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   FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05   

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FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22.02.2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
FG Thüringen, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - III 801/05 (https://dejure.org/2006,11342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Durchbrechung der Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides; Ausschluss der rückwirkenden Durchbrechung der Bestandskraft mangels vorliegender Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift; Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen der unzulässigen Einbeziehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Änderungsmöglichkeit für einen bei der Grenzbetragsberechnung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht berücksichtigenden, bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1000
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 bat sie um Berücksichtigung der von ihrem Sohn gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.915,67 Euro bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes.

    Da das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ff. entschieden habe, dass das Kindeseinkommen bei der Prüfung des Kindergeldanspruches um die vom Kind gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren sei, komme es zum Unterschreiten des Grenzbetrages.

    Soweit nach nunmehriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 911; Finanzrundschau - FR - 2005, 706, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ff.) entgegen früherer BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, n.v.; BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) Sozialversicherungsbeiträge des Kindes nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind, ist der Umstand, dass und in welcher Höhe der Sohn der Klägerin im Jahr 2004 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, der Beklagten zwar tatsächlich erst nachträglich bekannt geworden.

    Die Vorschrift greift nicht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Recht von Anfang an unrichtig angewandt worden ist, also eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 1998 14 V 904/98, EFG 1998, 1072 ; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 70 Anm. 13; Felix in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 8; anders im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Januar 2005 2 BvR 167/02 wohl Wenner, Soziale Sicherheit 2005, 176 ohne nähere Begründung).

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

    Die Frage, wie die Behörde den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsache gewürdigt hätte, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranlagung vorliegenden Rechtsprechung und der damaligen Verwaltungsauffassung zu beurteilen, wobei davon auszugehen ist, dass eine rechtlich zutreffende Entscheidung ergangen wäre (z. B. Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 18/03

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Auf einen danach gestellten erneuten Antrag kann Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat festgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 253, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 88 und VI R 146/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

    Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut eine positive Kindergeldfestsetzung voraus und kann daher zur - im übrigen von der Klägerin begehrten rückwirkenden - Korrektur eines rechtswidrigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides - wie im Streitfall - nicht herangezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88; vom 21.01.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910).

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 164/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Auf einen danach gestellten erneuten Antrag kann Kindergeld erst ab dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat festgesetzt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 253, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 88 und VI R 146/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

    Eine Änderungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus § 70 Abs. 2 EStG Danach ist die Festsetzung von Kindergeld zu ändern oder aufzuheben, soweit sich die für den Anspruch auf Kindergeld erheblichen Verhältnisse nach Ergehen der Festsetzung geändert haben (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4503/05

    Kindergeld; Abänderbarkeit; Bestandskraft; Ablehnungsbescheids; Einkommensgrenze;

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Die Gesetzesbegründung und der darin und im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Zweck der Regelung besagt, dass § 70 Abs. 4 EStG nur Anwendung findet, wenn sich ein Über- bzw. Unterschreiten der Einkünfte und Bezüge entgegen der zuvor getroffenen Prognoseentscheidung ergibt (gleiche Auffassung: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 14 K 4503/05 Kg, juris).

    Dieses Änderungsbegehren liegt aber nach der Gesetzesbegründung und dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG nicht mehr im Anwendungsbereich der Norm (gleiche Auffassung: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2006 14 K 4503/05 Kg, juris).

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Darauf kommt es aber im Streitfall dann nicht an, wenn man auch im Rahmen des § 70 Abs. 4 EStG über dessen Wortlaut hinaus unter entsprechender Anwendung der zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 ; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13) davon ausgeht, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann im Sinne des § 70 Abs. 4 EStG zu einer Unterschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG führen, wenn die Behörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache bzw. des Beweismittels schon bei der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung, hier zum Unterschreiten des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 EStG, gelangt wäre.

    Jedoch führen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neue Tatsachen nur dann zu einer Änderung der Festsetzung, wenn die Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Festsetzung rechtserheblich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 1 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91; vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820; vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; und vom 25. Juli 2001 VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; BFH-Beschluss vom 14. September 2005 VI R 18/03, BFH/NV 2006, 13).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Zwar ist nach der BFH-Rechtsprechung die Familienkasse auch dann befugt die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, auch wenn sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen, weil bereits aufgrund der Prognose davon auszugehen war, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten würden und wenn daher sie ursprünglich hätte unterbleiben müssen (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890; ebenso: FG München, Urteil vom 20. Februar 2002 9 K 4195/01, juris; vgl. auch: Siegers, Anm. zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. März 2002 11 K 397/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048, 1049; a.A: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 1999 18 K 8117/98 Kg, EFG 2000, 272).
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 8/88

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Eine Tatsache wird der Beklagten nachträglich bekannt, wenn sie erst nach abschließender Unterzeichnung des Berechnungsbogens oder Eingabewertbogens durch den zuständigen Bediensteten der Beklagten (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438; vom 11. Dezember 1997 V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367) bekannt geworden ist.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
    Auszug aus FG Thüringen, 22.02.2006 - III 801/05
    Weil § 173 AO keine Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Rechtsfehlern bietet, verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch im einzelnen Korrekturfall die Kontrolle, dass nicht rechtliche Erwägungen die eigentliche Ursache für die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853).
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

  • BFH, 23.11.2001 - VI R 125/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 18/99

    Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 82/96

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Werksangehörigen Rabatt - Bruttoarbeitslohn -

  • FG München, 20.02.2002 - 9 K 4195/01

    Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind; eigene Einkünfte und

  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

  • FG Düsseldorf, 19.11.1999 - 18 K 8117/98

    Kindergeld; Einkunftsgrenze; rückwirkendes Ereignis; Änderung der Verhältnisse -

  • FG Düsseldorf, 14.04.1998 - 14 V 904/98
  • FG Niedersachsen, 06.03.2002 - 11 K 397/00

    Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00

    Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 1 K 1032/06

    Keine rückwirkende Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Aufhebung

    Dagegen greift die Vorschrift nicht ein, wenn ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Kindergeldberechtigten oder des Kindes nachträglich eine unzutreffende Rechtsanwendung korrigiert werden soll (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22. Februar 2006 III 801/05, EFG 2006, 1000 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. März 2006 13 K 398/05, EFG 2006, 1261).
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