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   FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04 F   

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FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04 F (https://dejure.org/2005,11507)
FG Münster, Entscheidung vom 16.11.2005 - 10 K 1086/04 F (https://dejure.org/2005,11507)
FG Münster, Entscheidung vom 16. November 2005 - 10 K 1086/04 F (https://dejure.org/2005,11507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustfeststellung: - Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags; Ausgleich von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften; Voraussetzung der Abänderbarkeit des zugrunde liegenden Steuerbescheids; Erfordernis der Belehrung über die Geltung der Einspruchsfrist ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
    Denn die Kläger haben im Streitfall selbst dann einen Anspruch auf Erlass des begehrten Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug, wenn - entsprechend der Auffassung des Beklagten und der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 09.05.2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817 und in BStBl II 2000; ebenso Urteil des Finanzgerichts München vom 20.04.2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370) - auch der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug voraussetzt, dass der zugrunde liegende, bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann bzw. die Änderung dieses Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 817 kann ein solcher Antrag in entsprechender Anwendung des § 356 Absatz 2 AO innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn einerseits ein Einspruch gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer unzulässig ist und andererseits dieser Einkommensteuerbescheid keine Belehrung enthält, dass innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zu beantragen ist.

    Er hält eine entsprechende Belehrungsfrist aber jedenfalls bei Anwendung der in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 3 und in BStBl II 2002, 817 vertretenen Rechtsauffassung für geboten.

  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
    Er ist unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9.12.1998 XI 62/97, BStBl II 2000, 3 weiterhin der Auffassung, auch der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug setze voraus, dass der zugrundeliegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Einkommensteuersteuerbescheid formell oder materiell noch nicht bestandskräftig sei und daher verfahrensrechtlich noch geändert werden könne.

    Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob der begehrte Bescheid auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bereits deshalb zu erlassen ist, weil sich -wie die Kläger meinendas Verfahren bei erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids ausschließlich nach den Regeln der §§ 179 ff Abgabenordnung (AO) richtet und die Feststellung unbeschadet der besonderen Feststellungsfrist grundsätzlich zulässig ist, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustverrechnungsjahr (§ 181 Absatz 5 AO) noch nicht abgelaufen ist (so z.B. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2004, EFG 2004, 1689; Schmidt-Heinicke, EStG § 10 d, 56; Glenk in Blümlich, EStG § 23, Rn 235; wohl auch Wendt, FR 1999, 542).

    Er hält eine entsprechende Belehrungsfrist aber jedenfalls bei Anwendung der in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 3 und in BStBl II 2002, 817 vertretenen Rechtsauffassung für geboten.

  • FG München, 20.04.2004 - 12 K 4579/02

    Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste nach Bestandskraft des

    Auszug aus FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
    Denn die Kläger haben im Streitfall selbst dann einen Anspruch auf Erlass des begehrten Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug, wenn - entsprechend der Auffassung des Beklagten und der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 09.05.2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817 und in BStBl II 2000; ebenso Urteil des Finanzgerichts München vom 20.04.2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370) - auch der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug voraussetzt, dass der zugrunde liegende, bisher keinen Verlust ausweisende Steuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann bzw. die Änderung dieses Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 26/01

    Verlustfeststellungsbescheid und Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
    Das BFH-Urteil vom 12.6.02 XI R 26/01, BStBl II 2002, 681 sei nicht einschlägig, da - anders als in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall - hier bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorgelegen habe.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2004 - 5 K 1445/02

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus

    Auszug aus FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04
    Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob der begehrte Bescheid auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bereits deshalb zu erlassen ist, weil sich -wie die Kläger meinendas Verfahren bei erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids ausschließlich nach den Regeln der §§ 179 ff Abgabenordnung (AO) richtet und die Feststellung unbeschadet der besonderen Feststellungsfrist grundsätzlich zulässig ist, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustverrechnungsjahr (§ 181 Absatz 5 AO) noch nicht abgelaufen ist (so z.B. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2004, EFG 2004, 1689; Schmidt-Heinicke, EStG § 10 d, 56; Glenk in Blümlich, EStG § 23, Rn 235; wohl auch Wendt, FR 1999, 542).
  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06

    Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten

    Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Satz 5 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (vgl. insoweit folgende divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte: FG München hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370, eine nachträgliche Feststellung abgelehnt; so im Grundsatz auch FG Münster, Urteil vom 16. November 2005 10 K 1086/04 F, EFG 2006, 418; anders FG Rheinland-Pfalz, nach dessen Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 204, 1690, die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eine höhere Festsetzung nicht hindert).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 50/05

    Kein Feststellungsverfahren für Spekulationsverluste

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 418 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, die Kläger hätten einen Antrag entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817) mangels Belehrung durch das FA nach § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) noch fristgerecht stellen können.
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