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   FG Düsseldorf, 26.01.2006 - 16 K 139/04 E (PKH)   

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https://dejure.org/2006,21290
FG Düsseldorf, 26.01.2006 - 16 K 139/04 E (PKH) (https://dejure.org/2006,21290)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - 16 K 139/04 E (PKH) (https://dejure.org/2006,21290)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 16 K 139/04 E (PKH) (https://dejure.org/2006,21290)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; AO § 164
    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nachreichung der Steuererklärungen; Klageverfahren; Nachprüfungsvorbehalt - Bei mutwilliger Rechtsverfolgung wegen bestehender Änderungsmöglichkeit gem. § 164 AO keine ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei mutwilliger Rechtsverfolgung wegen bestehender Änderungsmöglichkeit gem. § 164 AO keine Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Nutzung des Klageverfahrens zur Nachreichung ausstehender Steuererklärungen nach der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Berücksichtigung des Bestehens einfacherer Wege zur Nachreichung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 577
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.03.1986 - I S 16/85

    Zurechnung von Einkünften aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) trotz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.01.2006 - 16 K 139/04
    Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den von ihm verfolgten Zweck auf einem billigeren als dem von ihm eingeschlagenen Weg erreichen könnte (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 27.3.1986 I S 16/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1986, 632).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 6 S 1617/04

    Keine Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei fehlender Mitwirkung im

    Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens sowie des eigentlichen Veranlagungsverfahrens (einschließlich Außenprüfung) führt eine unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit; dies gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO insbesondere dann, wenn das Finanzamt Schätzungen oder Hinzuschätzungen vorgenommen hat und das anschließende Klageverfahren dazu genutzt wird, die ausstehenden Steuererklärungen oder Unterlagen und damit den Abschluss der Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern ( BFH, Beschluss vom 05. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2006 16 K 139/04 E [PKH], EFG 2006, 577; FG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2004 10 K 1157/04, EFG 2004, 1627; FG München, Beschluss vom 28. November 2003 6 S 3900/03, nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 IV 58/00, EFG 2003, 719; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 49; a.A. BFH, Beschluss vom 11. August 2000 IV B 27-28/00, BFH/NV 2001, 191; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 FGO Rz. 43, mit weiteren Nachweisen).
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