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   FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03   

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https://dejure.org/2005,2839
FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03 (https://dejure.org/2005,2839)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.03.2005 - 4 K 1590/03 (https://dejure.org/2005,2839)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. März 2005 - 4 K 1590/03 (https://dejure.org/2005,2839)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfähigkeit einer liechtensteinischen Stiftung; Beurteilung der Frage der Rechtsfähigkeit einer Stiftung nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet wurde ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer liechtensteinischen Familienstiftung; Anerkennung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt.

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Liechtensteinische Stiftung als Steuerfalle

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung schenkungsteuerpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steueramnestie - Finanzgericht verneint Treuhandstiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 981
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 18.11.2004 - II B 176/03

    Ehegatten: Zahlungen eines Ehegatten auf das Konto des anderen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    a) Für die Frage der Bereicherung ist entscheidend, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung darstellt, d.h., worüber der Empfänger im Verhältnis zum Zuwendenden -- endgültig -- tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (vgl. z.B.: BFH Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005 S. 355).

    aa) Rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann der Empfänger nur dann nicht, wenn er der -- zivilrechtlichen -- Verpflichtung unterliegt, das hingegebene Vermögen an den Zuwendenden zurückzugewähren (vgl. z.B.: BFH Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999 S. 618; BFH Beschluss vom 18. November 2004, II B 176/03, a.a.O.) oder an einen Dritten weiterzugeben (vgl. z.B.: BFH Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, nicht veröffentlicht, juris-Dokumenten-Nr.: STRE 200550125).

    Wenngleich die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung grundsätzlich geklärt sind (BFH vom 18. November 2004 II B 176/03, a.a.O.), ist die Revision gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausnahmsweise dennoch zuzulassen, da die dem Streitfall zugrunde liegende Fallgestaltung häufiger auftritt (vgl. z.B.: Flick/Müller in der FAZ vom 27. Juli 2004 dort unter "Neuer Schwung für die Steueramnestie") und das Bundesministerium der Finanzen hierzu eine vom erkennenden Senat abweichende Auffassung vertritt.

  • BFH, 21.05.2001 - II R 10/99

    Sachleistungsanspruch - Zuwendung eines Übertragungsanspruchs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Dies ist die den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG) darstellende Bereicherung des Empfängers, an den die Wertermittlung gemäß §§ 11, 12 ErbStG anknüpft (vgl. z.B.: BFH vom 21. Mai 2001 II R 10/99, BFH/NV 2001 S. 1404).

    Eine wirtschaftliche Betrachtung ist dem bürgerlich-rechtlich geprägten Schenkungsteuerrecht jedoch fremd (st. Rspr.; BFH Urteil vom 21. Mai 2001 II R 10/99, a.a.O.; BFH Urteil vom 26. November 1986 II R 190/81, BStBl II 1987 S. 175).

    Von daher hat der BFH in seinem Urteil vom 22. September 1982 (II R 61/80, BStBl II 1983 S. 179, bestätigt durch BFH Urteil vom 21. Mai 2001 II R 10/99, a.a.O.) eine Bereicherung bejaht, obwohl der Vater sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am Zuwendungsgegenstand vorbehalten hat und die bedachte Tochter sich verpflichtete, den Zuwendungsgegenstand zu Lebzeiten ihres Vaters nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte zu veräußern bzw. zu übertragen.

  • BFH, 25.04.2001 - II R 14/98

    Zurechnung von Erträgen und Vermögen einer Auslandsstiftung nach § 15 AStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Dass die B Stiftung als Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit keiner Eintragung ins (Öffentlichkeits-)Register bedarf, ist für die Frage der Vergleichbarkeit ebenso unerheblich (so ausdrücklich: BFH vom 25. April 2001 II R 14/98, BFH/NV 2001 S. 1457, dort unter II. 3.) wie der Umstand, dass das Reglement vom 23. August 1991 "alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Erträge allein" dem Kläger und nach dessen Tod Familienangehörigen zuweist.

    Es genügt, dass das ausländische Rechtsinstitut mit dem inländischen Rechtsinstitut hinsichtlich des Stiftungszwecks, des Stiftungsvermögens und der Stiftungsorganisation im wesentlichen übereinstimmt; das ist bei einer liechtensteinischen Familienstiftung der Fall (BFH Urteil vom 25. April 2001 II R 14/98, a.a.O.).

  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Es werde der Hinweis als Behauptung verstanden, entsprechend der Entscheidung des BFH vom 25. Januar 2001 (II R 39/98, HFR 2001 Seite 412) habe im Streitfall von Anfang an eine zivilrechtlich wirksame Herausgabepflicht analog § 667 BGB bestanden.

    Hierfür kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Absatz 2 AO zuzurechnen ist (vgl.: BFH Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001 S. 908).

  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Der Verwaltungssitz richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung (vgl. z.B.: BFH Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992 S. 972 ff, 973 dort unter II. 2. m.w.N.), also dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist (§ 10 Abgabenordnung -- AO --).

    Bei solch einer Konstellation ging die frühere Rechtsprechung unter Anwendung der sog. Sitztheorie davon aus, dass sich die Rechtsfähigkeit nach der deutschen Rechtsordnung bestimmt (vgl. BFH vom 23. Juni 1992, a.a.O.).

  • BFH, 22.12.2004 - II B 166/03

    Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    aa) Rechtlich und tatsächlich frei verfügen kann der Empfänger nur dann nicht, wenn er der -- zivilrechtlichen -- Verpflichtung unterliegt, das hingegebene Vermögen an den Zuwendenden zurückzugewähren (vgl. z.B.: BFH Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999 S. 618; BFH Beschluss vom 18. November 2004, II B 176/03, a.a.O.) oder an einen Dritten weiterzugeben (vgl. z.B.: BFH Beschluss vom 22. Dezember 2004 II B 166/03, nicht veröffentlicht, juris-Dokumenten-Nr.: STRE 200550125).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Denn im Verhältnis zwischen der Gesellschaft zum Alleingesellschafter kommt es einzig und allein auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte an (vgl. z.B.: BGH vom 16. Oktober 2003 IX ZR 55/02, NJW 2004 S. 217) und nicht etwa darauf, ob eine natürliche Person berechtigt ist, Einfluss auf Verfügungsgeschäfte zu nehmen.
  • BFH, 22.09.1982 - II R 61/80

    Schenkung - Grundstück

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Von daher hat der BFH in seinem Urteil vom 22. September 1982 (II R 61/80, BStBl II 1983 S. 179, bestätigt durch BFH Urteil vom 21. Mai 2001 II R 10/99, a.a.O.) eine Bereicherung bejaht, obwohl der Vater sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht am Zuwendungsgegenstand vorbehalten hat und die bedachte Tochter sich verpflichtete, den Zuwendungsgegenstand zu Lebzeiten ihres Vaters nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte zu veräußern bzw. zu übertragen.
  • BFH, 13.09.1989 - II R 67/86

    Zur Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt oder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Schenkungen unter freiem Widerrufsvorbehalt vermitteln dem Empfänger keine formale, die Bereicherung beeinträchtigende Rechtsposition, sondern eine vollwertige Rechtsposition, da die Bereicherung letztlich in der Möglichkeit dokumentiert wird, über den Zuwendungsgegenstand zu verfügen und jeden anderen von der Einwirkung auszuschließen (BFH Urteil vom 13. September 1989 II R 67/86, BStBl II 1989 S. 1034), was vorliegend gegeben ist.
  • BFH, 26.11.1986 - II R 190/81

    Zur Bewertung eines Erbbauzinsanspruches und zur Behandlung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2005 - 4 K 1590/03
    Eine wirtschaftliche Betrachtung ist dem bürgerlich-rechtlich geprägten Schenkungsteuerrecht jedoch fremd (st. Rspr.; BFH Urteil vom 21. Mai 2001 II R 10/99, a.a.O.; BFH Urteil vom 26. November 1986 II R 190/81, BStBl II 1987 S. 175).
  • BFH, 07.10.1998 - II R 30/97

    Schenkung allein durch Banküberweisung?

  • FG Hamburg, 09.02.1989 - II 243/88
  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

  • OLG Frankfurt, 28.05.2003 - 23 U 35/02

    Zivilrechtsstreit: Zwischenfeststellungsklage über Rechts- oder Parteifähigkeit

  • BFH, 08.06.1988 - II R 243/82

    Die Erbeinsetzung unter Zwischenschaltung eines executors nach amerikanischem

  • BFH, 17.07.1968 - I 121/64

    Steuerrechtliche Beurteilung sogenannter Basisgesellschaften

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

  • BFH, 20.09.2000 - II R 7/99

    BewR, Begriff des EFH bzw. ZFH

  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05
  • BFH, 28.06.2007 - II R 21/05

    Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch gegen den die Zuwendung von 1 093 605 DM betreffenden Bescheid erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 981 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die durch Übertragung des Wertpapierdepots auf die BS erfolgte Zustiftung unterliege nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer.
  • FG Hamburg, 17.12.2020 - 6 K 307/19

    Außensteuergesetz: Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung

    Trotz dieser weitreichenden Befugnisse rechnet die finanzgerichtliche Rechtsprechung ihm nicht ohne Weiteres bereits vor einer eigennützigen Verfügung über das Gesellschaftsvermögen das wirtschaftliche Eigentum zu (siehe allerdings auch BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, der das auf ähnlicher Argumentation zum Trennungsprinzip beruhende Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005, 4 K 1590/03, EFG 2005, 981, aufgehoben hat).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 184/09

    Änderung einer strafbefreienden Erklärung: Beweislast für das auch zur Änderung

    Nach Eingang der strafbefreienden Erklärung des Klägers entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. März 2005 (4 K 1590/03), dass in einem Fall, in welchem ein inländischer Stifter einer nach liechtensteinischem Recht rechtsfähigen Familienstiftung unentgeltlich ein Wertpapierdepot übertrage, der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung nicht entgegenstehe, dass der Stifter über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen an den Stiftungsrat nach Belieben bestimmen könne.
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