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   FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05   

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FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05 (https://dejure.org/2006,10912)
FG Köln, Entscheidung vom 11.01.2006 - 13 K 548/05 (https://dejure.org/2006,10912)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 13 K 548/05 (https://dejure.org/2006,10912)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung; Begriff "Doppelte Haushaltsführung"; Begründung eines eigenen Hausstandes durch das Bewohnen eines Zimmers im elterlichen Haus; Gründung einer Wohngemeinschaft als ein auch durch ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 655
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99

    Eigener Hausstand des AN bei Vorbehaltsnießbrauch der Eltern als Voraussetzung

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, und zuletzt vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

    Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).

    Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Nach dem Urteil des BFH vom 14.10.2004 VI R 82/02, müsse ein eigener Hausstand am Heimatort nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden ( Urteil des BFH vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98; Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 141).

    Insoweit unterscheiden sich derartige Sachverhaltskonstellationen von der dem Urteil des BFH vom 14.10.2004, a.a.O., zugrunde liegenden Gestaltung, dass zwei Geschwister jeweils eine Etage eines ihnen gegen Kostenerstattung von den Eltern überlassenen Hauses gleichberechtigt nutzen, ihnen dabei aber nur eine beiden Wohnungen zugeordnete gemeinsame Sanitäreinheit im Treppenhaus zur Verfügung steht.

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, und zuletzt vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16).

    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).

    Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).

  • BFH, 12.09.2000 - VI R 165/97

    Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (BFH-Urteil vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29).

    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).

  • FG Hessen, 19.03.1997 - 13 K 2384/94

    Doppelte Haushaltsführung; Ledig; Verpflegungsmehraufwand; Eigener Hausstand -

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden ( Urteil des BFH vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98; Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 141).

    In einem solchen Fall müssen die Räumlichkeiten zumindest insoweit abgeschlossen sein, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung zulassen, also insbesondere einschließlich eines Bades und einer Koch- und Essstelle über alle Einrichtungen verfügen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich sind (so bereits Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 19.03.1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32).

  • BFH, 09.12.1998 - IV B 98/97

    Zeugenvernehmung

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Eine Verpflichtung von Amts wegen zur Erhebung derartiger weiter entfernt liegender und hinsichtlich ihrer Aufklärungseignung deutlich ungeeigneter Beweismittel anstelle der das Beweisthema unmittelbar erhellenden Verträge und Rechnungen kann im Übrigen nicht bestehen (vgl. dazu Beschluss des BFH vom 09.12.1998 IV B 98/97, BFH/NV 1999, 800).
  • BFH, 30.09.2003 - IX R 9/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; in BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 16).
  • BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98

    Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).
  • BFH, 27.07.1990 - VI R 5/88

    Ein eigener Hausstand eines Steuerpflichtigen kann auch dann vorliegen, wenn

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen können grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 VI R 5/88, BFHE 161, 521, BStBl II 1990, 985; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 9 Anm. 506; Blümich/ Thürmer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 9 EStG Rz. 348; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Rdnr. G 32).
  • BFH, 22.02.2001 - VI R 192/97

    Doppelte Haushaltsführung lediger Stpfl.

    Auszug aus FG Köln, 11.01.2006 - 13 K 548/05
    Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, sowie zu den Voraussetzungen im Einzelnen vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111).
  • FG Sachsen, 09.03.2007 - 6 K 1117/06

    Erforderliche Einrichtungen für ein eigenständiges Wirtschaften i.S. einer

    Sie verfügen damit nicht über alle Einrichtungen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich sind (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32; Urteil des FG Köln vom 11. Januar 2006 13 K 548/05, EFG 2006, 655).
  • FG München, 10.05.2007 - 5 K 269/06

    Doppelte Haushaltsführung und eigener Hausstand im Haus der Eltern;

    Eine wesentliche Bestimmung der Haushaltsführung, und damit ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kindes ist bei Eltern-Kindverhältnissen nur denkbar, wenn dem Kind eine eigenen Wohnung im Haus der Eltern zusteht (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.01.2006 13 K 548/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2006, 655 und Urteil des Finanzgerichts München vom 24.05.2006 9 K 4609/04, juris).
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