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   FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02   

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https://dejure.org/2005,6898
FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02 (https://dejure.org/2005,6898)
FG Köln, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 K 416/02 (https://dejure.org/2005,6898)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 2 K 416/02 (https://dejure.org/2005,6898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Nichtabzug von Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Sonderausgabenabzuges für Zinsen auf Steuernachforderungen; Abzug gezahlter Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Einnahmen aus ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 863
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2003 - 1 K 2402/01

    Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben ; Kürzung des Vorwegabzugs bei

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nunmehr nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater (Soll- und Habens-)Zinsen (ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99; Revision unter Az. XI R 73/03).

    Auch soweit man davon ausgeht, dass das Gesetz nunmehr tatbestandlich an bereits vor seiner Verkündung verwirklichte Sachverhalte anknüpft (sog. tatbestandliche Rückanknüpfung), ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ausgeschlossen, weil die Enttäuschung eines etwaigen Vertrauens der Steuerpflichtigen (hier: auf Beibehaltung des Sonderausgabenabzugs) sachlich dadurch gerechtfertigt wäre, dass durch die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG a.F. ein vom Gesetzgeber erkannter Missstand aus Gründen der Systemgerechtigkeit beseitigt wurde (ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 in EFG 2004, 99).

    Die Revision war aber bereits wegen des unter dem Az. XI R 73/03 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (in EFG 2004, 99) zuzulassen, welchem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nunmehr nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater (Soll- und Habens-)Zinsen (ebenso FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99; Revision unter Az. XI R 73/03).

    Die Revision war aber bereits wegen des unter dem Az. XI R 73/03 anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 (in EFG 2004, 99) zuzulassen, welchem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.

  • FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Annahme bezweifelt und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. nicht als Vergünstigungs-, sondern als Lenkungsnorm begreift (so Sauren, FR 2002, 845 f. entgegen FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514; Revision unter Az. XI R 61/03 anhängig) hat der Gesetzgeber allerdings weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. zu Systembrüchen innerhalb des Einkommensteuerrechts geführt hat (vgl. die Gesetzesbegründung in BT/Drs. 14/23, S. 174; ebenso Heinicke in Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 10 EStG Rz. 105; Warnke, a.a.O.; Hutter in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 EStG Rz. 494; Scheurmann/Kettner, BB 1988, 2429): Nahm ein Steuerpflichtiger etwa zur sofortigen Zahlung seiner Einkommensteuerschuld ein Bankdarlehen in Anspruch, so war ihm der Schuldzinsenabzug verwehrt, während ihm in dem Fall, dass er zu geringe oder gar keine Vorauszahlungen leistete und die Steuerschuld faktisch vom Finanzamt kreditiert wurde, der vorgenannte Sonderausgabenabzug gewährt wurde.

    Zwar ist die zu erwartende Entscheidung des BFH zu dem unter dem Az. XI R 61/03 anhängigen und vom BFH mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 (XI R 133/01, n.v.) zugelassenen Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 (in EFG 2004, 514) möglicherweise nicht einschlägig, weil es im dortigen Verfahren um die Entrichtung von Nachzahlungszinsen vor der Verkündung des Gesetzes vom 24. März 1999 geht.

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Das vorgenannte Prinzip darf allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) durchbrochen werden, wenn dafür sachliche Gründe vorhanden sind (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, 8 ff.; Söffing, BB 2002, 1456, 1459).

    Nach der bereits oben angegebenen Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 43, 1, 8 ff.) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausgestaltung der das objektive Nettoprinzip durchbre-chenden gesetzlichen Typisierung in einzelnen Fällen zu Härten führt, weil sich daraus nicht die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung, sondern lediglich die Möglichkeit bzw. sogar die verfassungsmäßige Pflicht ergibt, Abgaben ggfls.

  • BFH, 07.12.2004 - XI B 32/04

    Kostenentscheidung bei Erledigung eines Beschwerdeverfahrens

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Ein Eingriff in bereits getätigte Dispositionen der Kläger durch die Aufhebung des Sonderausgabenabzugs ist damit, unabhängig von der Tatsache, dass Nachzahlungszinsen von Gesetzes wegen anfallen, ausgeschlossen (ebenso Urteil des FG Hamburg vom 20. November 2003, V 187/01, Juris-Dokument Nr. STRE 200470980; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. XI B 32/04 hat sich außergerichtlich erledigt).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97

    Schadenersatz durch Steuerberater

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Die Einkommensteuer als solche setzt zwar eine einkommensteuerrechtlich relevante Erwerbssphäre voraus, ist aber als eine nach den persönlichen Verhältnissen bemessene und den Vermögenszuwachs belastende Steuer nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre eines Steuerpflichtigen zuzuordnen (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH-- vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).
  • BFH, 22.01.1992 - X R 155/90

    Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02
    Erfüllt aber die Tilgung der Einkommensteuer selbst nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erwerbsausgaben, so kann nichts anderes für die im Zusammenhang mit der Einkommensteuer anfallenden Nebenleistungen gelten, welche das rechtliche Schicksal des Steueranspruchs teilen (arg. e. § 3 Abs. 3 AO 1977; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 155/90, BFH/NV 1992, 458).
  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

    Diese teilen das rechtliche Schicksal des Einkommensteueranspruchs, wie § 12 Nr. 3 EStG klarstellt (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 24.02.2005, 2 K 416/02, EFG 2005, 863).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Auch mit den BFH- und FG-Entscheidungen, die die Überlegungen Söffings aufgegriffen, sie aber ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387; FG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 2 K 416/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 863), befasst sich die Beschwerdebegründung nicht.
  • BFH, 02.08.2005 - X B 139/04

    NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Die Streichung der Abziehbarkeit der Nachforderungszinsen als Sonderausgaben ist durch Finanzgerichte (FG) als verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil des FG Köln vom 24. Februar 2005 2 K 416/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 863; Urteil des FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99).
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