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   FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04 U   

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FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04 U (https://dejure.org/2005,10152)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 K 3280/04 U (https://dejure.org/2005,10152)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2005 - 5 K 3280/04 U (https://dejure.org/2005,10152)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerforderungen; Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren; Fertigstellung; Endabrechnung; Bauwerk; Gemeinschuldner; Erfüllungsverlangen; Insolvenzverwalter; Teilleistung; Leistung; Entstehungszeitpunkt - Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in Fällen der Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in Fällen der Insolvenz; Umsatzsteuerforderungen als Masseverbindlichkeiten; Analoge Anwendung des § 105 der Insolvenzordnung (InsO) auf die Frage des Entstehungszeitpunktes der Umsatzsteuer bei Werkverträgen; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1024
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
    Soweit das Entgelt für die fertig gestellten Bauvorhaben nach dieser Berechnung auf vor dem 1.5.2001 erbrachte, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnete Arbeiten entfiel, ist der Kläger unter Berufung auf ein neueres Urteil des BGH vom 25.4.2002 (IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199) der Ansicht, dass die hierauf entfallende Umsatzsteuer den Insolvenzforderungen i.S. von § 38 der InsO zuzuordnen sei mit der Folge, dass die vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für die fertig gestellten Bauvorhaben vereinnahmten Entgelte um 3.063.250,32 EUR für das Jahr 2001 und um 2.962.379,- EUR für das Jahr 2002 zu mindern seien.

    Nach Ansicht des Klägers habe der Prüfer in seinem Bericht fälschlich nicht berücksichtigt, dass es sich bei den von der Gemeinschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnenen und vom Insolvenzverwalter erst in den Streitjahren fertiggestellten und endabgerechneten Bauleistungen nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 25. April 2002, IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199) um teilbare Leistungen i.S.v. § 105 InsO gehandelt habe.

    Einer Besteuerung der hier in Frage stehenden Werkleistungen widerspricht auch nicht - wie der Kläger meint - den Vorschriften der InsO bzw. dem von ihm angeführten Urteil des BGH IX ZR 313/99 vom 25.4.2002 (BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199): .

    Soweit der BGH in dem von dem Kläger angeführten Urteil IX ZR 313/99 vom 25.4.2002 (BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199) ausführt, bei Bauleistungen sei grundsätzlich von deren "Teilbarkeit" auszugehen, so dürfen derartige "teilbare Leistungen" i.S.v. § 105 Satz 1 InsO nicht automatisch mit "Teilleistungen" i.S.v. § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG gleich zu setzen sein, da hierfür - neben der vom BGH definierten "Teilbarkeit" - notwendigerweise noch zusätzlich eine Verständigung bzw. Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien darüber notwendig ist, dass das zu erbringende Werk in Teilleistungen abgenommen und abgerechnet werden solle.

    Einer Aufteilung der von der Gemeinschuldnerin erbrachten Bauleistungen und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil IX ZR 313/99 vom 25.4.2002 (a.a.O.), in dem der BGH von der grundsätzlichen Teilbarkeit von Leistungen, die an die Gemeinschuldnerin aufgrund eines Bauwerkvertrages erbracht werden, i.S. von § 105 InsO ausgeht, kommt schließlich auch deshalb nicht in dem hier zu beurteilendem umgekehrten Fall, in dem die Gemeinschuldnerin ihrerseits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Bauwerkverträge erfüllt hat, in Betracht, weil der Kläger die Umsatzsteuer, die nach den von ihm erstellten Schlussrechnungen von den Auftragnehmern der Gemeinschuldnerin nach Abnahme der jeweiligen Bauwerke noch zu entrichten war, tatsächlich auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach positiver Ausübung des ihm durch § 103 Abs. 1 InsO eingeräumten Wahlrechts in Rechnung gestellt und erhalten hat.

    (Schluss-) Rechnungen, in welchen die Bauwerke entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu § 105 InsO (Urteil IX ZR 313/99, a.a.O.) abgerechnet worden wären (Zuordnung und Aufteilung der Bauleistung in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung), wurden vom Kläger nicht erstellt.

    Zwar obläge ihm in diesem Fall unter Berücksichtigung des BGH Urteils IX ZR 313/99 die Beweislast für die Richtigkeit seiner Abgrenzung, anders als in dem dort entschiedenen Fall hätten aber insbesondere die Vertragspartner, in diesem Fall die Auftraggeber der Gemeinschuldnerin, kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Richtigkeit der Aufteilung und Zuordnung der Bauleistungen.

  • BFH, 21.06.2001 - V R 68/00

    Umsatzsteuer bei Anzahlungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
    Wenn Anzahlungen geleistet werden, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht nach dieser Bestimmung der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001, V R 68/00, BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255).

    Da das Finanzamt auch die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gemeinschuldnerin vereinnahmten und bereits entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG der Umsatzsteuer unterworfenen Abschlagszahlungen bei der Festsetzung der streitigen Umsatzsteuerbeträge korrekt und entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzhofs - BFH - in dessen Urteil V R 68/00 vom 21. Juni 2001 (BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255) in Abzug gebracht hat, entsprechen die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen2001 und 2002 offensichtlich den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) UStG.

  • FG Sachsen, 29.07.2003 - 3 K 1910/01

    Umsatzsteuerverbindlichkeit aufgrund von im Zeitpunkt der Eröffnung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
    Während das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 29.7.2003 (3 K 1910/01, Fundstelle: JURIS) auch nach Geltung der Insolvenzordnung - ebenso wie der erkennende Senat - eine umsatzsteuerlich relevante Aufteilung von Werkleistungen ablehnt, wird in der Literatur zum Teil eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und eine Teilung der Leistungen vor und nach der Eröffnung des Verfahrens als Zuordnung zu den Handlungen des Gemeinschuldners einerseits und des Insolvenzverwalters andererseits gefordert (so Onusseit/Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Auflage, 1997, S. 144 ff; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz - Kommentar; § 13, Rdnr.92).
  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
    Die Revision war vor dem Hintergrund, dass sich der BFH bisher lediglich vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der hier streitigen Frage auseinandergesetzt und diese im Sinne der hier vertretenen Rechtsauffassung entschieden hat (vgl. Urteil des BFH vom 2. Februar 1978, V R 128/76, BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
    Ausschlaggebend für die insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs ist hiernach nicht der Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtlichen Entstehungstatbestände erfüllt sind, sondern derjenige, in dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs gelegt worden sind (vgl. Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998, VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).
  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

    Die Gestaltung sei durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024) anerkannt worden, das durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 2009 V R 1/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 138) bestätigt worden sei.

    Dies gilt unabhängig davon, ob für die Fortsetzung der Bauarbeiten ein neuer Vertrag abgeschlossen wird (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U, EFG 2006, 1024), da es sich bei der Erfüllungsablehnung um eine einseitige, unwiderrufliche Willenserklärung des Klägers handelt (Huber in Münchener Kommentar, a.a.O., § 103 Rz 167; Kroth in Braun, a.a.O., § 103 Rz 53; Tintelnot in Kübler/Prütting, a.a.O., § 103 Rz 53; Balthasar in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 103 Rz. 39, 48).

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