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   FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01 F   

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FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01 F (https://dejure.org/2005,4639)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2005 - 13 K 5676/01 F (https://dejure.org/2005,4639)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 2005 - 13 K 5676/01 F (https://dejure.org/2005,4639)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FördG § 3 § 4; EStG § 7 Abs. 4 § 7a Abs. 4
    Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz : Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und ...

  • rechtsportal.de

    FördG § 3 § 4 ; EStG § 7 Abs. 4 § 7a Abs. 4
    Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz : Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz: Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG); Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Vornahme umfangreicher Sanierungs- und Umbauarbeiten an einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus; Vornahme von Sanierungs- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 330
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 1308/02

    Abgrenzung Modernisierung/Herstellung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Bei dem von den Klägern angeführten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.12.2004, 7 K 1308/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 551) sei die gesamte Dachkonstruktion erhalten geblieben.

    Da das FördG selbst über die sachlichen Inhalte der Tatbestände einerseits Modernisierungsmaßnahmen sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten und andererseits Herstellung eines neuen/anderen Gebäudes (Wirtschaftsguts) keinen Aufschluss gibt und auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung dieser Begriffe bislang im Zusammenhang mit dem FördG noch nicht ergangen ist, legt der Senat insoweit die Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines neuen/anderen Gebäudes zu Grunde, die zu den Vorschriften des § 10 e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ergangen sind (vgl. Urteil des FG Köln 7 K 1308/02, a. a. O.; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.12.2004, 2 V 3169/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2005, 503).

    Aufwendungen, wie z. B. für die Erneuerung der Bodenbeläge, Fenster und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallationen, die Badsanierung, die Neueindeckung des Daches und des Außenputzes müssen deshalb außer Betracht bleiben (vgl. BFH- Urteil vom 17.12.1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; BFH- Urteile vom 31.03.1992 VIII R 175/87, BStBl. II 1992, 808; vom 24.11.1992 VIII R 62/88, BStBl. II 1993, 188; vom 15.11.1995 X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 und vom 11.09.1996 X R 46/93, BStBl. II 1998, 94; sowie BFH- Urteil vom 14.03.2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; so FG Köln Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).

    Die neu eingefügten Teile geben dem Objekt gerade nicht das entscheidende Gepräge (vgl. FG Köln Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).

    Die Frage, ob für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördG die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bzw. des § 10 e EStG herangezogen werden können, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. FG Köln, Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.11.1997 - 2 K 2599/96
    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Es liegt hier somit kein Erwerb von Eigentumswohnungen nach Beendigung der Sanierungsarbeiten vor, bei dem - bei Vorliegen weiterer entsprechender Voraussetzungen - von der Anschaffung eines neuen bzw. anderen Wirtschaftsgutes ausgegangen werden kann (vgl. Blümich, a. a. O., § 3 FördG, Anm. 39; Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz vom 05.11.1997, 2 K 2599/96, EFG 1998, 214).

    Die Tatsache, dass demgegenüber der Dachstuhl, also die Dachbalken sowie die Dacheindeckung, wegen Schäden bzw. Abnutzung durch Zeitablauf erneuert worden sind, beinhaltet im wesentlichen Erhaltungsaufwand, der zwar die Nutzungsdauer des Gebäudes erhöht, aber deshalb nicht allein dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes gibt (vgl. auch BFH- Urteil X 47/00, a. a. O.; BFH- Urteil X R 57/96, a. a. O.; Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 05.11.1997, 2 K 2599/96, EFG 1998, 214).

    Dies sowie die Erneuerung von Dachstuhl und Dacheindeckung sowie der Erneuerung der Dachfenster vermag jedoch nicht dem Gebäude das Gepräge eines neuen Hauses zu vermitteln (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz, 2 K 2599/96, a. a. O.; BFH- Urteil X R 47/00, a. a. O.).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies regelmäßig für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (vgl. BFH- Urteil vom 25.08.1999 X R 57/96, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 186).

    Die Tatsache, dass demgegenüber der Dachstuhl, also die Dachbalken sowie die Dacheindeckung, wegen Schäden bzw. Abnutzung durch Zeitablauf erneuert worden sind, beinhaltet im wesentlichen Erhaltungsaufwand, der zwar die Nutzungsdauer des Gebäudes erhöht, aber deshalb nicht allein dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes gibt (vgl. auch BFH- Urteil X 47/00, a. a. O.; BFH- Urteil X R 57/96, a. a. O.; Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 05.11.1997, 2 K 2599/96, EFG 1998, 214).

    Denn der Austausch nur eines für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Gebäudeteils vermag dem Gebäude nicht das Gepräge eines neuen Wirtschaftsguts zu geben (vgl. BFH- Urteil X R 57/96, a. a. O.).

  • FG München, 30.01.2004 - 8 K 3589/02

    Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Im übrigen habe das Finanzgericht München im Urteil vom 30.01.2004, 8 K 3589/02 (EFG 2004, 1853) in einem - mit dem hier zu entscheidenden Fall - vergleichbaren Fall entschieden, dass lediglich eine Sonderabschreibung von 25 % in Betracht komme.

    Somit liegt hier auch nicht ein dem Fall des Finanzgerichtes München (Urteil vom 30.01.2004, 8 K 2589/02, EFG 2004, 1853) vergleichbarer Sachverhalt vor.

  • BFH, 14.05.2003 - X R 47/00

    Herstellung einer Wohnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Aufwendungen, wie z. B. für die Erneuerung der Bodenbeläge, Fenster und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallationen, die Badsanierung, die Neueindeckung des Daches und des Außenputzes müssen deshalb außer Betracht bleiben (vgl. BFH- Urteil vom 17.12.1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; BFH- Urteile vom 31.03.1992 VIII R 175/87, BStBl. II 1992, 808; vom 24.11.1992 VIII R 62/88, BStBl. II 1993, 188; vom 15.11.1995 X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 und vom 11.09.1996 X R 46/93, BStBl. II 1998, 94; sowie BFH- Urteil vom 14.03.2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; so FG Köln Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).

    Dies sowie die Erneuerung von Dachstuhl und Dacheindeckung sowie der Erneuerung der Dachfenster vermag jedoch nicht dem Gebäude das Gepräge eines neuen Hauses zu vermitteln (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz, 2 K 2599/96, a. a. O.; BFH- Urteil X R 47/00, a. a. O.).

  • FG Hessen, 20.12.2004 - 2 V 3169/04

    FördG: Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen als Errichtung eines bautechnisch neuen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Da das FördG selbst über die sachlichen Inhalte der Tatbestände einerseits Modernisierungsmaßnahmen sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten und andererseits Herstellung eines neuen/anderen Gebäudes (Wirtschaftsguts) keinen Aufschluss gibt und auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung dieser Begriffe bislang im Zusammenhang mit dem FördG noch nicht ergangen ist, legt der Senat insoweit die Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines neuen/anderen Gebäudes zu Grunde, die zu den Vorschriften des § 10 e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ergangen sind (vgl. Urteil des FG Köln 7 K 1308/02, a. a. O.; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.12.2004, 2 V 3169/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2005, 503).

    Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 10.08.2005 auf den Beschluss des Hessischen Finanzgerichtes vom 20.12.2004 (2 V 3169/04, DStRE 2005, 503) hingewiesen hat, vermag dies zu keiner anderen Entscheidung des Falles führen.

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Aufwendungen, wie z. B. für die Erneuerung der Bodenbeläge, Fenster und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallationen, die Badsanierung, die Neueindeckung des Daches und des Außenputzes müssen deshalb außer Betracht bleiben (vgl. BFH- Urteil vom 17.12.1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; BFH- Urteile vom 31.03.1992 VIII R 175/87, BStBl. II 1992, 808; vom 24.11.1992 VIII R 62/88, BStBl. II 1993, 188; vom 15.11.1995 X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 und vom 11.09.1996 X R 46/93, BStBl. II 1998, 94; sowie BFH- Urteil vom 14.03.2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; so FG Köln Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zulässig (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24.07.1984 VIII R 304/81, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 141, 485, BStBl. II 1984, 785 m. w. N.; BFH- Urteil vom 28.11.1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl. II 1986, 293).
  • BFH, 14.09.1999 - IX R 35/97

    Sonderabschreibungen nach Eigennutzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts des desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes alle Anstrengungen zu unternehmen seien, einen umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsprozess sowie eine umfassende Neubautätigkeit in den neuen Bundesländern und in Berlin in Gang zu setzen - BT-Drucks 12/562, Seite 61 - (vgl. BFH- Urteil vom 14.09.1999 IX R 35/97, BStBl. II 2000, 478).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01
    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zulässig (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 24.07.1984 VIII R 304/81, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 141, 485, BStBl. II 1984, 785 m. w. N.; BFH- Urteil vom 28.11.1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl. II 1986, 293).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 62/88

    Eigentumswohnung nicht schon durch rechtliche Umwandlung eines bestehenden

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

  • BFH, 26.10.2006 - IX B 9/06

    Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

    Zwar ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren unter dem Az. IX R 31/05 (Vorinstanz: Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2005 13 K 5676/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 330) anhängig.

    Das trifft sowohl auf den (anders gelagerten) Sachverhalt des beim BFH unter dem Az. IX R 31/05 anhängigen Verfahrens zu (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330: Umbau von bisher 10 Wohnungen in nunmehr 20 Wohnungen; s.a. dessen Urteil vom 17. März 2005 11 K 691/03 EZ, EFG 2005, 931, Rev. IX R 19/05: Umbau von Studentenzimmern in eine Eigentumswohnung) wie auch auf den dem Urteil des FG Köln vom 8. Dezember 2004 7 K 1308/02 (EFG 2005, 551, rkr.) zugrunde liegenden Sachverhalt (Umbau eines als Schule mit Anbau errichteten Gebäudes in ein Mehrfamilienhaus).

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 31/05

    Sonderabschreibung nach dem FördG bei baulicher Umgestaltung

    Der gegen die entsprechend geänderten Feststellungsbescheide erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 330 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Düsseldorf, 19.09.2006 - 17 K 192/02

    Altbausanierung; Abschreibungssatz; Förderung; Sonderabschreibung; Umbau;

    Demgegenüber gehen das FG Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330) und das FG Köln (Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551) davon aus, dass die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen eines Neubaus (vgl. § 7 Abs. 5 EStG) bzw. anderen (neu hergestellten) Gebäudes (Wirtschaftsgutes) zu Grunde zu legen ist (so auch Stuhrmann in Blümich, FördG, § 3 Rz. 28 ff. sowie Erlass des BMF vom 10.07.1996, BStBl I 1996, 689 unter Tz. 11).
  • FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung

    Andere zu Herstellungskosten führende Maßnahmen sind als "nachträgliche Herstellungsarbeiten" i.S.d. § 3 Satz 1 FördG zu qualifizieren, die zu erhöhten Abschreibungen nach § 4 Abs. 2 und der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG berechtigen (ebenso FG Köln Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551, rechtskräftig; FG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 31/05]; tendenziell auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2007 17 K 192/02 E, EFG 2007, 1028 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 49/06]; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.1997 2 K 2599/96, EFG 1998, 214, rechtskräftig).
  • FG Münster, 24.08.2007 - 4 K 616/04

    Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

    Andere zu Herstellungskosten führende Maßnahmen sind als "nachträgliche Herstellungsarbeiten" i.S.d. § 3 Satz 1 FördG zu qualifizieren, die zu erhöhten Abschreibungen nach § 4 Abs. 2 und der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG berechtigen (ebenso FG Köln Urteil vom 08.12.2004 7 K 1308/02, EFG 2005, 551 , rechtskräftig; FG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2005 13 K 5676/01 F, EFG 2006, 330 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 31/05]; tendenziell auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2007 17 K 192/02 E, EFG 2007, 1028 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 49/06]; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.11.1997 2 K 2599/96, EFG 1998, 214, rechtskräftig).
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