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   FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06 (6)   

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https://dejure.org/2006,20445
FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06 (6) (https://dejure.org/2006,20445)
FG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 K 69/06 (6) (https://dejure.org/2006,20445)
FG Bremen, Entscheidung vom 07. September 2006 - 1 K 69/06 (6) (https://dejure.org/2006,20445)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung; Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) als Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Eintritt der Festsetzungsverjährung für einen Einkommensteuerbescheid; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an den Antragscharakter einer Selbstanzeige in einem Steuerverfahren; Voraussetzungen für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 171 Abs. 3, 9 § 371
    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige ist kein die Festsetzungsfrist hemmender Antrag auf Steuerfestsetzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbefreiende Selbstanzeige ist kein die Festsetzungsfrist hemmender Antrag auf Steuerfestsetzung

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1883
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02

    Antrag nach § 171 Abs. 3 AO (1977); Antrag nach § 171 Abs. 3 AO;

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Dieser erfordere eine Willensbekundung des Steuerpflichtigen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen solle (FG München, 06.05.03, EFG 2003, 1216, Rn. 27).

    Anträge i. S. des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 18.06.1991 VI R 54/89, BFHE 165, 445 , BStBl II 1992, 124; Urteil des FG München vom 06.05.03, 7 K 1801/02 EFG 2003, 1216 ).

    Es fallen alle Anträge hierunter, die sich auf die Festsetzung einer Steuer beziehen, ferner Änderungs- und Berichtigungsanträge (vgl. Urteil des FG München vom 06.05.03 7 K 1801/02 a.a.O.).

  • BFH, 18.06.1991 - VIII R 54/89

    Abgabe einer Steuererklärung - Ablauf der Festsetzungsfrist - Hemmender Antrag

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Denn das objektive Interesse des Klägers habe nicht in einer Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Lasten bestanden, sondern habe sich vielmehr - ebenso wie bei der Abgabe einer Steuererklärung - auf die (nachträgliche) Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten beschränkt (vgl. BFH v. 18.06.1001 VIII R 54/89, BStBl II 1992, 124; auch AEAO Nr. 2 zu § 171 ).

    Anträge i. S. des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 18.06.1991 VI R 54/89, BFHE 165, 445 , BStBl II 1992, 124; Urteil des FG München vom 06.05.03, 7 K 1801/02 EFG 2003, 1216 ).

  • BFH, 08.09.2003 - VI B 87/03

    NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. §

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Anträge i. S. des § 171 Abs. 3 AO sind solche Willensbekundungen, die ein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen sollen (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 18.06.1991 VI R 54/89, BFHE 165, 445 , BStBl II 1992, 124; Urteil des FG München vom 06.05.03, 7 K 1801/02 EFG 2003, 1216 ).

    Demgegenüber stellen Steuererklärungen und Steueranmeldungen keine Anträge im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar, da diese Anträge kein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen, vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 11.05.1995 V R 136/93 a.a.O. Andernfalls könnten durch die Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist zum Nachteil des Steuerpflichtigen unterlaufen werden.

  • BFH, 11.05.1995 - V R 136/93

    Steuervergütung bei einer Umsatzsteuererklärung

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    In diesem Rahmen erfordert die Regelung des § 171 Abs. 3 AO , dass die Finanzbehörde nur auf Antrag und nicht von Amts wegen tätig werden muss, vgl. Urteil des BFH vom 11.05.1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1.

    Demgegenüber stellen Steuererklärungen und Steueranmeldungen keine Anträge im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar, da diese Anträge kein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen, vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 VI B 87/03 BFH/NV 2004, 9 ; Urteil des BFH vom 11.05.1995 V R 136/93 a.a.O. Andernfalls könnten durch die Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist zum Nachteil des Steuerpflichtigen unterlaufen werden.

  • BFH, 22.01.1997 - II B 40/96

    Berichtigungsanzeige nach § 153 Abs. 1 AO löst keine Anlaufhemmung nach § 170

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Dementsprechend handelt es sich bei einer Anzeige nach § 153 AO ebenfalls nicht um einen Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO , vgl. Beschluss des BFH vom 23.01.1997 II B 40/96 BFHE 181, 571 , BStBl II 1997, 266 .
  • BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.01, XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745 -747) ist bei der Auslegung einer Willenserklärung stets der wirkliche Wille zu erforschen (§§ 133, 157 BGB ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.1997 - 6 K 2027/95
    Auszug aus FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06
    Auch die Selbstanzeige nach § 371 AO soll kein über das durch die Amtsmaxime ohnehin gebotene Verwaltungshandeln hinausgehendes Handeln auslösen, vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.01.1997 6 K 2027/95 EFG 1997, 1486.
  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, keinen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO dar und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift (Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 12; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 27; Urteil des FG Bremen vom 7. September 2006 1 K 69/06, EFG 2006, 1883; im Ergebnis gleicher Auffassung auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 17; Balmes in: Kühn/ v.Wedelstädt, 19. Aufl., AO, § 171 Rz 21, jeweils zur Berichtigungserklärung nach § 153 AO).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Entsprechendes gilt für eine auf die Berichtigung einer Steuererklärung gerichtete Erklärung (BFH Urteil vom 08.07.2009 VIII R 5/07, BStBl II 2010, 583 Tz. 28; FG Bremen Urteil vom 7. September 2006 1 K 69/06, EFG 2006, 1883 Tz. 46 ff).
  • VG Saarlouis, 25.05.2008 - 1 K 25/06

    Umfang des Förderungsanspruchs einer Schwangerenberatungsstelle

    Gegen diesen am 12.07.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger nach einem Feiertag am 16.08.2006 Klage auf Zahlung weiterer 2.717,50 EUR, was nach seiner Berechnung dem Differenzbetrag für ein Quartal entsprach, nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (1 K 69/06).

    Gleichzeitig reduzierte er, veranlasst durch den höheren Ansatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in diesem Bescheid, die Hauptforderung im Verfahren 1 K 69/06 auf 2.545,00 EUR und im Verfahren 1 K 25/06 auf 5.090,00 EUR.

    Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG in den Klageverfahren 1 K 25/06, 1 K 69/06 und 1 K 93/06 für die Zeit vor der Verbindung in Höhe der in den drei Verfahren jeweils bei Klageerhebung geltend gemachten Beträge auf 5.435,00 EUR, 2.717,50 EUR und 2.545,00 EUR festgesetzt.

  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 276/09

    Förderung einer Schwangeren- und anerkannten

    Mit seiner gegen diesen am 12.7.2006 abgesandten Bescheid am 16.8.2006 unter dem Aktenzeichen 1 K 69/06 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Bewilligung einer weiteren nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 2.717,50 EUR nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verfolgt.

    Gleichzeitig reduzierte der Kläger infolge der auf 36.975,-- EUR erhöhten Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in dem Zuwendungsbescheid vom 28.9.2006 die Hauptforderung in den gegen die Zuwendungsbescheide vom 27.1.2006 und 5.7.2006 gerichteten Klageverfahren auf 5.090,-- EUR - 1 K 25/06 - bzw. 2.545,-- EUR - 1 K 69/06 - und erklärte die Klagen hinsichtlich der darüber hinausgehend geltend gemachten Beträge für erledigt.

    Mit Beschluss vom 27.9.2007 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 1 K 25/06, 1 K 69/06 und 1 K 93/06 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 25/06 verbunden.

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