Weitere Entscheidung unten: FG München, 08.09.2004

Rechtsprechung
   FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99   

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https://dejure.org/2004,10704
FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99 (https://dejure.org/2004,10704)
FG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2004 - 5 K 5008/99 (https://dejure.org/2004,10704)
FG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2004 - 5 K 5008/99 (https://dejure.org/2004,10704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Einzelnen zur Berufung auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte Richtlinie; Umsatzsteuerfreiheit von arbeitsmedizinischen Leistungen; Arbeitsmedizinische Untersuchung als Heilbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze auf Grund arbeitsmedizinischer Leistungen nach dem ASiG und anderer Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 483
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Der Kläger verweist auf das EuGH -Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 ("Peter d'Ambrumenil"), das Ausführungen zum Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin enthalte, die mit denen in der Rs. C-212/01 übereinstimmten.

    An dieser Rechtsauffassung werde auch nach Ergehen des EuGH -Urteils vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 (in UR 2004, 75) festgehalten.

    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie gemein ist ( EuGH -Urteile vom 20. November 2003, Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil", UR 2004, 75, und Rs. C-212/01 Unterpertinger, UR 2004, 70, mit jeweils weiteren Nachweisen).

    Wird eine ärztliche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens ist, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf diese Leistung keine Anwendung ( EuGH Rs. C-307/01 in UR 2002, 75, und Rs. C-212/01 in UR 2004, 70).

    So hat der EuGH mit Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von Arbeitgebern veranlassten regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unter der Voraussetzung die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllen, dass diese Kontrollen "in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer dienen".

    Von der Steuerfreiheit auszunehmen sind allerdings die Umsätze des Klägers, die auf Einstellungsuntersuchungen zurückzuführen sind, da diese in erster Linie dem Arbeitgeber die Entscheidungsfindung über die Einstellung ermöglichen sollen (so EuGH -Urteil vom 20. November 2003 in der Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil", in UR 2004, 75).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Der Einzelne kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des EuGH , vgl. Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 "Ambulanter Pflegedienst Kügler", EuGHE 2002, I-6833, UR 2002, 513, Rdnr. 51 m.w.N.).

    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche vom Kläger erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie der Kläger, vertragliche Beziehungen unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFH/NV 2004, 1348, im Anschluss an das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH ergangene EuGH -Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, in EuGHE 2002, I-6833, UR 2002, 513 Rdnr. 54 - 58).

    Die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ist daher von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen erbringt, unabhängig ( EuGH -Urteil vom 10. September 2002 Rs. C.141/00 "Ambulanter Pflegedienst Kügler", EuGHE 2002, I-6833, UR 2002, 513, Rdnr. 29 -31).

    Hierzu hat der EuGH in der Rechtssache C-141/00 "Ambulanter Pflegedienst Kügler" (in EuGHE 2002, I-6833, UR 2004, 513) festgestellt, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" nicht so ausgelegt werden kann, dass er medizinische Eingriffe umfasst, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.

    Aus dem EuGH -Urteil in der Rechtssache Ambulanter Pflegedienst Kügler (in EuGHE 2002, I-6833, UR 2002, 513), geht vielmehr hervor, dass ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie in Betracht kommen.

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche vom Kläger erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie der Kläger, vertragliche Beziehungen unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFH/NV 2004, 1348, im Anschluss an das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH ergangene EuGH -Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, in EuGHE 2002, I-6833, UR 2002, 513 Rdnr. 54 - 58).

    Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH in BFH/NV 2004, 1348).

    Dies entspricht inzwischen auch gefestigter Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BFH/NV 2004, 1348, und vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl II 2004, 677, mit jeweils weiteren Nachweisen).

  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    An dieser Auffassung hielt X nicht mehr fest, nachdem der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 8. Mai 1996 ( XI R 47/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 180, 209, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 151) entschieden hatte, dass das Merkmal "zugute kommen" in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG nicht die Übernahme der Kosten durch die Träger der Sozialleistungen voraussetzt.

    Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 8. Mai 1999 entschiedenen Fall (in BFHE 180, 209 , BStBl II 1997, 151 ) bestünden vorliegend keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Arbeitnehmern, sondern ausschließlich Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Auftrag gebenden Arbeitgebern.

    Der BFH hat dies mit Urteil vom 8. Mai 1996 ( XI R 47/95, BFHE 180, 209 , BStBl II 1997, 151 ) daraus abgeleitet, dass die Entwicklung der Regelungen zur umsatzsteuerlichen Befreiung von Krankenanstalten und ähnlicher Einrichtungen deutlich erkennen lasse, dass die Begünstigung der Träger der Sozialleistungen nicht alleiniger Zweck dieser Regelungen gewesen sei und die im Gesundheitsbereich tätigen Einrichtungen von der Befreiungsvorschrift begünstigt sein könnten.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    So habe auch der BFH mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 ( V R 54/98, BFHE 194, 275 , Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 416) ausgeführt, dass eine in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie erwähnte Einrichtung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 7. September 1999 (Rs. C-216/97 Gregg, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1999, 419, Rdnr. 18) zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g bereits vorhanden sei, wenn eine abgegrenzte Einheit - unabhängig von ihrer Rechtsform - eine der bezeichneten Funktionen erfülle.

    Ausgehend von dem EuGH -Urteil vom 7. September 1999 in der Rs. C-216/97 "Gregg" (in UR 1999, 419) sei der Begriff der Einrichtung, der zwar die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahe lege, grundsätzlich weit genug, um die in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und g der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen sowohl auf die Umsätze juristischer Personen als auch auf Umsätze privater Personen zu erstrecken.

    Dieses Merkmal treffe aber nicht nur auf juristische Personen zu, sondern auch auf eine oder mehrere Personen, die ein Unternehmen betreiben würden (Rs. C-216/97 -Gregg -, UR 1999, 419).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Ausgehend von dem EuGH -Urteil vom 14. September 2000 in der Rs. C-384/98 (UR 2000, 432) seien Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienten.

    Diese Rechtsauffassung stehe in Übereinstimmung mit dem EuGH -Urteil vom 14. September 2000 (Rs. C-384/98, EuGHE 2000, I-6795, UR 2000, 432).

    Folglich kommen für eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Betracht, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden (a.a.O. Rdnr. 37 - 40; siehe auch vorhergehend EuGH -Urteil vom 14. September 2000 Rs. C-384/98, EuGHE 2000, I-6795, UR 2000, 432).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-212/01

    Unterpertinger

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Selbst wenn sich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie gemein ist ( EuGH -Urteile vom 20. November 2003, Rs. C-307/01 "Peter d'Ambrumenil", UR 2004, 75, und Rs. C-212/01 Unterpertinger, UR 2004, 70, mit jeweils weiteren Nachweisen).

    Wird eine ärztliche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, sondern die Erstattung eines Gutachtens ist, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf diese Leistung keine Anwendung ( EuGH Rs. C-307/01 in UR 2002, 75, und Rs. C-212/01 in UR 2004, 70).

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    So habe auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. November 1999 ( 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 158 ) darauf hingewiesen, dass das Gleichbehandlungsgebot eine allein nach der Rechtsform des Unternehmens unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung verbiete.

    Die Steuerbefreiung ist nicht auf die natürliche Person des jeweiligen Berufsträgers beschränkt, sondern kann bei verfassungskonformer Auslegung (Beschluss des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, in BVerfGE 101, 151 , BStBl II 2000, 160 ) auch von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beansprucht werden.

  • BFH, 18.03.2004 - V R 53/00

    Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    Dies entspricht inzwischen auch gefestigter Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BFH/NV 2004, 1348, und vom 18. März 2004 V R 53/00, BStBl II 2004, 677, mit jeweils weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 1820/92

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtanwendung des in USTG § 4 Nr 14

    Auszug aus FG Berlin, 16.11.2004 - 5 K 5008/99
    So habe auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. November 1999 ( 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 158 ) darauf hingewiesen, dass das Gleichbehandlungsgebot eine allein nach der Rechtsform des Unternehmens unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung verbiete.
  • BFH, 14.12.2000 - V R 54/98

    Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

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Rechtsprechung
   FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16307
FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04 (https://dejure.org/2004,16307)
FG München, Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 K 3889/04 (https://dejure.org/2004,16307)
FG München, Entscheidung vom 08. September 2004 - 4 K 3889/04 (https://dejure.org/2004,16307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Kraftfahrzeuges als LKW oder PKW

  • rechtsportal.de

    KraftStG § 8
    Zur Ladefläche eines LKW

  • datenbank.nwb.de

    Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Lkw bei der KraftSt - zur Ladefläche eines LKW - § 8 KraftStG - Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 639/99 und 4 K 187/03)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 483
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04
    Ergänzend führt der Senat aus: Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Lkw ist, dass die Ladefläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (s. BFH-Urteile vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBI II 2001, 73, 75 und vom 22.12.2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536 ).
  • BFH, 22.12.2003 - VII B 65/03

    KraftStG : Einordnung als Pkw oder Lkw

    Auszug aus FG München, 08.09.2004 - 4 K 3889/04
    Ergänzend führt der Senat aus: Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Lkw ist, dass die Ladefläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (s. BFH-Urteile vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBI II 2001, 73, 75 und vom 22.12.2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536 ).
  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

    In materiell-rechtlicher Hinsicht wies das Finanzamt darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Ladefläche eines Kraftfahrzeugs mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmache, die Fläche über den Radkästen nicht zur Ladefläche zähle (Urteil des FG München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 483).

    "Ladefläche" ist insofern die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche und nicht der darüber (über den Radkästen) befindliche Raum (so BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352; und zuvor schon FG München, Urteile vom 5. Juni 2002 4 K 4600/99, EFG 2002, 1481, und vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483).

  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

    Auch ist die Fläche der Mittelkonsole der Fläche des nicht für die Güterbeförderung bestimmten Fahrgastraum zuzuordnen (Urteil des Finanzgerichts München vom 8. September 2004 - 4 K 3889/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 483; und Urteil des Finanzgericht - FG - Münster vom 12. Januar 2010 - 13 K 4411/07, EFG 2010 753).

    Maßgeblich ist die zum Beladen zur Verfügung stehende Bodenfläche und nicht der darüber befindliche Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352; FG-München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483; FG-Nürnberg vom 26. August 2010 6 K 489/2009, Zeitschrift für Umsatz- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2011, 108, Revision anhängig unter dem Az. II R 7/11).

  • FG Bremen, 06.01.2017 - 4 K 59/14

    Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als

    Die Ladefläche sei kleiner als die Nutzfläche der Personenkabine, wobei die Fläche über den Radkästen nicht als Ladefläche zähle (Hinweis auf Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8. September 2004 4 K 3889/04).
  • FG Münster, 12.01.2010 - 13 K 4411/07

    Nissan Navara ist ein Pkw

    Der Umstand, dass bei ausgeklappter Heckklappe besonders lange Gegenstände, die über die eigentliche Ladefläche hinausragen, besser transportiert werden können, ändert das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs als Pkw nicht (vgl. auch Urteil des FG München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 2 K 548/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up der Marke Ford Ranger

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BStBl II 2001, 72), wobei die Ladefläche nicht durch eine herunter geklappte Ladeklappe vergrößert wird (vgl. auch Urteil des FG München vom 8. September 2004 4 K 3889/04, EFG 2005, 483).
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