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   FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03 Erb   

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https://dejure.org/2005,4325
FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03 Erb (https://dejure.org/2005,4325)
FG Münster, Entscheidung vom 10.11.2005 - 3 K 5635/03 Erb (https://dejure.org/2005,4325)
FG Münster, Entscheidung vom 10. November 2005 - 3 K 5635/03 Erb (https://dejure.org/2005,4325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1
    Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: - Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entstehung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Lebenden; Ausführung einer Schenkung mit schenkungsteuerlicher Wirkung bei Vorliegen eines Widerrufsvorbehaltes ; Gewährung eines Bewertungsabschlages; Wegfall der Qualifikation der Unterbeteiligung als ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen - Bewertungsabschlag bei Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 422
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Im Fall eines freien Widerrufsvorbehalts werde der Erwerber nach der Rechtsprechung des BFH nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877).

    Im Fall eines freien Widerrufsvorbehalts werde der Erwerber nicht Mitunternehmer einer Personengesellschaft (vgl. BFH vom 16.05.1989, BStBl. II 1989, 877), mit der Folge, dass keine Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen vorliege.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zum Ertragsteuerrecht ist der Beschenkte zwar dann steuerrechtlich nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn Kommanditanteile schenkweise mit der Maßgabe übertragen werden, dass der Schenker ihre Rückübertragung jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig veranlassen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877).

    Der Beschenkte soll ertragsteuerrechtlich nur dann nicht Mitunternehmer werden, wenn Kommanditanteile schenkweise mit der Maßgabe übertragen worden seien, dass der Schenker ihre Rückübertragung jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig veranlassen könne (vgl. BFH-Urteil 16.05.1989 (VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877).

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 20.03.2002 (II R 53/99, BFH/NV 2002, 988) bereits zur Vorgängervorschrift des § 13 a ErbStG (§ 13 Abs. 2 a ErbStG 1994) darauf hingewiesen, dass ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall im Wesentlichen dadurch charakterisiert werde, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergehe und dass die Übertragung endgültig erfolge.

    Denn solange der Schenker von seinem Widerrufsvorbehalt keinen Gebrauch macht, nimmt der Bedachte an allen unternehmerischen Entscheidungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am Unternehmen teil, wie dies der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2002 (a.a.O.) fordert.

    Der BFH führt in dem Urteil vom 20.03.2002 (a.a.O.) allerdings weiter aus, dass die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehöre, keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge im Sinne von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. darstelle, weil dadurch nicht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer auf den Bedachten übergehe.

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Bei Vorbehalt eines Widerrufs für bestimmte (unwahrscheinliche) Ausnahmefälle soll dies nicht gelten (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1994 IV R 114/91, BStBl II 1994, 635; ebenso Schmidt, EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz 757).

    Bei Vorbehalt eines Widerrufs für bestimmte (unwahrscheinliche) Ausnahmefälle wird der Erwerb der Mitunternehmerschaft ertragsteuerlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1994 IV R 114/91, BStBl II 1994, 635; ebenso Schmidt, EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz 757).

  • BFH, 13.09.1989 - II R 67/86

    Zur Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt oder

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Eine Schenkung ist auch dann mit schenkungsteuerlicher Wirkung ausgeführt, wenn sich der Schenker einen Widerruf vorbehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989 II R 67/86, BStBl II 1989, 1034; h.M. auch in der Literatur vgl. Moench, ErbStG, § 29 Rz. 6 f., § 7 Rz. 124; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Tz. 54; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 Rz. 43).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Für die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung sprechen auch die Ausführungen des BFH im Vorlagebeschluss vom 22.05.2002 (II R 61/99, BStBl II 2002, 598, 601 re.Sp.: "Die Gesetzesänderung (nämlich anstatt "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" nunmehr "durch Schenkungen unter Lebenden") führt zur Begünstigung auch solcher Erwerbsvorgänge, in denen Betriebsvermögen (vorzugsweise an Minderjährige) unter weitgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Rückforderungsvorbehalten übergeht, ohne dass sich im wirtschaftlichen Gehalt in Bezug auf das Betriebsvermögen Entscheidendes ändert, weil insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung und die damit verbundenen Risiken beim Schenker verbleiben." Nach Auffassung des Senats gehört zu den vom BFH angesprochenen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen insbesondere der Vorbehalt des Widerrufs der Schenkung (ebenso Ebeling in Kapp/Ebeling, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13 a ErbStG Rz. 83, der dazu ebenso den Vorbehalt des Nießbrauchs am Schenkungsgegenstand sowie den Stimmrechtsvorbehalt zählt).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03
    Diese Sichtweise, dass das übertragene Betriebsvermögen auch im Fall der ertragsteuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft Betriebsvermögen bleibt und § 13 a ErbStG angewandt werden kann, entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 422 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 10.12.2008 - II R 34/07

    Schenkungsteuer - Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter

    Dies unterscheidet den Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des FG Münster vom 10. November 2005 3 K 5635/03 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 422), auf das sich die Klägerin beruft, zugrunde lag.
  • FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a

    Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen in dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598, herleiten, wenn dort ausgeführt worden ist, dass infolge der Gesetzesänderung (rückwirkende Ersetzung der Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "durch Schenkung unter Lebenden" in § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG durch Art. 16 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt I S. 3794) der bisherigen restriktiven Auslegung die Grundlage entzogen worden sei und nunmehr auch solche Erwerbsvorgänge begünstigt seien, in denen Betriebsvermögen unter weitgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Rückforderungsvorbehalten übergehe, ohne dass sich im wirtschaftlichen Gehalt in Bezug auf das Betriebsvermögen Entscheidendes ändere, weil insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung und die damit verbundenen Risiken beim Schenker verblieben (a.A. offenbar - allerdings im Rahmen eines obiter dictum - das Urteil des FG Münster vom 10.11.2005 3 K 5635/03 Erb, EFG 2006, 422).

    Es wird deshalb die Auffassung vertreten, dass wenn der Beschenkte aus anderen Gründen, etwa wegen einer zurückliegenden Schenkung, z.B. eines Anteils an derselben Kommanditgesellschaft, bereits Mitunternehmer geworden ist, auch eine isoliert betrachtet nicht begünstigungsfähige Schenkung zu der Begünstigung des § 13a ErbStG führt (Ebeling in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Tz. 85.1, Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Tz. 134, vgl. a. hierauf Bezug nehmend das Urteil des FG Münster in EFG 2006, 422; a.A. Wacker in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 757).

    Mit dem Urteil in BFH/NV 2008, 768, hat der BFH das Urteil des FG Münster in EFG 2006, 422, zwar bestätigt, jedoch aus anderen Gründen.

  • BFH, 10.12.2008 - II R 32/07

    Mitunternehmerinitiative des Beschenkten bei Schenkung einer

    Dies unterscheidet den Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des FG Münster vom 10. November 2005 3 K 5635/03 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 422), auf das sich der Kläger beruft, zugrunde lag.
  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Daraus folgt bei der Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach herrschender Meinung das Erfordernis, dass der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein muss und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt (vgl. z.B. FG Köln, Urteile vom 7. April 2003 9 K 3559/98, EFG 2003, 1025, und vom 29. Juni 2005 9 K 5836/01, n.v., nachgehend BFH-Entscheidungen vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182, und vom 12. Januar 2006 II B 104/05, BFH/NV 2006, 305, Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Dezember 2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639 ff, Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Auflage, § 13a Rz. 18; Moench / Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13a Rz. 20a; a.A. offenbar im Rahmen eines obiter dictum FG Münster, Urteil vom 10. November 2005 3 K 5635/03 Erb, EFG 2006, 422).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 33/07

    Mitunternehmerinitiative des Beschenkten bei Schenkung einer

    Dies unterscheidet den Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des FG Münster vom 10. November 2005 3 K 5635/03 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 422), auf das sich der Kläger beruft, zugrunde lag.
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