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   FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02   

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https://dejure.org/2004,13344
FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02 (https://dejure.org/2004,13344)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - VI 263/02 (https://dejure.org/2004,13344)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - VI 263/02 (https://dejure.org/2004,13344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit im Fall der Einordnung der Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter); Künsterische Tätigkeit eines Video-Editors mit hauptsächlicher Tätigkeit im Bereich der Herstellung von Werbefilmen; Rechtsprechung zum Begriff der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 697
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02
    Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt nach allgemeiner Ansicht und nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH NV 1999, 465; vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 ; BVerfG v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ; vom 17.07.1984, 1 BvR 16/82, BVerfGE 67, 213 ) in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.

    Dabei kommt der allgemeinen Verkehrsauffassung besonderes Gewicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil v. 15.10.1998, IV R 1/97 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02
    Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt nach allgemeiner Ansicht und nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH NV 1999, 465; vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 ; BVerfG v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ; vom 17.07.1984, 1 BvR 16/82, BVerfGE 67, 213 ) in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02
    Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt nach allgemeiner Ansicht und nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH NV 1999, 465; vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 ; BVerfG v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ; vom 17.07.1984, 1 BvR 16/82, BVerfGE 67, 213 ) in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02
    Das Wesen künstlerischer Betätigung liegt nach allgemeiner Ansicht und nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH NV 1999, 465; vom 11.07.1991, IV R 102/90, BStBl II 1992, 413 ; BVerfG v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ; vom 17.07.1984, 1 BvR 16/82, BVerfGE 67, 213 ) in der freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Der Senat hat deshalb weder der Frage nachzugehen, ob die Innengesellschafter im Streitjahr zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der KG --der Art nach-- freiberuflich (künstlerisch) tätig geworden sind (vgl. zum Cutter bei Werbefilmen FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2004 VI 263/02, EFG 2005, 697; im Übrigen s. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 150 unter "Kameramann", "Werbefotographie"), noch bedarf es für die Annahme eines Gewerbebetriebs der Entscheidung dazu, ob die Innengesellschafter aufgrund der mit der KG geschlossenen (Innengesellschafts-)Verträge die Stellung von Mitunternehmern erlangt haben.
  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

    Eine künstlerische Tätigkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn keine eigene Formensprache entwickelt und nicht versucht wird, Deutungsräume zu erweitern, indem eigene Erfindungen und Ideen in das Arbeitsergebnis einfließen (FG Hamburg vom 16.12.2004, VI 263/02, EFG 2005, 697).
  • SG Frankfurt/Main, 12.10.2020 - S 20 R 364/16
    Das FG Hamburg hat sich - nach Anhörung eines Sachverständigen - in seinem Urteil vom 16.12.2004 - VI 263/02, mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Video-Editor bzw. Cutter künstlerisch tätig ist.
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