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   FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04   

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FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04 (https://dejure.org/2006,1112)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2006 - 1 K 76/04 (https://dejure.org/2006,1112)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 1 K 76/04 (https://dejure.org/2006,1112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das Kindeseinkommen auf den Kindergeldanspruch; Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung; Verfassungsrechtliche Beurteilung der ...

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeld; Private Krankenversicherung; Beiträge zur privaten Krankenversicherung; Minderung von Einkünften und Bezügen - Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Ist der "Fallbeileffekt" verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld/Kinderfreibetrag - "Fallbeilwirkung" bei Verdienstgrenze für Kindergeld verfassungswidrig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das Kindeseinkommen auf den Kindergeldanspruch; Minderung von Einkünften und Bezügen eines Kindes durch Beiträge zur privaten Krankenversicherung; Verfassungsrechtliche Beurteilung der ...

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung können seine Einkünfte und Bezüge mindern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Versagung des Kindergelds bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Wenn Kinder volljährig werden

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Etappensieg für Eltern

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kindergeld: geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beiträge des Kindes zur privaten Krankenversicherung können seine Bezüge mindern - Gleitende Minderung des Kindergeldes bei Überschreitung der Einkommensgrenze

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1592
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Die Abziehbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für den Senat nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz verbindlichen verfassungskonformen Auslegung, wie sie sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, ergibt.

    Zwar hat das BVerfG in dem erwähnten Beschluss diese Frage offen gelassen (BVerfGE 112, 164, 183).

    Es hat aber eine verfassungskonforme Auslegung gebilligt, die es im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99 - BStBl. II 2000, 566) erlaubt, den Relativsatz in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG "die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind" auch auf die Einkünfte des Kindes zu beziehen (BVerfGE 112, 164, 182 ff.).

    Der Senat ist der Auffassung, dass es, ausgehend von der steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Doppelfunktion des Familienleistungsausgleichs (vgl. § 31 Satz 1 und 2 EStG, BVerfGE 112, 164, 174 ff.) und der gegenwärtigen Gesetzeslage bei einer Überschreitung des Grenzbetrages von Verfassungs wegen einer Übergangsregelung bedarf, die den Umständen Rechnung trägt, dass mit steigenden Einkünften und Bezügen des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern zwar abnimmt, aber nicht sofort gänzlich entfällt und in einem solchen Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie derjenigen von Kinderlosen nicht sofort gleichwertig ist, sondern es erst mit weiter steigenden Einkünften und Bezügen der Kinder zu einer vergleichbaren finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie kommt.

    Die sich nach herrschender Meinung aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ergebende Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages nur um 1 EUR zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, ist nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil sie die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit (vgl. Peine, Systemgerechtigkeit: Die Selbstbindung des Gesetzgebers als Maßstab der Normenkontrolle, 1985, S. 53ff.), der Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106) und der Verhältnismäßigkeit missachtet und zudem das Verbot gleichheitswidriger Progressionssprünge verletzt (gleicher Ansicht Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Balke/Habscheidt, NWB 2006, Fach 3, 13871, 13877; das BVerfG hat diese Frage in BVerfGE 112, 164, 185 ausdrücklich offen gelassen).

    Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Fallbeilwirkung des Grenzbetrages ist die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 112, 164, 177), aber systematisch nicht überzeugende Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (gleicher Ansicht Tipke, Die Steuerrechts-Ordnung, Band II, 2. Aufl. 2003, S. 807ff., insbes. S. 809; Kanzler, DStJG 24 (2001), 416, 450), wonach einerseits für minderjährige Kinder unabhängig von ihren Einkünften und Bezügen und andererseits für die älteren Kinder - unter weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen - das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in voller Höhe gewährt wird, unabhängig davon, ob das Kind keine eigenen Einkünfte oder Bezüge erzielt oder seine Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag erreichen.

    Das BVerfG (BVerfGE 112, 164, 177) hebt hervor, dass deutlich erkennbarer und verfassungsrechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, so dass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die verfassungskonforme Auslegung einer Norm geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. zuletzt BVerfGE 112, 164, 182f. mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Der Grundsatz der Proportionalität verbietet es, aus unwesentlichen Unterschieden gravierende Rechtsfolgen abzuleiten (so auch BFH, Urteil vom 11.08.1999 - XI R 12/98 - BStBl. II 2000, 229, 230).

    Unter Hinweis auf den verfassungsrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auf das aus ihm abgeleitete Proportionalitätsgebot hat der BFH (Urteil vom 11.08.1999 - XI R 12/98 - BStBl. II 2000, 229, 230) gleichwohl die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit der Gesellschaft nicht eingreifen lassen.

  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Die sich nach herrschender Meinung aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ergebende Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages nur um 1 EUR zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, ist nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil sie die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit (vgl. Peine, Systemgerechtigkeit: Die Selbstbindung des Gesetzgebers als Maßstab der Normenkontrolle, 1985, S. 53ff.), der Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106) und der Verhältnismäßigkeit missachtet und zudem das Verbot gleichheitswidriger Progressionssprünge verletzt (gleicher Ansicht Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Balke/Habscheidt, NWB 2006, Fach 3, 13871, 13877; das BVerfG hat diese Frage in BVerfGE 112, 164, 185 ausdrücklich offen gelassen).

    Jedenfalls bei der ständig steigenden Zahl von Fällen, in denen der Kinderfreibetrag in voller Höhe zur Freistellung des Familienexistenzminimums erforderlich ist, führt die Fallbeilwirkung überdies zu gleichheitswidrigen Progressionssprüngen, die dem Prinzip eines gleichmäßigen Belastungsanstiegs (BVerfGE 87, 153, 170) widersprechen (gleicher Ansicht Kanzler, FR 2000, 1358, 1359).

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Allerdings muss eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern, sofern nur ein Maximum dessen aufrecht erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 9, 194, 200; 12, 45, 61; 33, 52, 70; 49, 148, 157; 72, 278, 295).
  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Nach dieser Regelung führt auch nur eine geringfügige gewerbliche Betätigung einer Personengesellschaft zu der Rechtsfolge, dass die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Betätigung der Gesellschaft als Gewerbebetrieb gilt und ihre gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. Vorlagebeschluss des Nds. FG vom 21.04.2004 - 4 K 317/91 - EFG 2004, 1065 und Ergänzungsbeschluss vom 16.04.2005, EFG 2005, 1417; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 - HFR 2005, 56).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Nach dieser Regelung führt auch nur eine geringfügige gewerbliche Betätigung einer Personengesellschaft zu der Rechtsfolge, dass die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Betätigung der Gesellschaft als Gewerbebetrieb gilt und ihre gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. Vorlagebeschluss des Nds. FG vom 21.04.2004 - 4 K 317/91 - EFG 2004, 1065 und Ergänzungsbeschluss vom 16.04.2005, EFG 2005, 1417; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 - HFR 2005, 56).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    So hat etwa der BFH die in § 33c Abs. 1 EStG (in der bis zum Jahr 1996 geltenden Fassung, EStG 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.1990, BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 806, zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18.12.1995, BGBl. I 1959) geregelten Kinderbetreuungskosten ohne Kürzung um die zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, Urteil vom 10.04.1992 - III R 184/90 - BStBl. II 1992, 814), obwohl § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG diese Aufwendungen ausdrücklich als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG definierte und der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Kürzung dieser Aufwendungen um die zumutbare Eigenbelastung im Sinne von § 33 EStG ausdrücklich beabsichtigt hatte (BTDrs. 10/1636, S. 59: "...wobei die zumutbare Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG zuvor anzurechnen ist"; zur Verfassungswidrigkeit der Nachfolgeregelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Allerdings muss eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern, sofern nur ein Maximum dessen aufrecht erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 9, 194, 200; 12, 45, 61; 33, 52, 70; 49, 148, 157; 72, 278, 295).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Allerdings muss eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern, sofern nur ein Maximum dessen aufrecht erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 9, 194, 200; 12, 45, 61; 33, 52, 70; 49, 148, 157; 72, 278, 295).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04
    Allerdings muss eine verfassungskonforme Norminterpretation nicht an der subjektiven Vorstellung des Gesetzgebers scheitern, sofern nur ein Maximum dessen aufrecht erhalten wird, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 9, 194, 200; 12, 45, 61; 33, 52, 70; 49, 148, 157; 72, 278, 295).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BFH, 10.04.1992 - III R 184/90

    Kürzung von Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 1 EStG )

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • BVerfG, 17.08.1995 - 1 BvL 17/85

    Unzulässige Richtervorlage

  • FG Niedersachsen, 14.04.2005 - 4 K 317/91

    Vereinbarkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • FG Niedersachsen, 15.08.2003 - 4 K 365/01

    Anrechnungsumfang bei Jahresgrenzbeträgen; Zuständigkeit und Kompetenzen des

  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 14 K 3294/04

    Kindergeld; Einkünftegrenze; Rechtsreferendarin; Doppelte Haushaltsführung;

  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - 5 K 55/05

    Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

  • FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des

  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 2 K 477/04

    Antrag auf Festsetzung von Kindergeld; Minderung der Summe der zu

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00

    Sozialversicherungsbeiträge als bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

  • FG Nürnberg, 18.12.2006 - VI 305/06

    Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages;

    Darüber hinaus berief sich der Bevollmächtigte der Klägerin auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23.02.2006 Az. 1 K 76/04, wonach alle Aufwendungen bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen seien, die dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden.

    Der Klägervertreter kann sich bei seinem Sachvortrag weder auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 Az. 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 berufen noch auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.02.2006 1 K 76/04, EFG 2006, 1592.

    Dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23.02.2006 1 K 76/04 war dieser rechtliche Gesichtspunkt im Übrigen allenfalls als "obiter diktum" angehängt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2007 - 5 K 2635/06

    Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S.

    Im Übrigen verweise er auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2006 (1 K 76/04), das im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag von einer 'Fallbeilwirkung' spreche.

    Auch der unter Verweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2006 (1 K 76/04) erhobene Einwand des Klägers, eine vollständige Versagung des Kindergeldanspruchs sei mit Rücksicht auf die 'Fallbeilwirkung' des Jahresgrenzbetrages nicht verfassungskonform, greift nicht durch.

    Im Übrigen ist das vom Kläger genannte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2006 (1 K 76/04), das von einer 'Fallbeilwirkung' des Jahresgrenzbetrages spricht, inzwischen zwar rechtskräftig, da das Revisionsverfahren beim BFH (III R 76/06) durch Rücknahme der Revision (Rechtsmittelführer war die Verwaltung) beendet wurde.

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 878/08

    Versagung von Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages;

    Außerdem hält die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 an ihrer bereits im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest, dass die Fallbeil-Wirkung des Jahresgrenzbetrags zu gleichheitswidrigen Progressionssprüngen führe und deshalb verfassungswidrig sei.

    b) Darin wird teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit gesehen (Niedersächsisches FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04, EFG 2006, 1592).

    Die Revision war trotz des Urteils des Niedersächsischen FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (EFG 2006, 1592) und der sich daraus ergebenden Breitenwirkung nicht zuzulassen, weil die zugrunde liegenden Rechtsfragen nach dem Ergehen der BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316 , BStBl II 2000, 566 - Fallbeilwirkung) undvom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BFH/NV 2008, 434 - Einbeziehung von Vermögensverwendungen beim Jahresgrenzbetrag) keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben.

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 1722/08

    Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der

    Dies könne nicht zu einer Rückforderung von 1.848 EUR Kindergeld führen, weil eine solche Fallbeil-Wirkung verfassungswidrig sei (Hinweis auf das Urteil des FG Niedersachsen vom 23. Februar 2006 1 K 76/04).

    b) Darin wird teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit gesehen ( Niedersächsisches FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04, EFG 2006, 1592).

    Die Revision war trotz des Urteils des Niedersächsischen FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (EFG 2006, 1592) und der sich daraus ergebenden Breitenwirkung nicht zuzulassen, weil die zugrunde liegenden Rechtsfragen nach dem Ergehen der BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 - Fallbeilwirkung) und vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BFH/NV 2008, 434 - Einbeziehung von Vermögensverwendungen beim Jahresgrenzbetrag) keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben.

  • FG Nürnberg, 29.02.2008 - 6 K 1412/07

    Verfassungskonforme Ausgestaltung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrages als

    Der Kläger kann sich bei seinem Sachvortrag, auch sonstige vonAgetragene Sonderausgaben seien nicht in die Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags einzubeziehen, nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BverfGE 112, 164 berufen, ebenso wenig auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.02.2006 1 K 76/04, EFG 2006, 1592.

    Auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04(Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1592), in welchem das Niedersächsische FG in einem obiter dictum die Ausgestaltung des§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStGals Freigrenze als verfassungswidrig beurteilt hat, enthält keine beachtlichen Argumente, mit denen sich derBFH in BFHE 192, 316,BStBl II 2000, 566nicht bereits eingehend auseinander gesetzt hat.".

  • BFH, 19.06.2009 - III B 9/09

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2

    Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1592) sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    Auch das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2006, 1592, in dem in einem obiter dictum die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze als verfassungswidrig beurteilt wird, enthält keine beachtlichen Argumente, mit denen sich der BFH in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 nicht bereits eingehend auseinandergesetzt hat.

  • FG Köln, 01.08.2006 - 8 K 4006/03

    Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 10.04.1992, III R 184/90, BStBl II 1992, 814 unter II 2 b bb zu 33 c EStG 1995) in der Vergangenheit zur Beseitigung einer sonst anzunehmenden Verfassungswidrigkeit Normen gegen ihren Wortlaut und gegen den Willen des Gesetzgebers verfassungskonform mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.08.1995, 1 BvL 17/85, HFR 1995, 748 und vom 16.03.2005 2 BvL 7/00 a. a. O. am Ende) ausgelegt (siehe auch FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2006, 1 K 76/04, ZSteu 2006, R 619).
  • BFH, 10.08.2007 - III B 96/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1592), in welchem das Niedersächsische FG in einem obiter dictum die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze als verfassungswidrig beurteilt hat, enthält keine beachtlichen Argumente, mit denen sich der BFH in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 nicht bereits eingehend auseinander gesetzt hat.
  • BFH, 19.08.2008 - III B 164/07

    Fehlende Härtefallregelung bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages nicht

    Das Niedersächsische FG vertrete in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 die Ansicht, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG das Kindergeld nicht vollständig versagt werden dürfe.
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2009 - 2 K 582/07

    Änderung des Einkommensteuer-Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO kann zum

    Bei der Beurteilung des Streitpunkts, ob die (geringfügige) Überschreitung des Gesamtbetrags der Einkünfte als Grenzbetrag i.S.d. § 10 e Abs. 5 a EStG zur völligen Versagung der Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG und zur Aberkennung des "Baukindergelds" nach § 34 f EStG führe, sei insbesondere die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1592) heranzuziehen.
  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 10 K 238/06

    Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen festen Schädlichkeitsgrenze

  • FG München, 24.07.2007 - 10 K 2517/07

    Minderung der Werbungskosten bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des

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