).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    In seinem Vorlagebeschluss 16. Februar 2002 (IX R 62/99, BFHE 199, 451) hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften hat der 9. Senat des Bundesfinanzhofs ebenfalls Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung des § 30a AO 1977 durch den 8. Senat geäußert und sich zur Begründung den Ausführungen des 7. Senates angeschlossen.

    Solange § 30a AO 1977 Bestand hat, muss wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben (BFH vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 [431]; vom 16. Juli 2002 - IX R 62/99, BFHE 199, 451 [468 f.] sowie Intermann in Pahlke/König, Abgabenordnung, § 30a AO 1977 Rz. 3; Wernsmann/Stalbold, StuB 2000, 302; Fumi in Kellersmann, Nationale und internationale Dimensionen des Steuerrechts, S. 79 ff.; Laule in Kleineidam, Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, S. 353; Birk, Steuerrecht, 7. Auflage 2004, Rz. 433).

  • BFH, 22.02.1999 - VIII B 29/98

    Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 (VIII R 6/98, BFHE 187, 302) und Beschluss vom 22. Februar 1999 (VIII R 29/98, BFH/NV 1999, 931) hat der 8. Senat seine Rechtsprechung zu § 30a AO 1977 und seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 1993 bestätigt, obwohl ihm der 7. Senat in einem Beschluss vom 28. Oktober 1997 (VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) hinsichtlich der Auslegung des § 30a AO 1977 entgegen getreten ist.

    Trotz erheblicher Kritik gerade auch vonseiten des 7. Senates (vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 [430 f.]) hat der 8. Senat an dieser Auslegung des § 30a AO 1977 festgehalten (BFH vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98, BFHE 187, 302; vom 22. Februar 1999 VIII B 29/98, BFH/NV 1999, 931).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 (VIII R 6/98, BFHE 187, 302) und Beschluss vom 22. Februar 1999 (VIII R 29/98, BFH/NV 1999, 931) hat der 8. Senat seine Rechtsprechung zu § 30a AO 1977 und seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 1993 bestätigt, obwohl ihm der 7. Senat in einem Beschluss vom 28. Oktober 1997 (VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) hinsichtlich der Auslegung des § 30a AO 1977 entgegen getreten ist.

    Trotz erheblicher Kritik gerade auch vonseiten des 7. Senates (vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 [430 f.]) hat der 8. Senat an dieser Auslegung des § 30a AO 1977 festgehalten (BFH vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98, BFHE 187, 302; vom 22. Februar 1999 VIII B 29/98, BFH/NV 1999, 931).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Nähere Maßstäbe und Kriterien lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 [110]; vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27 [45]).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen daher eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 [110]).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 1880/05
    Um geeignet zu sein muss das vom Staat gewählte Mittel wenn auch nicht optimal, so doch zumindest der Zweckerreichung dienlich, also dem gewünschten Erfolg förderlich sein (BVerfG vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92, BVerfGE 96, 10 [23]).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • VG Minden, 16.02.2005 - 11 K 1528/04
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 21.03.1996 - 2 BvR 2473/95

    Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen

  • BVerfG, 10.10.1997 - 2 BvR 1440/97
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 -.

    Mit Beschluss vom 22. September 2005 - 10 K 1880/05 - (EFG 2005, S. 1878) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften der § 20 Abs. 1, § 32a Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar seien, als sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als steuerunehrliche Steuerpflichtige, und ob, sinngemäß bezogen auf dieselben Veranlagungszeiträume, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, als die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum

    Zur weiteren Begründung werde auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05, auf das anhängige Verfahren beim BverfG 2 BvL 14/05 und auf die Ausführungen in Tipke/Kruse, AO und Finanzgerichtsordnung (FGO), Vor StraBEG Randziff.

    Das Finanzgericht Köln habe zwar mit Vorlagebeschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05 die Frage, inwieweit das Strafbefreiungsgesetz mit den §§ 20 Abs. 1 und 32 a EStG vereinbar sei, dem BVerfG im Verfahren 2 BvL 14/05 vorgelegt.

    Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (a.a.O.) eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des StraBEG steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzughindernisse weitgehend vereitelt wird.

    Durch Beschluss des BVerfG vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05 wurde der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 für unzulässig erklärt (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2008, 756; Betriebs-Berater - BB - 2008, 1703, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, Beilage 3, 247).

    Nachdem der Vorlagebeschluss durch das BVerfG für unzulässig erklärt worden war, hat das Finanzgericht Köln die Klage im Verfahren 10 K 1880/05 durch Urteil vom 5. Juni 2008 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1585) als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 19.09.2007 - XI B 52/06

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines Musterverfahrens vor dem BVerfG;

    Sie hat lediglich angegeben, dass aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1878) beim BVerfG ein Verfahren (Az.: 2 BvL 14/05) anhängig sei, das die Besteuerung von Kapitaleinkünften betreffe, und die Entscheidung des BVerfG den Rechtsstreit hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen unmittelbar erledigen würde.

    Dies wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Vorlagebeschluss des FG Köln in EFG 2005, 1878 die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002, also nur die Rechtslage in einem der streitigen Feststellungszeiträume betrifft und sich auch mit der im Feststellungsverfahren regelmäßig nicht maßgeblichen Anwendung des Einkommensteuertarifs gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Einkünfte von ehrlichen Steuerpflichtigen befasst.

    Aus den Ausführungen zur Aussetzung des Verfahrens (Tz. 3a der Entscheidungsgründe) ist aber deutlich zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen sich das FG nicht der Rechtsauffassung des FG Köln in EFG 2005, 1878 angeschlossen hat.

    Diese Rechtsprechung ist wohl erst nach Ergehen der Entscheidung des FG Köln in EFG 2005, 1878 veröffentlicht worden, so dass sie vom FG Köln nicht beachtet werden konnte.

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 99/04

    Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei inhaltlichen und/oder formellen

    Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert durch die nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erfolgte Vorlage des FG Köln an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05, EFG 2005, 1878) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften nach §§ 20 Abs. 1, 32a EStG im Vergleich zur niedrigeren steuerlichen Belastung nach dem StraBEG.

    Sollte Ergebnis der verfassungsgerichtlichen Prüfung --gegen die überwiegende Meinung (s. etwa Weber-Grellet, Der Betrieb 2004, 1574, und die weiteren Nachweise im Beschluss des FG Köln in EFG 2005, 1878)-- die Verfassungswidrigkeit sein wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (so etwa Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., vor StraBEG Rz 3 und weitere Nachweise im Beschluss des FG Köln in EFG 2005, 1878) und damit die Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit des StraBEG mit dem Grundgesetz, könnte dies keine Besserstellung des Klägers gegenüber der für das Streitjahr bereits nach den Vorschriften des EStG erfolgten Steuerfestsetzung bewirken.

  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 167/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche

    Diese Auffassung gründet sich darauf, dass das BVerfG mit Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05 den --ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung bejahenden-- Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1878) als unzulässig verworfen und ausdrücklich seine frühere Entscheidung zur Zulässigkeit einer Amnestieregelung ohne Ausdehnung auf Steuerehrliche (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233) sowie die entsprechende Entscheidung des BFH (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836; zur Zulässigkeit der Amnestie s. auch Pezzer, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 724; Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, m.w.N.) in Bezug genommen hat.

    Infolgedessen ist spätestens mit der Verwerfung der Vorlage durch das BVerfG eine grundsätzliche Bedeutung ebenso entfallen wie die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; denn die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Vorlagebeschluss des FG Köln ist mit dem im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangenen klageabweisenden Urteil des FG Köln (Urteil vom 5. Juni 2008 10 K 1880/05, EFG 2008, 1585) entfallen.

  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5045/04

    Festsetzung der ESt im Hinblick auf das StraBEG

    Zwar hält der 10. Senat des FG Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1878) die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG insoweit für verfassungswidrig, als sie für gesetzestreue Steuerpflichtige zu einer höheren steuerlichen Belastung führen als das StraBEG für Steuerstraftäter.

    Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des 10. Senats des FG Köln vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, a.a.O.) wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen.

  • BFH, 10.01.2007 - VIII B 221/05

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 7. September 2005 VIII R 90/04 (BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61) noch keine Gelegenheit gehabt, sich unter anderem mit den Gründen im Vorlagebeschluss des FG Köln an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (EFG 2005, 1878) auseinanderzusetzen.

    Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt auf eine gegenläufige Rechtsprechung des FG Köln (Vorlagebeschluss in EFG 2005, 1878 ff.) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 11. März 2003 4St RR 7/03, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 1300) sowie auf eine Stimme aus der Literatur (Klein, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1833 ff., 1837), welche jedoch das Urteil des beschließenden Senats vom 7. September 2005 noch nicht berücksichtigten.

  • BFH, 22.07.2008 - II B 47/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche - Bewertung

    Das FG Köln hat zwar im Vorlagebeschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1878) die Auffassung vertreten, § 20 Abs. 1 und § 32a des Einkommensteuergesetzes seien durch die Regelungen des StraBEG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar geworden, soweit Steuerehrliche erheblich ungünstiger besteuert würden, als es das StraBEG für Steuerstraftäter vorsehe.
  • FG Düsseldorf, 14.12.2005 - 4 K 1812/04

    Festsetzung einer höheren Erbschaftssteuer aufgrund nachträglich bekannt

    Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgericht (FG) Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 auszusetzen.

    Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, dass vorliegende Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 22. September 2005 10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht-Enetscheidungsdienst 2005, 1398) auszusetzen.

  • BFH, 19.10.2010 - X R 43/05

    Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000

    d) Mit Beschluss in HFR 2008, 756 hat das BVerfG die Vorlage des FG Köln vom 22. September 2005  10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 1398) mit der u.a. gerügt worden war, dass steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des StraBEG vorenthalten worden seien, für unzulässig erklärt.
  • FG Köln, 19.03.2008 - 14 K 5054/04

    Vereinbarkeit der pauschalierten Besteuerung aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1

  • FG Köln, 01.03.2007 - 9 K 7050/02

    Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von einer nur vermögensverwaltenden privaten

  • FG Münster, 09.08.2007 - 6 K 5364/04

    Begriffsbestimmung des "Erscheinens" bei Prüfungen an der Amtsstelle;

  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 16 K 465/02

    Kostenpauschale für Abgeordnete; Fahrkosten als Werbungskosten; Kostenpauschale

  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 26.10.2007 - VIII B 144/06

    Die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung für die Jahre 1993 bis 1999 hat

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2009 - 1 K 198/04

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, von

  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

  • FG Bremen, 06.11.2008 - 4 K 54/08

    Zulässigkeit eines Vorabentscheids der Finanzbehörde über Teile des Einspruchs;

  • LG Augsburg, 26.04.2007 - 10 KLs 509 Js 103192/03

    § 396 Abs. 1 AO: Aussetzung des Strafverfahrens

  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 18 K 12/05

    Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften; Vorliegen eines

  • FG Köln, 20.06.2006 - 5 K 3906/05

    Anrechung von Steuerabzugsbeträgen bei Steuerhinterziehung

  • FG Köln, 24.06.2009 - 10 K 965/06

    Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und

  • FG Münster, 23.04.2008 - 12 K 6282/04

    Änderbarkeit der Einkommensteuer-Festsetzungen im Nachhinein; Steuerpflicht

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 4638/05

    Strafbefreiende Erklärung bei der Umsatzsteuer

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